5.4 Versandfähigkeit unverpackte Stückgüter





Abbildung - LSHB

Abbildung 5.4.44 : Transportunfähig wegen mangelhafter Sicherung [W. Strauch]

Mit vier Niederzurrungen können die Betonkästen nicht gesichert werden. Fehlendes RH-Material vergrößert das Risiko.


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Abbildung 5.4.45 : Nicht transportfähig wegen mangelnder Ladungssicherung [W. Strauch]

Auch die Verwendung von Langhebelratschen an den fünf Niederzurrungen kann die Partie aus fünf massiven Betonblöcken nicht ausreichend sichern. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor ist, dass die Gurte ungeschützt über den rauen Beton gespannt sind.

Bei einer stärkeren Bremsung wird die Stirnwand des Fahrzeugs beschädigt. Fehlende Unterleger erschweren bzw. verzögern außerdem das Be- und Entladen.

Die „auf  Lücke gesetzten“ Betonkästen sind mit je zwei Niederzurrungen „gesichert“:


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Abbildung 5.4.46 : Nicht transportfähig wegen Ladelücken und ungenügender Sicherung [W. Strauch]

Mit den verwendeten normalen Ratschen werden Vorspannungen von ca. 250 daN erreicht. Davon wird über das Verhältnis von Z zu L nur ungefähr ein Drittel wirksam: Mit je zwei Niederzurrungen pro Betonteil sind die Versandstücke nicht in Position zu halten.

Auch diese Betonwinkel können nicht durch Niederzurrungen gesichert werden:


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Abbildung 5.4.47 : Sicherungsversuch von Betonwinkeln mit Niederzurrungen [W. Strauch]

So sind die Betonwinkel nicht beförderungsfähig. Fehler sind: Kein RH-Material, keine richtige Sicherung, keine Kennzeichnung des Zwecks der einbetonierte Ösen usw.

Sehr große und schwere Betonteile sollten mit speziellen Beschlägen zum Heben und solchen zum Zurren ausgestattet werden. Der Verwendungszweck ist zu kennzeichnen und die Belastbarkeit anzugeben:


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Abbildung 5.4.48 : Sind die Ösen zum Heben oder Zurren gedacht? [W. Strauch]

Bei diesem Betonteil von 46 t ist nicht ersichtlich, ob das bügelähnliche Bauteil zum Heben oder Zurren gedacht ist und wie hoch dessen Belastbarkeit ist:


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Abbildung 5.4.49 : Fehlende Kennzeichnung zur erwünschten Nutzung des Spezialbauteils [W. Strauch]

Einige Betonbauteile verfügen über Aussparungen, Öffnungen bzw. Durchlässe. Ob diese zum Verzurren geeignet sind, ist im Regelfall nicht gekennzeichnet. Die Bilder sprechen für sich. Weitere Erläuterungen sind entbehrlich:


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Abbildung 5.4.50- 51 : Dürfen die Öffnungen zum Sichern benutzt werden? [W. Strauch]


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Abbildung 5.4.52 : Sind die Löcher tatsächlich zur Sicherung freigegeben? [W. Strauch]


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Abbildung 5.4.53 – 54 : Sollen die eingegossenen Rohre zur Sicherung genutzt werden? [W. Strauch]

Sind Fahrzeug, Ladung und Sicherung so beschaffen, dass der Transport des Betonträgers beförderungs- und verkehrssicher ist? Die Antwort lautet: „Nein!“


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Abbildung 5.4.55 : Schwerer Träger auf Flatbed mit zwei Drahtseil-Niederzurrungen „gesichert“ [W. Strauch]

Der Träger liegt auf drei quadratischen Kanthölzern, die wie Rollen wirken können.

Ein normaler Curtainsider ist nicht in der Lage, Leichtbetonteile so zu transportieren, dass weder das Fahrzeug noch die Ladung beschädigt werden kann:


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Abbildung 5.4.56 : Leichtbetonelemente in normalem Curtainsider [W. Strauch]

Die Festigkeit des Aufbaus wird durch die geöffneten Hecktürflügel zusätzlich geschwächt. Mit fünf Niederzurrungen kann die Ladung nicht auf ihrem Platz gehalten werden.

Bahnschwellen aus Beton werden häufig auch über die Straße transportiert. Das können einfache Schwellen sein, aber auch spezielle Schwellen. Sehr empfindlich sind beispielsweise die für Trassen von Hochgeschwindigkeitszügen, bei denen sehr enge Maßtoleranzen eingehalten werden müssen. Verformungen an der Bewehrung sind deshalb nicht zu dulden.


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Abbildung 5.4.57 : Betonschwellen [W. Strauch]

Beim Transport derartiger Ladungen sind vorzugsweise formschlüssige Sicherungen zu nutzen.

Eine Vielzahl anderer unverpackter Stückgüter wird auf der Straße befördert. Im Kapitel 9 werden ausführliche Hinweise gegeben, wie deren Beförderungsfähigkeit garantiert werden kann und wie sie zu sichern sind.

Fazit: Bevor Transportleistungen geordert oder Transportaufträge angenommen werden, ist die Beförderungsfähigkeit von Gütern und Fahrzeugen zu prüfen. Das ist nur durch gegenseitige Bereitstellung ausreichender Informationen zwischen Absender und Fuhrunternehmer bzw. Spediteur möglich.