6.4 Ladeflächenbegrenzungen und fahrzeuggebundene Sicherungseinrichtungen


Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung fordert in der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (BGV D 29) in § 22 (1) Satz 1:

(1) 1Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen, Herabfallen und bei Tankfahrzeugen gegen Auslaufen gesichert ist oder werden kann.

In den Durchführungsanweisungen zu § 22 Abs. 1 wird bestimmt:

Diese Forderung schließt auch Fahrzeugaufbauten und Ladeflächen von Pkw-Kombi und Kastenwagen (Transportern) ein

Besondere Ladungssicherungsmaßnahmen sind nach § 22 (1) Satz 1 nicht erforderlich, wenn die Belastbarkeit von Fahrzeugaufbauten so groß ist, dass sie den bei Transporten auftretenden Trägheitskräften widerstehen können. Bei Tank- und Silofahrzeugen sowie Fahrzeugen mit Gefäßbatterien ist das eine Selbstverständlichkeit. Durch falsche Lastverteilung und Fehlbeladung kann es allerdings auch bei derartigen Fahrzeugen zu Gefährdungen und Unfällen kommen.


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Abbildung 6.4.1: Mit korrosiven Stoffen beladenes Tanksattelkraftfahrzeug [W. Strauch]


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Abbildung 6.4.2: Mehrkammer-Tanksattelkraftfahrzeug das zurzeit entzündliche und umweltschädliche Stoffe transportiert [W. Strauch]


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Abbildung 6.4.3: Siloanhänger mit Einrichtung zur Druckluftentladung [W. Strauch]

Bei bestimmungsgemäßer Verwendung ist die Ladung auch in Muldenfahrzeugen durch die Fahrzeugaufbauten gegen Herabfallen gesichert.


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Abbildung 6.4.4: Sattelkraftfahrzeug mit Kippmulde und Abdeckung [W. Strauch]

Die Widerstandsfähigkeit von Ladeflächenbegrenzungen allein garantiert noch keine Transportsicherheit. Entscheidend ist die Nutzung der Fahrzeuge.

Fehlerhafte Beladungen und Versäumnisse beim Abdecken von Ladungen führen immer zu unsicheren Transporten:


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Abbildung 6.4.5 – 6 : Sicherer und unsicherer Transport mit einem „Kipper“[W. Strauch]


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Abbildung 6.4.7: Falsch beladener Kipper [W. Strauch]

Die Ladung ist nicht gegen Herabfallen gesichert. Es wird gegen mehrere geltende Regeln und Bestimmungen verstoßen.

In Satz 2 von § 22 Absatz (1) UVV Fahrzeuge heißt es:

Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein.

In den Durchführungsanweisungen wird beispielhaft aufgeführt, was Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung sein können. Die ersten vier Begriffe sind hier in Text und Bildern zusammen aufgeführt.

  • Stirnwandverstärkungen oder Prallwände zum Schutz der Führerhausinsassen, z.B. bei Langholzfahrzeugen,

  • Rungen,

  • Zahnleisten, z.B. bei Holztransportfahrzeugen,

  • Lademulden (eventuell abdeckbar),

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Abbildung 6.4.8: Prallgitter bei einem Langholzfahrzeug mit Rungen [W. Strauch]


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Abbildung 6.4.9: Zahnleiste des vorher abgebildeten Langholzfahrzeugs [W. Strauch]


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Abbildung 6.4.10: Prallwand und Aluminiumrungen bei einem Kurzholzfahrzeug [W. Strauch]

Die Ladelücke ist belassen worden, damit die Lastverteilung stimmt. Prallwände können jedoch keine Sicherheit bieten, wenn die Ladung aus größerer Entfernung „aufprallen“ kann.