6.2 Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewichte und Lastverteilungspläne

6.2.4 Achslasten und Gesamtgewichte



Die technisch zulässige Stützlast ist vom Hersteller festzulegen. Bei diesem Beispiel hat der Hersteller die Starrdeichsel mit der Kurzform von § 44 Absatz (3) gekennzeichnet:


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.80: Beschriftung einer Starrdeichsel [W. Strauch]

Das Gespann aus einem Pkw und dem an der Starrdeichsel wie vor gekennzeichneten Anhänger sieht so aus:


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.81: Pkw-Zug mit Starrdeichselanhänger mit Gesamtgewicht ≤ 3,5 t [W. Strauch]

Nach § 44 (3) StVZO braucht die Stützlast der Pkw-Anhängerkupplung auch nur 25 kg haben.

Je größer die Stützlasten des ziehenden Kraftfahrzeugs und des gezogenen Anhängers sind, umso stabiler ist das Fahrverhalten der Fahrzeugkombination. Da kein Wert überschritten werden darf, kann bei ungleichen Stützlasten nur die kleinere Last genutzt werden. Deshalb sollten möglichst nur identische Stützlasten miteinander kombiniert werden.

Bei diesem Pkw-Zug ist keine Stützlast mehr vorhanden. Der Wert des Anhängers ist negativ. Der Hänger zieht das ziehende Fahrzeug hinten hoch:


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.82: Negative Stützlast am Zugfahrzeug durch falsche Lastverteilung [W. Strauch]

Eine zu geringe oder gar negative Stützlast wie hier zieht die Kugelkupplung am Zugfahrzeug nach oben. Dessen Hinterachse wird entlastet; da diese auch Antriebsachse ist, wird die Zug- und Steigfähigkeit verringert. Die Vorderachse des Pkw wird zusätzlich belastet und eventuell sogar überlastet. Das Fahrverhalten wird insgesamt ungünstig beeinflusst.

Sind keine Stützlasten an den Fahrzeugen vermerkt, können diese aus Zeile 13 der jeweiligen Zulassungsbescheinigung entnommen werden.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.83: Erhöhte Belastungen an Zugfahrzeug und Anhänger
durch falsche Lastverteilung [W. Strauch]

Die Bauteile der Anhängerkupplung und die der Starrdeichsel werden höher belastet. Die Hinterachse des Zugfahrzeugs wird zusätzlich belastet, möglicherweise sogar überlastet. Die Vorderachse wird entlastet und beeinträchtigt die Lenkfähigkeit. Das Fahrverhalten verschlechtert sich. Beim Tandemanhänger wird die vordere Achse be- und die hintere Achse entlastet. Der Reifenverschleiß an der vorderen Achse erhöht sich deutlich

Eine ausgewogene Lastverteilung und einheitliche Stützlasten sichern gute Fahreigenschaften und geringen Verschleiß:


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.84: Gute Fahreigenschaften durch gleichmäßige Lastverteilung [W. Strauch]

Die Lastverteilung hat so zu erfolgen, das es sowohl in Längs- und Querrichtung zu keinen Überschreitungen der vorgeschrieben Rad-, Achs- oder Stützlasten kommt:


Abbildung - LSHB    Abbildung - LSHB 

Abbildung 6.2.4.85 – 86 : Unfallgefahren durch falsche Beladung [W. Strauch]

Die Berufsgenossenschaft schreibt in D 29 Folgendes vor:

§ 5 (2) An maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit Anhängekupplung muss zusätzlich zu Absatz 1 die zulässige Anhängelast deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.




Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.87: Die zulässige Anhängelast könnte hier deutlich erkennbar angebracht sein [W. Strauch]

Ist die zulässige Anhängelast weder auf dem Fabrikschild noch an anderen Stellen des Fahrzeugs vermerkt, kann diese der Zulassungsbescheinigung entnommen werden. Unter Punkt O,1 ist die gebremste technisch zulässige Achslast in Kilogramm angegeben, unter Punkt O,2 die ungebremste technisch zulässige Achslast in Kilogramm.

§ 26 der UVV „Fahrzeuge“ befasst sich mit Einrichtungen gegen Kippen von Anhängefahrzeugen in Längsrichtung:

(1) Einachsige Anhängefahrzeuge, die bei gleichmäßiger Lastverteilung eine Stützlast von mehr als 50 kg haben, müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen das Kippen nach vorn verhindert werden kann.

(2) Einachsige Nachläufer, die nur durch die Ladung mit dem ziehenden Fahrzeug verbunden werden, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein Kippen in Längsrichtung während der Fahrt verhindern.

(3) Einachsige Anhängefahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 000 kg und einachsige Nachläufer, die beim Be- und Entladen in Längsrichtung kippen können, müssen Einrichtungen haben, mit denen das Kippen in Längsrichtung verhindert werden kann.



In § 27 werden Rangierachsen behandelt:

(1) Rangierachsen/Dollyachsen sind in einachsiger Bauweise nur zulässig, wenn sie mit Einrichtungen versehen sind, die ein Ausschlagen der Zuggabel nach oben und unten verhindern.

(2) Rangierachsen nach Absatz 1 müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit einem runden weißen Schild mit einem Durchmesser von 200 mm und der Aufschrift „25“ gekennzeichnet sein.



Andere – die Gesamtgewichte und Achslasten betreffende – Sicherheitsbestimmungen, werden an entsprechenden Fallbeispielen in Kapitel 9 erläutert.