1.3 Zuordnung der Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien zu Rechtvorschriften


1.3.4 Verladung und Ladungssicherung
 A Nationales Zivilrecht nach HGB
 B Internationales Zivilrecht nach CMR
 C Öffentliches Recht (national)





A Nationales Zivilrecht nach HGB

Die Verantwortung für Verladung und Sicherung nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen wird weiter unten behandelt. Zivilrechtlich ist sie zwischen Absender und Frachtführer aufgeteilt.

Für den Absender gilt:

HGB § 412 Verladen und Entladen

(1) 1Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen.

„Verkehrssitte“ ist dann gegeben, wenn sich alle Beteiligten immer einheitlich verhalten und gleiches schon sehr lange praktizieren. Wurde davon auch nur vereinzelt oder zeitweise abgewichen, ist es keine Verkehrssitte.

Grundsätzlich erfolgt eine Zweiteilung der Pflichten im § 412 HGB. Es wird zwischen beförderungs- und betriebssicherer Ladungssicherung unterschieden.

Das Handelsrecht verpflichtet den Absender zur beförderungssicheren Verladung.

Gründe dafür sind zum Beispiel:

Der Absender …

  • hat die besseren Warenkenntnisse,
  • verfügt zumeist über eine bessere Personalausstattung,
  • besitzt günstigere Lademöglichkeiten wie Rampen, Überladebrücken, gedeckte Übernahmeorte wie Hangars, Hallen etc.,
  • verfügt über eine bessere Geräteausstattung mit Hebe- oder Flurförderzeugen u. ä.
  • hat einen schnelleren Zugriff auf benötigte Hilfsmittel wie Kanthölzer, Zurrmittel u. ä.
  • usw.

Die Beförderungssicherheit der gesamten Ladung ist auch dann sicher zu stellen, wenn Teilbeladungen oder Teilentladungen vorgenommen werden.

Ein Gut ist zum Beispiel beförderungssicher verladen, wenn es so verpackt, gepackt, verstaut und gesichert ist, dass es bei üblich zu erwartenden Beanspruchungen der Beförderung …

  • selbst nicht beschädigt wird,
  • andere mit beförderte Güter nicht beschädigt,
  • die Beförderungsmittel nicht beschädigt,
  • und weder die Umwelt noch andere Verkehrsteilnehmer oder Unbeteiligte schädigt.

Zu den üblich zu erwartenden Beanspruchungen gehören:…

  • Vibrationen und Erschütterungen aus dem normalen Fahrbetrieb, d. h. auch bei schlechter Wegstrecke oder ungünstigem Straßenbelag,
  • Beschleunigungen durch Gas-geben, Bremsen – einschließlich erforderlicher Notbremsungen-, Kurvenfahrten einschließlich Spurwechsel,
  • Fahrzeugneigungen durch Steigungen und Gefälle, Nicken und ähnliche beförderungsbedingte Beanspruchungen.

Für multimodale Verkehre mit Wechselbehältern, Containern und anderen austauschbaren Ladungsträgern sind die dabei auftretenden Beanspruchungen und Besonderheiten zu berücksichtigen. Sehr häufig betrifft das den kombinierten Ladungsverkehr (KLV) Straße-Schiene.

Häufig den Verkehr mit Seeschiffen, insbesondere im Fährverkehr von Nord- und Ostsee sowie Mittelmeer. Seltener den Verkehr in anderen Seegebieten. Als technische Regel gilt hier unter anderem die CTU-Packrichtlinie. In den speziellen Kapiteln des Handbuchs wird zum Teil darauf eingegangen. Ausführlich informiert darüber das GDV-Containerhandbuch.

Unabhängig davon, wer die Belade- und Sicherungsarbeiten tatsächlich durchführt, sollte der Absender grundsätzlich die Arbeiten überwachen bzw. kontrollieren. Bei festgestellten Mängeln sollte er Anweisungen zu deren Beseitigung geben und deren Befolgung durchsetzen.

Soweit die Verkehrssitte es nicht anders regelt, ist die Überprüfung der Beförderungssicherheit nicht Aufgabe des Frachtführers.

Fallen dem Frachtführer bei einer eigenen Kontrolle zur Betriebssicherheit Mängel der Beförderungssicherheit auf, muss er den Absender darauf hinweisen. Insoweit besteht eine Mitwirkungs- und Hinweispflicht. Das gilt auch bei Unterwegs-Kontrollen. Er muss dann fernmündliche oder fernschriftliche Anweisungen vom Absender einholen, was zu unternehmen ist. Versäumt er das, kann daraus eine Mitschuld erwachsen, die eine Teilhaftung für aufgetretene Schäden begründen kann. Selbst nachbessern sollte er nur auf Anweisung.

Gerichte haben schon Schadensteilungen zwischen Absender und Frachtführer festgesetzt, obgleich der Frachtführer einen Mangel nicht erkannt hat. Gerichte urteilen dann so, dass er einen Mangel hätte erkennen müssen, wenn sogar ein Laie ihn erkannt hätte.

(2 vgl. beispielsweise Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 9. Februar 2011, AZ.: 3 U 173/10. Das OLG teilt darin die Haftungsquote zwischen Absender und Frachtführer 50 zu 50, da der Frachtführer nicht auf eine offensichtlich als ungeeignet erkennbare Verpackung hingewiesen hatte.)

Eine abweichende Pflichtenverteilung zwischen Verlader und Frachtführer ist denkbar. Sind Fahrzeuge mit besonderen technischen Einrichtungen im Einsatz, können oder sollen „Fremde“ diese nicht bedienen. Bei Schütt-, Tank- oder Siloladungen können das die Kippeinrichtungen, Pumpen, Druckluftsysteme o. ä. Einrichtungen zum Be- und Entladen sein. Der Frachtführer bzw. Fahrer kennt Bedienung und Sicherheitsbestimmungen, weiß wo das Fahrzeug z. B. zu erden ist und ähnliches. In solchen Fällen verrichtet der Fahrer beide Tätigkeiten. Im Stückgutverkehr können es Fahrzeuge mit Hubbühnen, verstellbaren Ladeebenen oder Kränen sein. Autotransporter mit komplizierter Hydraulik sind ein brauchbares Beispiel: Der Fahrer fährt die Pkw selbst hinauf und hinunter. Er sichert möglicherweise auch selbst. Aber: Die Verantwortung für die beförderungssichere Verladung bleibt beim Verlader.

Das gilt nicht generell. Es gibt Ausnahmen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil so entschieden:

…Hat ein Frachtführer regelmäßig die Verladetätigkeit übernommen, kann er neben seiner Verpflichtung zur betriebssicheren Verladung auch für die beförderungssichere Verladung verantwortlich sein.



Der Frachtführer kann ausnahmsweise auch dann zur beförderungssicheren Verladung des Gutes verpflichtet sein, wenn er im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Verladetätigkeit übernommen hatte, so dass der Absender nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Frachtführer werde auch weiterhin so verfahren.


BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – I ZR 174 / 04, aaO



In vielen Fällen möchten sich Firmen der Verpflichtung des § 412 HGB entziehen und diese auf den Frachtführer, Beförderer, Spediteur oder Fuhrunternehmer übertragen.

Solche oder ähnliche Formulierungen werden gern genutzt:

„Der Spediteur/Frachtführer übernimmt zu Gunsten des Absenders dessen Obliegenheiten und Pflichten nach § 412 Absatz 1 HGB und § 22 StVO, und zwar mit schuldbefreiender Wirkung, soweit es rechtlich möglich ist. Insbesondere ist er dafür verantwortlich, das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen.“

Aber hier wird etwas Wichtiges Übersehen: Es ist nicht möglich, sich von den öffentlich-rechtlichen Pflichten des Paragraphen 22 StVO zu befreien.

Eine nach HGB § 412 Abs. (1) Satz 1 nicht beförderungssichere Beladung ist für die Polizei kein Grund zum Einschreiten. Es handelt sich um rein zivilrechtliche Angelegenheiten zur Regulierung von Schäden u. ä. Gleiches gilt für Satz 2 des Paragraphen, obgleich er die Betriebssicherheit regelt:

HGB § 412 Verladen und Entladen

(1) 2Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

Das Handelsrecht verpflichtet den Fahrzeugführer zur betriebssicheren Verladung.

Gründe dafür sind zum Beispiel:

Der Fahrzeugführer…

  • kennt die Abmessungen, Nutzlasten, Gesamtgewichte und anderen Eigenschaften oder Besonderheiten seines Fahrzeugs,
  • verfügt möglicherweise über Lastverteilungspläne, Zurrpläne u. ä. und kann eine erforderliche Lastverteilung besser einschätzen,
  • kennt möglicherweise die Streckenverhältnisse der anstehenden Fahrt und kann Besonderheiten vorher berücksichtigen (lassen),
  • kennt eventuell sogar die anzufahrende(n) Entladestelle(n), usw..

Der Begriff betriebssicher wurde bereits als verkehrssicher plus arbeitssicher definiert. Gemeint ist neben der technischen Sicherheit auch die korrekte Lastverteilung und Ladungssicherung. Detaillierte Hinweise zu Einzelheiten der Lastverteilung, Einhaltung der Achslasten und Gesamtgewichte sowie Beschränkungen von Länge-, Breite- oder Höhe sind in Kapitel 6 zu finden.

Frachtführer haben dafür zu sorgen dass die von Straßenfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren gebannt sind. Niemand darf durch Fahrzeuge oder Ladungen gefährdet werden. Ein die Betriebssicherheit vernachlässigender Frachtführer, Fuhrunternehmer bzw. Fahrer haftet auch nach § 823 BGB. Die Haftung erstreckt sich dabei sowohl auf Ansprüche der Absender als auch gegenüber Dritten. Wenn z. B. jemand durch herabfallende Güter verletzt oder anderweitig geschädigt wird. Die Beweislast für die Betriebssicherheit liegt beim Frachtführer bzw. Fahrer.


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B Internationales Zivilrecht nach CMR

Im Gegensatz zum § 412 HGB sind in den CMR keine Bestimmungen zur beförderungs- und betriebssicheren Verladung oder Stauung enthalten. Dennoch sollte der Absender die Beladung und Sicherung sehr sorgfältig durchführen. Nach CMR Artikel 17 Abs. 4 in Verbindung mit Punkt 4c kann sich der Frachtführer sonst unter den nachgenannten Bedingungen von seiner Haftung befreien:

… wenn der Verlust oder die Beschädigung aus … einzelnen oder mehreren Umständen … entstanden ist: Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln.

Wenn der Frachtführer als Verantwortlicher genannt ist, gilt das auch für seine Erfüllungsgehilfen:

CMR Artikel 3

Der Frachtführer haftet, soweit dieses Übereinkommen anzuwenden ist, für Handlungen und Unterlassungen seiner Bediensteten und aller anderen Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn diese Bediensteten oder anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln.


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C Öffentliches Recht (national)

Die betriebssichere Verladung nach HGB § 412 Absatz (1) Satz 2 ist nahezu identisch mit der verkehrssicheren Verladung nach Straßenverkehrsrecht. Überwachungs- und Kontrollbehörden wie Polizei oder BAG prüfen nicht nach Handelsrecht, sondern nach öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten, ob die Ladungssicherung ordnungsgemäß ist:

StVO § 22 Ladung

(1) 1Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. 2Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Zum Absatz (1) des Paragraphen gibt es eine Verwaltungsvorschrift (VwV). Sie lautet:

I.

Zu verkehrssicherer Verstauung gehört sowohl eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung als auch deren sichere Verwahrung, wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen oder gar Herabfallen unmöglich machen.

II.

Schüttgüter, wie Kies, Sand, aber auch gebündeltes Papier, die auf Lastkraftwagen befördert werden, sind in der Regel nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch überhohe Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel sichergestellt ist, dass auch nur unwesentliche Teile der Ladung nicht herabfallen können.

III.

Es ist vor allem verboten, Kanister oder Blechbehälter ungesichert auf der Ladefläche zu befördern.

IV.

Vgl. auch § 32 Abs.1


StVO § 32 Verkehrshindernisse

(1) 1Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. 2Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. 3Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

Mit den anerkannten Regeln der Technik sind nicht nur die zahlreichen Blätter der „VDI-Richtlinie 2700 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ gemeint, sondern auch diverse Normen, die Fahrzeugaufbauten, -ausrüstung und Ladungssicherung betreffen. Zum Beispiel EN 12195 ff, EN 12642, EN 12640 und weitere.

Verstöße gegen diese „Vorgaben“ sind ordnungswidrig:

StVO § 49 Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über …die Ladung nach § 22 …verstößt.

StVG § 24 Verkehrsordnungswidrigkeit

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund … einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt,

Der nur mit „Ladung“ betitelte § 22 StVO nennt namentlich keine Verantwortlichen. Die Rechtsprechung hat jedoch in einer Vielzahl von Urteilen festgestellt, dass jeder den Paragraphen zu befolgen hat, der für die Beladung und Sicherung der Ladung verantwortlich ist. Somit können Halter/Fahrer, Absender/Verlader zur Verantwortung gezogen werden. Insbesondere trifft das auf Versandleiter oder zuständige Leiter der Ladearbeiten (Lademeister) zu. (Beispiele OLG Stuttgart vom 27.12 1982 1 Ss 858/82 und OLG Celle zweiter Senat für Busgeldsachen, 28.02. 07 AZ 322 Ss 39/07)

Verantwortlicher Personenkreis
OLG Celle v. 28.02.2007:
Die Pflicht zur Sicherung der Ladung eines Kraftfahrzeuges gem. § 22 StVO trifft neben den Fahrer und den Halter auch jede andere für die Ladung eines Fahrzeuges verantwortliche Person. Dies entspricht dem Schutzzweck von § 22 StVO. Die Norm schützt andere Verkehrsteilnehmer sowie weitere Personen und Gegenstände, die durch die Beförderung der Ladung gefährdet, verletzt oder beschädigt werden können.

Neben den direkt in die Verladung eingebundenen Akteuren kann aber auch der Leiter des verladenden Unternehmens verantwortlich gemacht werden, obgleich er mit dem eigentlichen Transport überhaupt nicht befasst ist. Dennoch geht unter bestimmten Umständen eine falsche Verstauung und Sicherung der zu transportierenden Ware zu seinen Lasten. Nach der Rechtsprechung gehört die betriebliche Organisation im Zusammenhang mit der Verladetätigkeit zu seinen Aufgaben. Er verhält sich ordnungswidrig, wenn er in dieser Funktion die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zur Kontrolle der Verladungen unterlässt. Beurteilt wird das nach § 22 StVO in Verbindung mit § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

Um in Unternehmen Rechtssicherheit zu schaffen, sollten Tätigkeiten, Zuständigkeiten und Verantwortungen klar verteilt und geregelt werden. Regelmäßige Kontrollen der Einhaltung innerbetriebliche Abläufe sind erforderlich.

Auch die Absätze (2) bis (5) des Paragraphen 22 StVO betreffen Halter, Fuhrunternehmer, Frachtführer, Fahrer und andere für die Verladung Verantwortliche. Geregelt sind darin Einschränkungen der Fahrzeugabmessungen, Maßnahmen bei überstehender Ladung usw..

Zur Ladung nach Absatz (1) gehören auch mitgeführte Gerätschaften wie Werkzeugkisten, Handgabelhubwagen, Elektrogabelhubwagen, angehängte Gabelstapler, und ähnliche Gegenstände. Auch sie müssen entsprechend gesichert oder gekennzeichnet sein.

Die Einhaltung der zulässigen Maße und Gewichte, Lastverteilung u. ä. beeinflusst das Fahrverhalten des Fahrzeugs und die Ladungssicherung. Um sich gesetzeskonform verhalten zu können, benötigen die dafür verantwortlichen Frachtführer bzw. Fahrer die Ladungsdaten. Die Lage ausmittiger Schwerpunkte muss bekannt sein. Bei schweren Maschinen- oder Anlageteilen ist das besonders wichtig. Sind die Güter nicht entsprechend gekennzeichnet, sind die Daten beim Absender zu erfragen. Bei berechtigten Zweifeln sollte die Beladung abgelehnt werden.

Der Fahrer ist unmittelbar für die Verkehrssicherheit verantwortlich. Auch wenn andere das Fahrzeug beladen haben, muss er sich vom ordnungsgemäßen Zustand seines Fahrzeugs überzeugen. Das ist nicht nur bei Abfahrt sicher zu stellen und zu kontrollieren, sondern auch während des Transportes. Ebenso gilt es bei Übernahmen nach Fahrerwechsel.

Dass der Fahrer in § 22 indirekt angesprochen ist, geht aus dem Titel von § 23 StVO hervor. Zitiert wird nur stellenweise aus Absatz (1) und (2):

§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

(1) 1Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. 2Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. …

(2) 1Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; …

Bei Übernahme bereits verschlossener oder gar verplombter beweglicher Ladungsträger ist Vorsicht geboten. Der Frachtführer bzw. sein Fahrer kann der Kontrollpflicht auf Verkehrssicherheit nur bedingt oder gar nicht nachkommen. Deshalb sollte er sich die ordnungsgemäße Gewichtsverteilung und Ladungssicherung schriftlich bestätigen lassen. Sind Indizien für das Gegenteil erkennbar, darf er die Fahrt nicht antreten. Anzeichen dafür können sein: Verformungen an Rahmen, Aufbauten und Reifen sowie Schiefstände des Fahrzeugs. Solche Anzeichen deuten darauf hin, dass nicht beförderungssicher geladen wurde und die Betriebssicherheit beeinträchtigt ist. Ist die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht gewährleistet, darf er eine bereits angetretene Fahrt nicht fortsetzen, wenn er aus dem Fahrverhalten solches erkennt. Der Absender ist zu informieren. Die Abstellung der Mängel ist zu fordern. Setzt der Fahrer trotz Erkennen grober Mängel entgegen eigener Bedenken die Fahrt fort, kann er bzw. der Frachtführer für mögliche Folgen haftbar gemacht werden.

Wenn ein Fahrer bei der Beladung abwesend ist, hat er keine direkte Einwirkungsmöglichkeit auf die Beladung. Somit kann ihm keine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Punkt 21 (Ladung) vorgeworfen werden. Ordnungswidrig handelt er allerdings nach Punkt 22 (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführerenden), wenn er offensichtliche Mängel übersieht.

Der Merksatz gilt für alle Beteiligten:

Verantwortungsbewusst handelt, wer sich jeden Tag aufs Neue ernsthaft und sorgfältig darum kümmert, dass Fahrzeuge so beladen und geführt werden, dass nichts passiert.

Nach § 409 HGB hat ein von beiden Parteien unterzeichneter Frachtbrief Beweiskraft für die darin festgeschriebenen Fakten. Es wird angenommen, dass die darin vermerkten Güter vollständig und in äußerlich gutem Zustand übernommen wurden. Mit der Unterschrift im Frachtbrief werden auch übernommene Rohgewichte und Mengen vom Frachtführer bestätigt.

Bei „rein“ gezeichneten Dokumenten ist ein späterer Gegenbeweis schwer zu führen. Ist der Frachtführer bei einer nicht überprüfbaren Position im Zweifel, sollte er einen Vorbehalt im Frachtbrief vermerken (lassen). Gemeinhin wird das auch „Abschreibung“ genannt.

Selbst wenn der Frachtführer die ordnungsgemäße Übernahme der Güter auf dem Frachtbrief quittiert, ist das kein Beweis für die beförderungssichere Verladung durch den Absender.