6.2 Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewichte und Lastverteilungspläne

6.2.4 Achslasten und Gesamtgewichte



§ 34 StVZO Absatz (7) beschreibt, wie sich das zulässige Gesamtgewicht nach Absatz (6) von Fahrzeugkombinationen wie Zügen und Sattelkraftfahrzeugen errechnet:

1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,




Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.48:
Lastkraftwagenzug: Zulässiges Gesamtgewicht = 18 t + 18 t = 36 t [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.49:
Lastkraftwagenzug: Zulässiges Gesamtgewicht theoretisch= 26 t + 16 t = 42 t,
aber nach § 34 Absatz 7 Satz 2 ist es auf 40 t begrenzt [W. Strauch]


Das zulässige Gesamtgewicht von Fahrzeugkombinationen nach § 34 (7) Satz 1 Punkt 2 errechnet sich so:


2. bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

  a) der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder

  b) der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert,




Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.50: Zug mit Starrdeichselanhänger [W. Strauch]


Zulässiges Gesamtgewicht zweiachsiger Lastkraftwagen

11 990 kg

Zulässiges Gesamtgewicht einachsiger Starrdeichsel/Zentralachsanhänger


8 000 kg

Zulässige Stützlast am Kuppelpunkt des Lastkraftwagens

1 000 kg

Zulässige Stützlast des Anhängers

800 kg

Zulässiges Gesamtgewicht des Zuges:
11 990 kg + 8 000 kg – 1 000 kg


18 990 kg



Beispiele für „normale“ Starrdeichselanhänger bei Pkw-Zügen werden weiter unten gegeben.

Zur Ermittlung des zulässigen Gesamtgewichtes von Sattelkraftfahrzeugen müssen zwei Werte bekannt sein:


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.51: Sattellast [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.52: Aufliegelast [W. Strauch]


3. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

  a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder

  b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert.



Beispiel: Eine zweiachsige Sattelzugmaschine ist mit einem dreiachsigen Sattelanhänger zu einem Sattelkraftfahrzeug kombiniert:


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.53: SKFZ aus zweiachsiger SZM und dreiachsigem SAH [W. Strauch]


Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.54:
Daten Sattelzugmaschine
[W. Strauch]

Abbildung 6.2.4.55:
Daten Sattelanhänger
[W. Strauch]

Die Summe der Gesamtgewichte beträgt 18 t plus 36 t gleich 54 t, vermindert um 12 t Aufliegelast gleich 42 t. Die Aufliegelast von 12 t muss abgezogen werden, weil diese größer als die Sattellast von 10,5 t ist. Das theoretisch ermittelte zulässige Gesamtgewicht von 42 t darf aber nicht genutzt werden, weil es nach StVZO § 34 Absatz (6) Punkt 5 für Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen auf 40 t begrenzt ist.

Dieses Rechenbeispiel gilt für ein älteres Fahrzeug, bei dem nach damals gültiger StVZO die Werte an der rechten Seite des Fahrzeugs anzuschreiben waren:


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.56: Älteres Sattelkraftfahrzeug [W. Strauch]


Gesamtgewicht Sattelzugmaschine

17,0 t

Sattellast der Sattelzugmaschine

10,5 t

Gesamtgewicht des Sattelanhängers

32,8 t

Aufliegelast des Sattelanhängers

9,8 t

Zulässiges Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeugs
= 17,0 t + 32,8 t – 10,5 t =


39,3 t



Ergeben sich aus den Rechnungen höhere Werte als die in Absatz 6 Nr. 1 -6 festgesetzten, so gelten die zulässigen Gesamtgewichte von 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t (siehe StVZO § 34 (7) Punkt 3 Satz 2).