6.2 Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewichte und Lastverteilungspläne




Die Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge regelt § 31d der StVZO:

(1) 1Ausländische Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32 und 34 entsprechen.


Über die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen gibt § 32 der StVZO detailliert Auskunft. Dabei wird durchgängig der Begriff „austauschbare Ladungsträger“ benutzt. Darunter sind Behälter zu verstehen, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und die auf verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet werden können, wie z.B. Container, Wechselbehälter, Mulden und Ähnliche.

Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB
Abbildung 6.2.19: Container
[W. Strauch]
Abbildung 6.2.20: Wechselbrücken
[W. Strauch]


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Abbildung 6.2.21: Absetzmulden [W. Strauch]

Grundmaße sind in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung festgelegt. Die Vorschrift gibt auch Auskunft darüber, wie gemessen werden muss, bzw. welche Normen oder Bestimmungen dabei zu beachten sind. Breiten, Höhen, Längen, Achslasten und Gesamtgewichte werden in den nachfolgenden Abschnitten gesondert behandelt.

In der vom Fahrer mitzuführenden Zulassungsbescheinigung sind wichtige Daten enthalten. Eine Legende nennt Kürzel und Definitionen. Die Kenntnis der Daten, die in den folgenden Mustern farbig hervorgehoben sind, ist für die Beladung und Ladungssicherung wichtig:


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Abbildung 6.2.22: Legende auf einer Zulassungsbescheinigung – Teil 1 [W. Strauch]


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Abbildung 6.2.23: Legende auf einer Zulassungsbescheinigung – Teil 2 [W. Strauch]

Punkt (4) und (5) werden manchmal zusammengefasst.


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Abbildung 6.2.24: Legende auf einer Zulassungsbescheinigung – Teil 3 [W. Strauch]

Anmerkung: Es sollte beachtet werden, dass in der Zulassungsbescheinigung unter F.1, F.2 und G Massen genannt sind, wo sonst von Gewicht gesprochen wird. Allgemein ist unter „Gewicht“  die durch Wägung bestimmte Masse zu verstehen. Es sind demnach keine Kräfte gemeint. Gleiches gilt für O.1, O.2, (7) und (8), dort sind Lasten genannt, die als Massen zu verstehen sind. Als Massen sind auch die „Gewichts“-Angaben in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu verstehen.

Für das folgende Fahrzeug sind die realen Werte beispielhaft genannt:


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Abbildung 6.2.25: Lastkraftwagen mit Kran [W. Strauch]


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Abbildung 6.2.26: Daten aus der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs [W. Strauch]

Das Fahrzeug kann nur wenig zuladen: 21 490 kg zulässige Gesamtmasse minus 19 500 kg Leermasse gleich 1 990 kg Zuladung. Die Hauptaufgabe des Lkw ist die Arbeitsleistung bei der Montage.

Zum Materialtransport muss der Lkw mit einem Anhänger zum Lastkraftwagenzug kombiniert werden:


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Abbildung 6.2.27: Lastkraftwagenzug [W. Strauch]

Punkt 22 der Zulassungsbescheinigung lässt Raum für „Anmerkungen“. Für die oben abgebildete Fahrzeugkombination ist das zu Punkt 5 gemacht worden:


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Abbildung 6.2.28: Anmerkungen zu Punkt 5 der Zulassungsbescheinigung [W. Strauch]

Ein Teil der für Fabrikschilder vorgeschriebenen Daten sind auf dem Anhänger vermerkt:


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Abbildung 6.2.29: Fabrikschild des Anhängers [W. Strauch]

Die Gebrauchsspuren lassen erkennen, dass das Fabrikschild nicht dauerhaft angebracht ist. Bei den Angaben fehlt die Leermasse. Sie dürfte in etwa bei 4 000 kg liegen. Da das zulässige Gesamtgewicht mit 24 000 kg geringer als die Summe der Achslasten von28 000 kg ist, dürfen nicht alle Achsen gleichzeitig mit ihrer zulässigen Achslast belastet werden. Auch andere wichtige Daten fehlen und müssen mühsam zusammen gesucht oder erfragt werden; nicht nur bei diesem Beispiel, sondern bei den meisten Fahrzeugen.

Die direkte Verfügbarkeit wichtiger Daten und Informationen würde Arbeitsabläufe erleichtern. In den nachfolgenden Kapiteln werden diese generellen Mängel näher erläutert. Vorschläge zur Verbesserung werden gemacht.


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Abbildung 6.2.30:  Beispiel für eines von vielen weiteren Schildern an Fahrzeugen [W. Strauch]

Technische Daten über Hydraulik, Bremsen, Lichtanlagen usw. sind hingegen oft auf Schildern vermerkt. Hier ein Beispiel von vielen:

Einen wichtigen Hinweis gibt die Straßenverkehrsordnung für Fahrzeuge, die von den Regelmaßen und Regelmassen abweichen:

StVO – § 29 Übermäßige Straßenbenutzung

(3) 1Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. 2Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.



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Abbildung 6.2.31: Sehr lange und schwere Fahrzeugkombination [W. Strauch]

Für solche und ähnliche Fälle können bei den zuständigen Behörden Ausnahmen beantragt werden. Auszugsweise sind hier Textstellen wiedergegeben:

Erlaubnis für Schwerverkehr/Großraumverkehr (§ 29 Abs. 3 StVO)

(3) Gemäß der §§ 29 Abs. 3, 47 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO vom … (BGBl I S. …) in der neuesten Fassung wird Ihnen mit Zustimmung der beteiligten Behörden die stets widerrufliche Erlaubnis erteilt, … während der verkehrsarmen Zeit von … usw. …

… Die Erlaubnis schließt die Genehmigung nach § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 StVO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 StVO ein. Gleichzeitig wird aufgrund § 46 Abs. 1 StVO eine Ausnahme von den Vorschriften des § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO erteilt …


In der Genehmigung sind die Daten der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen und die der Ladung genauestens mit Breite, Höhe, Länge, Zubehör und Ähnlichem aufgelistet. Wie oben vermerkt, wird zumeist bestimmt, dass die Fahrt während der verkehrsarmen Zeit von … bis … zu erfolgen hat. Dabei wird die zu wählende Route genau festgelegt.

Bestimmt wird auch,

  • was vor Antritt der Fahrt erledigt werden muss;
  • dass die Ladung ordnungsgemäß zu sichern ist;
  • ob die Ladung nach vorn oder hinten überstehen darf, und wenn ja um wie viel;
  • wie schnell dass Fahrzeug maximal fahren darf;
  • wie sich der Transport bei Dämmerung, Nebel, Schneetreiben, Glatteis o.ä. zu verhalten hat und welche Maßnahmen dann zu ergreifen sind;
  • welche Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen generell oder beim Überfahren von Brückenbauwerken einzuhalten sind;
  • ob und wie viel Begleitfahrzeuge erforderlich sind und deren Aufgabe;
  • usw.

Die Auflagen umfassen häufig mehrere Seiten.

§ 70 der StVO bestimmt, wer Ausnahmen genehmigen darf. § 71 behandelt die Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen:

1Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.


Der hier gegebene grobe Überblick wird in den folgenden Kapiteln mit Details zu einzelnen Punkten ergänzt.

6.2.1 Breite von Straßenfahrzeugen
6.2.2 Höhe von Straßenfahrzeugen
6.2.3 Länge von Straßenfahrzeugen
6.2.4 Achslasten und Gesamtgewichte
6.2.5 Lastverteilungspläne