6.1 Systematik von Straßenfahrzeugen


(Hinweis: Mangelnde Ladungssicherung auf Bildern des Kapitels werden nur dann kommentiert, wenn es unbedingt erforderlich ist.)

Die internationale Norm ISO 3833:1977 und die DIN 70010 vom April 2001 mit dem Titel „Systematik der Straßenfahrzeuge“ geben regeln Begriffe für Kraftfahrzeuge, Anhängefahrzeuge und Fahrzeugkombinationen.


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Nach den Normen sollen diese Begriffe bei allen nicht gleisgebundenen Fahrzeugen verwendet werden. Die Begriffe sagen jedoch nichts über die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen aus. Als vierte Gruppe werden „andere Straßenfahrzeuge“ genannt, aber nicht näher beschrieben.

Ein „Kraft“-Fahrzeug ist nach Norm ein maschinell angetriebenes Straßenfahrzeug, das auch zum Mitführen von Anhängern geeignet sein kann.


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Krafträder werden hier nicht behandelt, obgleich diese manchmal Anhänger mit Ladung mitführen.

Kraftwagen sind zwei- oder mehrspurige Kraftfahrzeuge. Sie werden in Personenkraftwagen (Pkw) und Nutzkraftwagen (Nkw) unterschieden.


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Abbildung 6.1.1: Pkw-Oldtimer [W. Strauch] Abbildung 6.1.2: Nkw-Oldtimer [W. Strauch]

Die meisten Personen- und Nutzkraftwagen sind zweispurig.

Dreispurige Kraftwagen gibt es sowohl für den Personen- als auch den Gütertransport:

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Abbildung 6.1.3: Dreispuriger Kraftwagen-Oldtimer, zwei Spuren vorn, eine Spur hinten [W. Strauch] Abbildung 6.1.4: Trikes sind dreispurige Kraftwagen, eine Spur vorn, zwei Spuren hinten [W. Strauch]


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Abbildung 6.1.5 – 6: Dreispurige Kraftfahrzeuge mit Kofferaufbau und Pritsche [W. Strauch]

Vierspurige Kraftwagen sind insbesondere in der Landwirtschaft zu finden, z.B. dann, wenn die Spurweiten von Traktoren an der Vorder- und Hinterachse unterschiedlich sind.

Tiefladeanhänger können deutlich mehr Spuren haben:


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Abbildung 6.1.7: Vier- bzw. achtspuriger Tiefladeanhänger [W. Strauch]

Je nach dem, ob man jedem Zwillingsreifen eine Spur zuordnet oder den einzelnen Rädern, ist das Fahrzeug vier- bzw. achtspurig.

Personenkraftwagen sind nach Bauart und Einrichtung hauptsächlich zur Beförderung von Personen, deren Gepäck und/oder von Gütern bestimmt. Einschließlich Fahrzeugführer verfügen sie maximal über neun Sitzplätze. Spezielle Bezeichnungen gibt es für unterschiedliche Ausstattungsmerkmale, wie zum Beispiel Limousine, Kabrio-Limousine, Pullmann-Limousine, Coupé, Kabriolett, (Pkw-)Kombi, Spezial-Personenkraftwagen, Mehrzweck-Personenkraftwagen.

In oder auf Personenkraftwagen wird häufig Ladung transportiert. Durch mangelhafte Ladungssicherung besteht ein großes Gefährdungspotential:

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Abbildung 6.1.8: Dachträgerladung [W. Strauch] Abbildung 6.1.9: Dachträgerladung [W. Strauch]

Zulässige Dachlasten können zumeist den Betriebsanleitungen der Hersteller entnommen werden. In vielen Fällen liegen sie im Bereich von 50 kg bis 100 kg. Die Dachlast aus Abb. 8 ist größer. Zu berücksichtigenden Trägheitskräften aus Bremsungen, Ausweichmanövern u.ä. kann der Dachgepäckträger nicht widerstehen. Bei Abb. 9 werden die Niederzurrungen wegen der geringen Reibung das Verrutschen der Ladung und ein eventuelles Herausschießen nicht verhindern können.

Nutzkraftwagen-Kombi (Nkw-Kombi) werden den Pkw zugeordnet. Häufig sind darin transportierte Ladungen nicht ausreichend gesichert.


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Abbildung 6.1.10: Nkw-Kombi mit Kleinpflug [W. Strauch]

Die DIN 75910-2 vom November 2005 regelt die Ladungssicherung in Pkw, Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw. Durch die Befolgung darin enthaltener Mindestanforderungen und Prüfungen soll die verkehrs- und betriebssichere Ladungssicherung im Pkw ermöglicht werden. Insassen sollen so vor Verletzungen durch Ladung geschützt werden.

Geregelt sind u.a. Verankerungen für Zurrmittel. Das können auch Rückhalteeinrichtungen wie Netze und Gitter sein. Zurrpunkte sind für eine Nennzugkraft von 3,5 kN (350 daN) auszulegen.

Nicht näher eingegangen wird in diesem Kapitel auf „Spezial-Personenkraftwagen“, die mit besonderen Einrichtungen ausgestattet sind, wie zum Beispiel Notarzt-Einsatzfahrzeuge, Krankenkraftwagen, Behinderten-Transport-Kraftwagen, Motorcaravan u.ä. sowie auch nicht auf „Mehrzweck-Personenkraftwagen“, die bauseitig so ausgelegt sind, dass die gelegentliche Beförderung von Gütern erleichtert wird. In Kapitel 9 werden jedoch einzelne Fallbeispiele für Sicherungsmöglichkeiten in derartigen Fahrzeugen vorgestellt.

Nutzkraftwagen (Nkw) sind ihrer Bauart nach zur Beförderung von Personen und Gütern, für besondere Einsatzzwecke, zur Leistung einer besonderen Arbeit und/oder zum Ziehen von Anhängefahrzeugen bestimmt. Es werden drei wesentliche Gruppen unterschieden:


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Für Kraftomnibusse findet sich auch in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eine Begriffserklärung:

StVZO § 30d Kraftomnibusse

(1) 1Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.


Omnibusse werden hier nicht näher behandelt. Für die Personenbeförderung sind jedoch in Reisebussen Sicherheitsgurte vorgeschrieben. In Bussen des Regionalverkehrs gibt es Festhaltemöglichkeiten durch Stangen, Handgriffe, Schlaufen u.ä.

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Abbildung 6.1.11: Historischer Omnibus [W. Strauch] Abbildung 6.1.12: Moderner Reisebus [W. Strauch]

Zugmaschinen sind täglich auf den Straßen zu sehen und für die Logistik unverzichtbar. Ausschließlich oder überwiegend sind sie zum Ziehen von Anhängefahrzeugen bestimmt. Es wird unterschieden in:

  • Anhänger-Zugmaschinen
  • Sattelzugmaschinen
  • Traktoren

Anhänger-Zugmaschinen sind zum Ziehen von Gelenk-oder Starr-Deichselanhängern bestimmt, können jedoch unter bestimmten Bedingungen auf einer Hilfsladefläche auch Ladung mitführen.

Die Zugmaschinen von Abb. 13 und 14 tragen in Nähe der Hinterachse jeweils Betongewichte, um die Antriebsachse höher zu belasten. Die Zug- und Steigfähigkeit wird dadurch verbessert.


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Abbildung 6.1.13 – 14: Ältere und modernere Anhänger-Zugmaschine [W. Strauch]

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Abbildung 6.1.15: Vierachsige Anhänger Zugmaschine [W. Strauch] Abbildung 6.1.16: Fangmaul für Bolzenkupplung [W. Strauch]

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Abbildung 6.1.17: Einfache Bolzenkupplung [W. Strauch] Abbildung 6.1.18: Bolzen mit Kugelkopf [W. Strauch]