6.2 Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewichte und Lastverteilungspläne


6.2.1 Breite von Straßenfahrzeugen

Die Ermittlung der Breite hat u.a. nach ISO 612-1978 zu erfolgen. Danach bleiben bestimmte vorstehende oder nachgiebige Teile unberücksichtigt.

§ 32 StVZO regelt die Breite von Fahrzeugen innerhalb Deutschlands:

(1) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

1.

allgemein

2,55 m

2.

bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge mit auswechselbaren land- und forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung




3,00 m

3.

bei Anhängern hinter Krafträdern

1,00 m

4.

Bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind





2,60 m

5.

Bei Personenkraftwagen

2,50 m



Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB
Abbildung 6.2.1.1:
Normalfahrzeug
[W. Strauch]
Abbildung 6.2.1.2:
Klimatisiertes Fahrzeug
[W. Strauch]
Abbildung 6.2.1.3:
Überbreites Fahrzeug
[W. Strauch]

Für Praktiker wäre es vorteilhaft, wenn die Breite auf den Fahrzeugen generell deutlich sichtbar vermerkt wäre:


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Abbildung 6.2.1.4 – 5: Breitenvermerke auf Fabrikschildern [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.1.6: Breitenangaben auf einem beigefügten Typenblatt [W. Strauch]

Sondergenehmigungen und/oder spezielle Kennzeichnungen sind erforderlich, wenn die vorgeschriebenen Grundmaße überschritten werden, wie zum Beispiel bei den beiden folgenden Fahrzeugen, die von den Herstellern auf einer Messe vorgestellt wurde:


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.1.7: Breitenangabe auf einem technischen Merkblatt [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.1.8: Verbreiterungsmöglichkeit um 25 cm [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.1.9: Zu verbreiternder Tieflader [W. Strauch]

Übliche Schwerlastfahrzeuge wie Tieflader bzw. Tiefbettfahrzeuge gibt es in Breiten von 2,75 m oder 3,00 m.

Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.1.10: Tiefbettfahrzeug, 2,75 m breit [W. Strauch]

Abbildung 6.2.1.11: Tiefbettfahrzeug, 3,00 m breit [W. Strauch]


Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.1.12: Kesselbrücke – seitlich ausfahrbar bis zu 4,50 m Breite [W. Strauch]

Abbildung 6.2.1.13: Adapter, auf ca. 3 m Breite ausgefahren [W. Strauch]

Kesselbrücken können im Ladebereich hydraulisch Rahmen seitlich ausfahren. So sind an die Ladung anpassbare Breiten erreichbar.