6.2 Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewichte und Lastverteilungspläne


6.2.2 Höhe von Straßenfahrzeugen

Alle folgenden Bestimmungen gelten für Deutschland, d. h. auch hier fahrende ausländische Fahrzeuge müssen die Verordnungen befolgen. § 32 Absatz (2) StVZO bestimmt:

(2) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgende Maße nicht überschreiten: 4,00 m.
2Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln.
3Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

– nachgiebige Antennen und

– Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.

4Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.



Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.2.1 – 2: Fahrzeuge mit einer Bauhöhe von vier Metern [W. Strauch]

Die Laderaumhöhe vieler Fahrzeuge mit seitlichen Schiebegardinen/Curtainsidern beträgt um die 2,70 m.

§ 22 der StVO befasst sich mit der Ladung. Absatz 2 Satz 1 lautet in Hinblick auf die Höhe:

(2) 1Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht … höher als 4 m sein.


Zu den in § 32(2) StVZO genannten „mitgeführten austauschbaren Ladungsträgern“ gehören Container, Wechselbrücken, Absetzmulden u. ä. Sie werden auf Chassis oder Fahrgestellen befördert:


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.2.3: 20-Fuß-Container-Chassis [W. Strauch]

Die Höhe der Behälter von 8 Fuß (8′) entspricht 2,4384 m, die von 8 Fuß 6 Zoll (8′ 6″) haben eine Höhe von 2,5908 m. Bei Verwendung von Chassis im vorgenannten Höhenbereich ist die Gesamthöhe immer unter vier Meter:

Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB
 Abbildung 6.2.2.4:
8-Fuß hoher Container
[W. Strauch]
 Abbildung 6.2.2.5: 8-Fuß 6-Zoll
hoher Tankcontainer
[W. Strauch]

Auch bei Wechselbehältern sind deren Höhen mit denen der Fahrgestelle so abzustimmen, dass die erlaubte Höhe von vier Metern nicht überschritten wird:


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.2.6: Lastkraftwagenzug mit Wechselbehältern [W. Strauch]

Vorsicht ist bei allen „High-Cube-Containern“ angebracht. Ihre Höhe von 9 Fuß 6 Zoll (9′ 6″) entspricht 2,8956 m. Zusammen mit gängigen Chassishöhen wird der erlaubte Wert von vier Metern überschritten. Die Container tragen deshalb Warnmarkierungen.

Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.2.7: Chassis
mit High-Cube-Container
[W. Strauch]

Abbildung 6.2.2.8:
Höhenüberschreitung
[W. Strauch]

§ 22 der StVO Absatz (2) Satz 3 nennt Ausnahmen für Gesamthöhe:

Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein.



Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.2.9:
Erlaubte Höhe von mehr als 4 m
[W. Strauch]

Abbildung 6.2.2.10:
Erlaubnis ist zweifelhaft
[W. Strauch]

Bei Abb. 10 ist zweifelhaft, ob die Höhe des Fahrzeugs von 4,45 m erlaubt ist. Es hat zwar landwirtschaftliche Erzeugnisse geladen, fährt aber im Auftrag eines Großhändlers. Es muss geklärt werden, ob dann auch die Ausnahme aus Satz 2 gilt: „Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, …“