6.4 Ladeflächenbegrenzungen und fahrzeuggebundene Sicherungseinrichtungen

6.4.1 Genormte Fahrzeugaufbauten



Bei der Prüfung der Seitenwände nach „Code L“ mit Vorrichtung ist die Prüfvorrichtung so konstruiert, das von der Prüfkraft in Höhe von 0,3 P gleichzeitig 80% auf die Bordwände drücken und 20% auf den Bereich von Spriegeln und Plane, d.h. die Bordwände werden mit 0,24 P beansprucht und der Rest mit 0,06 P.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.1.27: Prüfung Hamburger Verdeck [W. Strauch]

Beispiel a:
P = 16 000 daN
(Gesamt-)Prüfkraft = 0,3 P = 4 500 daN
davon entfallen auf …
Plane & Spriegel = 0,06 P = 960 daN
Bordwände = 0,24 3 840

Beispiel b:
P = 27 000 daN
(Gesamt-)Prüfkraft = 0,3 P = 8 100 daN
davon entfallen auf …
Plane & Spriegel = 0,06 P = 1 620 daN
Bordwände = 0,24 6 480 daN

Bei der Prüfung der Seitenwände nach „Code L“ im Seitenlagentest werden die Längsseite des Aufbaus und die Ecksäulen in voller Länge unterstützt. Alle anderen Bauteile können frei durchbiegen. Zur gleichmäßigen Lastverteilung werden im Bereich von Plane und Spriegel Platten aufgelegt. Mit einzelnen Gewichten wird dieser Bereich und der von den Bordwänden mit der Prüflast von 0,06?P und 0,24?P belegt. Vereinfacht dargestellt sieht das so aus:


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.1.28: Prüfung Hamburger Verdeck [W. Strauch]

Beispiel a:
P = 18 000 daN
(Gesamt-)Prüfkraft = 0,3 P = 5 400 daN
davon entfallen auf …
Plane & Spriegel = 0,06 P = 1 080 daN
Bordwände = 0,24 4 320 daN

Beispiel b:
P = 24 000 daN
(Gesamt-)Prüfkraft = 0,3 P = 7 200 daN
davon entfallen auf …
Plane & Spriegel = 0,06 P = 1 440 daN
Bordwände = 0,24 5 760 daN

Prüfkriterien sind in der Norm festgelegt. Sie werden hier nicht weiter behandelt.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.1.29: Belastbarkeit von Fahrzeugen mit Hamburger Verdeck nach „Code XL“ [W. Strauch]

Die Seitenwände werden mit 0,4·P geprüft. Als Prüffläche ist die Länge des Aufbaus auf einer Höhe von ¾ der Aufbauhöhe anzusetzen. Bei einer Laderaumhöhe von z.B. 2 800 mm, muss bis zu einer Höhe von 2 100 mm geprüft werden. Bei niedrigeren Aufbauten muss eine Mindesthöhe von 1 600 mm eingehalten werden. Aufbaulänge x 1 600 mm ist dann Prüffläche. Bei Aufbauhöhen unter 1 600 mm ist die Prüffläche das Produkt aus der Aufbauhöhe mal Aufbaulänge.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.1.30: Fahrzeug mit Schiebeplane (Curtainsider) [W. Strauch]

Viele Planen von Curtainsidern dienen ausschließlich dem Wetterschutz. Diese können keinerlei Aufgaben der Ladungssicherung übernehmen. Prüfungen für derartige Fahrzeuge gibt es nach „Code L“ deshalb nicht. Das abgebildete Fahrzeug darf erst weiterfahren, wenn die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.1.31: Nach Code XL geprüftes Fahrzeug mit Schiebeplane [W. Strauch]

Die Prüfung der Seitenwände erfolgt wie bei den Fahrzeugen mit Hamburger Verdeck: Sie werden gleichfalls mit 0,4·P geprüft. Prüffläche ist das Produkt aus der Aufbaulänge und ¾ der Aufbauhöhe. Das Fahrzeug hat eine Laderaumhöhe von 2,76 m. Bis zu 2,07 m muss geprüft werden. Bei niedrigeren Aufbauten muss eine Mindesthöhe von 1,60 m eingehalten werden. Die Prüffläche entspricht dann der Aufbaulänge x Mindesthöhe. Bei Aufbauhöhen unter 1 600 mm ist die volle Höhe zusammen mit der Aufbaulänge die Prüffläche. Die Planen müssen der DIN EN 12641-2 vom Februar 2006 entsprechen. Der Titel der Norm ist: „Wechselbehälter und Nutzfahrzeuge.-Planen -Teil 2: Mindestanforderungen an Schiebeplanen;