1.4 Auswahl und Qualifikation von Fahrzeugführenden


Im Straßenverkehrsgesetz (StVG) sind die Anforderungen zur Erteilung von Fahrerlaubnis und Führerschein in § 2 geregelt. Die Fahrerlaubnis wird für bestimmte Klassen erteilt. Die Eignung ist eine von mehreren Voraussetzungen. Nach § 2 Absatz (4) ist geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Das bedeutet, dass auch bei Verstößen gegen § 22 StVO [Ladung] und § 23 StVO [Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers] ein Führerscheinentzug theoretisch denkbar ist. Denn in § 3 StVG steht, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Der Betrieb von Straßenfahrzeugen ist sowohl in der Straßenverkehrszulassungsordnung als auch den Unfallverhütungsvorschriften geregelt.

StVZO § 31

(1) 1Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbständigen Leitung geeignet sein.


Die Unfallverhütungsvorschriften legen Folgendes fest:

BGV D 29 § 35 Fahrzeugführer

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen,

1.

die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.

die körperlich und geistig geeignet sind,

3.

die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und

4.

von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein.


BGV D 29 DA zu § 35 Abs. 1:

Versicherte sind körperlich und geistig geeignet, wenn sie durch ihre Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrung und persönliche Eigenschaften, z. B. Seh- und Hörvermögen, Zuverlässigkeit, zum Führen des Fahrzeuges befähigt sind… Es ist zweckmäßig, den Auftrag zum Führen des Fahrzeuges schriftlich zu erteilen.

Für in Ausbildung befindliche Berufskraftfahrer werden Sonderregelungen genannt.


Abbildung - LSHB

Abbildung 1.4.1: Ungeeigneter Fahrzeugführer [W. Strauch]

Auf Beladung und ungenügende Sicherung angesprochen meinte dieser Fahrer, dass die Ladung so schwer sei, dass sie nicht ins Rutschen kommen könne. Seine Aussage bedeutet, dass er nie ausgebildet wurde und damit zum Führen eines Fahrzeugs ungeeignet ist.

Seit 2006 ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) in Kraft. Das Gesetz soll die Sicherheit im Straßenverkehr dadurch verbessern, dass Fahrern und Fahrerinnen besondere tätigkeitsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Von wenigen Ausnahmen abgesehen betrifft das Gesetz alle Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen, für die Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich sind.

Das Gesetz gilt für alle Inhaber einer EU-Staatsangehörigkeit. Für Staatsangehörige von Drittstaaten gilt es dann, wenn sie in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden. Ein „Besitzstand“ ist für bestimmte Fahrzeugführende vorgesehen, wenn sie die Fahrerlaubnis (FE) vor dem 10.9.2008 bzw. 10.9.2009 erworben haben.

Die im Gesetz vorgeschriebene Grundqualifikation kann durch erfolgreiches Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erworben werden. Gleichwertig ist ein Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“. Anerkannt werden auch Abschlüsse in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Seit dem 17. Juni 2013 müssen Fahrer und Fahrerinnen eine Grundqualifikation im Inland erwerben, sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, eine im Inland erteilte EU-Arbeitsgenehmigung besitzen oder einen Aufenthaltstitel, der die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Die im Gesetz vorgeschriebene Weiterbildung kann nicht nur im Inland absolviert werden, sondern auch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Fahrer oder Fahrerinnen beschäftigt sind.

Das vorsätzliche oder fahrlässige Antreten einer Fahrt ohne gültige Erlaubnisse kann mit einem Bußgeld bis zu 5000 Euro geahndet werden. Wird eine solche Fahrt vom Halter angeordnet oder zugelassen, kann das mit einem Bußgeld bis zu 20 000 Euro geahndet werden. Jedem Halter bzw. Fuhrunternehmer ist zu raten, dass er nur geschulte Fahrzeugführende einsetzt und ihnen durch eine entsprechende Ausstattung und Ausrüstung die Möglichkeit gibt, Ladungen sachgerecht zu sichern.


Abbildung - LSHB

Abbildung 1.4.2: Graphische Darstellung erforderlicher Qualifikation [W. Strauch]

Sehr zu bedauern ist, dass die Lehrpläne für den Bereich Ladungssicherung derzeit nur ca. sieben Stunden vorsehen. Hier könnte der Gesetzgeber deutlich nachbessern.

Die VDI-Richtlinie 2700 Blatt 1 vom März 2005 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Ausbildung und Ausbildungsinhalte“ weist auf die Bedeutung der Ladungssicherung für die Sicherheit im Straßenverkehr hin. Hervorgehoben wird die Notwendigkeit einer Qualifikation des verantwortlichen Fahr- und Verladepersonals. Die Richtlinie beschreibt Inhalte der Ausbildung für die Ladungssicherung. Sind die genannten Inhalte vermittelt, kann ein „Ausbildungsnachweis Ladungssicherung (VDI 2700a)“ ausgehändigt werden.

Genannt wird weder die erforderliche Dauer noch die Intensität der Ausbildung. Um die sehr ausführlich genannten Inhalte einigermaßen gut vermitteln zu können, benötigt eine auf Ladungssicherung spezialisierte Ausbildungsstätte ein umfangreiches Stundenkontingent. Die frühere „Hafenfachschule im Lande Bremen e.V.“ widmete der Ladungssicherung 170 Stunden Theorie und Praxis.

Die VDI-Richtlinie 2700 Blatt 5 vom April 2001 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Qualitätsmanagement -Systeme“ betrachtet eine ordnungsgemäße Ladungssicherung als wichtiges Qualitätsmerkmal des Gütertransportes. Bezüglich der Personalschulung wird unter Punkt 5.4.2 festgestellt: „Der Unternehmer veranlasst nach Bedarf, mindestens jedoch einmal alle drei Jahre, die regelmäßige Schulung von Personen, die mit Ladungssicherungsaufgaben betraut sind.“ Die empfohlenen Themen sind sinnvoll ausgewählt. Angaben über Dauer oder Intensität der zu vermittelnden Inhalte sind nicht enthalten.