6.2 Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewichte und Lastverteilungspläne

6.2.4 Achslasten und Gesamtgewichte



Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 24 t (16 t für die Doppel- und 8 t für die Einzelachse). Das technische Gesamtgewicht ist hier identisch mit dem zulässigen Gesamtgewicht für Anhänger mit mehr als 2 Achsen von 24 t (§ 34 Absatz 5 Punkt 2c).

(3) 3Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.


In Presseartikeln oder Polizeiberichten wird häufig von überladenen Fahrzeugen berichtet. So brachte es ein Fahrzeug mit 9 t zulässigem Gesamtgewicht beim Verwiegen auf 16 t. Das ist 77 % mehr als erlaubt. Die Tabelle des Bußgeldkataloges endete zu dem Zeitpunkt bei 30 % Überladung. Ob dafür ein 2,2-faches Bußgeld erhoben wurde, ist nicht bekannt.

Der § 36 der StVZO behandelt sehr ausführlich Bereifung und Laufflächen. Hier wird nur Absatz (1) Satz 1 zitiert:

Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen.



Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.9: Adapterfahrzeug mit Sondergenehmigung und Luftreifen [W. Strauch]

Das Fahrzeug ist hinten rechts mit einem Geschwindigkeitsschild von „62“ gekennzeichnet. Es ist die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit.

Die zulässigen Achslasten „normaler Fahrzeuge“ sind in § 34 Absatz (4) StVZO so definiert:

(4) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:

1. Einzelachslast
  a) Einzelachsen 10,00 t
  b) Einzelachsen (angetrieben) 11,50 t



Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.10: Einzelachse
[W. Strauch]
 

Abbildung 6.2.4.11: Einzelachse
– angetrieben [W. Strauch]


2. Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

  a) Achsabstand weniger als 1,0 m 11,50 t




Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.12: Doppelachse, Abstand < 1 m [W. Strauch]


  b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m 16,00 t



Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.13: Doppelachse, Achsabstand 1 m bis > 1,3 m [W. Strauch]


  c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m 18,00 t



Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.14: Doppelachse, Achsabstand 1,3 m bis < 1,8 m [W. Strauch]


  d) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten
wird
19,00 t



Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.15: Doppelachse, Achsabstand 1,3 m bis < 1,8 m
Doppelbereifung und Luftfederung [W. Strauch]



3. Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast 

  a) Achsabstand weniger als 1,0 m 11,00 t



Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.16: Doppelachse, Abstand < 1 m [W. Strauch]


b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m 16,00 t



Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.17: Doppelachse, Achsabstand 1 m bis < 1,3 m neu [W. Strauch]


  c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m 18,00 t



Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.18: Doppelachse, Achsabstand 1,3 m bis < 1,8 m [W. Strauch]


  d) Achsabstand 1,8 m oder mehr 20,00 t



Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.19: Doppelachse, Achsabstand ≥ 1,8 m [W. Strauch]



4. Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast 

  a) Achsabstände nicht mehr als 1,3 m 21,00 t



Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.20:
Kraftfahrzeug [W. Strauch]

Abbildung 6.2.4.21:
Anhänger [W. Strauch]

  b) Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m 24,00 t



Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB
Abbildung 6.2.4.22: Kraftfahrzeug [W. Strauch] Abbildung 6.2.4.23:
Anhänger [W. Strauch]

Der Dreiachs-Sattelanhänger von Abbildung 23 ist ein älteres Fahrzeug. Über den Achsen steht deshalb noch 22 t. Da seine technische Achslast 24 t beträgt, ist dieser höhere Wert heue für ihn maßgebend. Damals mussten Achs-, Sattel- und Aufliegelast sowie Gesamtgewicht an den entsprechenden Stellen vermerkt sein. Die Verpflichtung dazu ist entfallen – aber solche sofort erkennbare Angaben sind sehr hilfreich.

(4) 2Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.