6.3 Ladeflächen und Lastauflagen


6.3.1.1 Befahrbarkeit mit Flurförderzeugen

Lastkraftwagen, Gelenkdeichsel- und Sattelanhänger mit Heckklappen oder -portalen lassen sich mit Hubwagen, Gabelstaplern u.ä. Flurförderzeugen über Rampen und Ladebrücken von hinten beladen. Da Fehlhandlungen dabei zu Unfällen führen können, wird inzwischen vereinzelt mit Warnzeichen und Schildern auf Gefahren hingewiesen:

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Abbildung 6.3.1.1.1 – 2 : Allgemeiner Gefahrenhinweis,
spezieller Hinweis für Sattelanhänger [W. Strauch]

Beide Hinweise sind allgemein gehalten und warnen lediglich vor Gefahren durch Nutzung von Gabelstaplern. Mit der Farbgebung von Gebotszeichen ist dieser Hinweis gestaltet:


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Abbildung 6.3.1.1.3: Gebot zum Abstützen von Sattelanhängern bzw. zum Aufsatteln auf eine Sattelzugmaschine beim Befahren mit Gabelstaplern [W. Strauch]

Der Aufkleber weist darauf hin, dass Sattelanhänger mit Gabelstaplern befahren werden können, wenn sie entweder an beiden Enden abgestützt sind oder aufgesattelt sind. Weitere Vorsichtsmaßnahmen können daraus nicht entnommen werden.

Die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ sagt in § 37 über das Be- und Entladen in Absatz (2) kurz und knapp: „Beim Be- und Entladen von Fahrzeugen muss sichergestellt werden, dass diese nicht fortrollen, kippen oder umstürzen können.“ In § 55 weist sie darauf hin, dass die Feststellbremse zu betätigen ist und Unterlegkeile benutzt werden müssen, wenn beim Be- und Entladen gefahrbringende Kräfte in Längsrichtung auftreten können. Als Beispiel wird dazu in den Durchführungsanweisungen unter anderem das Befahren der Ladeflächen mit Flurförderzeugen genannt.

Hin und wieder findet man an Fahrzeugen derartige Aufkleber, mit denen Nutzer auf die Vorderachslast hingewiesen werden, die beim Befahren mit Gabelstaplern nicht überschritten werden darf.

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Abbildung 6.3.1.1.4 – 5 : Hinweise auf maximale Vorderachslasten [W. Strauch]

Fahrzeug- und Aufbautenhersteller geben in ihren technischen Merkblättern zumeist sehr knapp Auskunft. In Ermangelung anderer Bestimmungen beziehen sie sich auf die DIN EN 283, die sich mit der Prüfung von Wechselbehältern befasst. Die Festigkeit ihrer Ladeebenen beschreiben die meisten Fabrikanten so:

  • 30 mm starker Plattenboden, Festigkeit nach DIN 283, für Bodenbelastungen bis max. 5.460 kg Staplerachslast;
  • 30 mm starker Plattenboden, Festigkeit nach DIN 283, für Bodenbelastungen bis max. 7.000 kg Staplerachslast;
  • Bodenbelastbarkeit getestet nach CSC/EN 283; im Heckbereich zusätzlich verstärkt.

Der Hinweis „nach CSN/EN 283“ bezieht sich auf Wechselbrücken, die nach internationalem Übereinkommen über sichere Container geprüft werden, um eine diesbezügliche CSC-Plakette erhalten zu können.

Die Norm legt für die Prüfung neben Bereifungsart auch Achslast, Radlast, Radbreite, Spurweite und Reifenaufstandsfläche fest. Für die Prüfung sind Fahrzeuge zu verwenden, die festgelegte Achs- bzw. Radlasten haben. Um eine CSC-Plakette zu bekommen, sind Testfahrzeuge mit größeren Achslasten erforderlich.

Das Befahren von Ladeebenen mit Gabelstaplern kann gefährlich werden oder zu Schäden führen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht geschaffen oder Sicherheitsregeln nicht beachtet werden.

Das Festlegen von Fahrzeugen mit Feststellbremse und Keilen wurde bereits erwähnt. Beim Befahren angekuppelter Sattelanhänger besteht unter ungünstigen Verhältnissen die Gefahr des Entkuppelns. Z.B. wenn zwischen Fahrzeugende und Rampe ein größerer Abstand durch Ladebleche überbrückt wird und ein großer Abstand vom Fahrzeugende zur technischen Achsmitte für große Hebelarme sorgt. Das Risiko ist besonders groß, wenn leere Sattelanhänger zu Beginn der Beladung mit Gabelstaplern befahren werden, deren Achslast unzulässig groß ist. Die Nutzung von Gabelstaplern mit geringem Freihub kann zu Schäden an den Dächern führen.

Ausreichend groß und deutlich geschriebene Hinweise an den Seitenwänden bzw. Planen in Nähe des Heckportals oder auf Türflügeln sind hilfreich. Ob Aufkleber mit Symbolen allein ausreichen und verstanden werden oder Text hinzugefügt werden muss, ist zu untersuchten. Die blaue Farbe in den folgenden Mustern sollen als Gebot verstanden werden:


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Abbildung 6.3.1.1.6: Muster mit Sicherheitshinweisen mit Symbolen [W. Strauch]


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Abbildung 6.3.1.1.7: Muster mit Sicherheitshinweisen mit Symbolen und Text [W. Strauch]

Für das Befahren von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger könnten analog Symbole entwickelt werden. Die Bilddarstellungen und Zahlenangaben sind den realen Verladesituationen der Fahrzeuge anzupassen.

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Abbildung 6.3.1.1.8 – 9 : Rohmuster Lastkraftwagen [W. Strauch]

Sattelanhänger ohne Zugmaschine müssen abgestützt werden. In der Praxis werden dazu sehr unterschiedliche Hilfsmittel verwendet. Häufig wird nur am vorderen Teil unterstützt. Bei Entladung ist das gefährlich, weil normalerweise ständig nachjustiert werden muss – es sei denn, es werden Gerätschaften benutzt, die sich automatisch nachstellen.

Bewährt haben sich in der Schifffahrt verwendete Stützen mit breiter Auflagefläche und hoher Standfestigkeit , sogenannte „Trailer-Horses“, die vorn in ganzer Breite unter den Sattelanhänger gestellt werden. Hinten werden auf jeder Seite Spindelstützen unter die Fahrzeugträger gestellt und das Fahrzeug leicht aus der Federung gehoben. So bleibt der Sattelanhänger sowohl beim Be- als auch Entladen in seiner Position:


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Abbildung 6.3.1.1.10: Sattelanhänger mit „Trailer-Horse“ vorn und Spindelstützen hinten [W. Strauch]

Provisorien sind nicht zu dulden. Auf die Nutzung angemessener Hilfsmittel ist mit dauerhaften Aufklebern hinzuweisen:


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Abbildung 6.3.1.1.11: Muster eines Warnhinweises für abzustützende Sattelanhänger [W. Strauch]