6.2 Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewichte und Lastverteilungspläne

6.2.1 Breite von Straßenfahrzeugen



Bis 2,75 m Breite sind weder Warntafeln noch Warnleuchte(n) erforderlich. Bis 3,00 m Breite sind hinten und vorn je zwei Warntafeln erforderlich, aber keine Warnleuchte(n). Über 3,00 m Breite ist zusätzlich zu den Warntafelpaaren eine rundum sichtbare Warnleuchte erforderlich.

In § 22 StVO Absatz (5) Satz 1 ist die Kenntlichmachung bei Überbreite so geregelt:

(5) 1Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht.


Die folgenden Beispiele sind vorschriftsmäßig:

Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.1.21: Bis 40 cm Überstand
keine Kennzeichnungspflicht
[W. Strauch]

Abbildung 6.2.1.22: Ladung ist bündig
mit den Warntafeln
[W. Strauch]


Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.1.23: vorn weiße Leuchten
[W. Strauch]

Abbildung 6.2.1.24: hinten rote Leuchten
[W. Strauch]

Die folgenden Transporte sind nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet:

Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.1.25: Leuchten mit weißem Licht
zur Kennzeichnung nach hinten
[W. Strauch]

Abbildung 6.2.1.26: Die Ladung steht
über die Warntafeln hinaus
[W. Strauch]

In den o.g. Richtlinien heiß es dazu:

Die Warntafeln müssen mit dem Umriss des Fahrzeugs, der Ladung oder des hinausragenden Teiles abschließen. Abweichungen bis 10 cm nach innen können zur Vermeidung gefährlich hinausragender scharfer Kanten zugestanden werden.


§ 22 StVO Absatz (5) Satz 2 verbietet bestimmte Ladungen:

2Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.


Häufig führt das zu Diskussionen, da diese Bestimmung unterschiedlich restriktiv ausgelegt wird. Manchmal wird das seitliche Hinausragen beanstandet, zumeist aber nicht. Bei den folgenden Beladefällen können Kontrollbehörden die Fahrzeuge jedoch wegen mangelnder Sicherung an der Weiterfahrt hindern. Möglichkeiten der korrekten Sicherung werden in Kapitel 9 gegeben.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.1.27: Trotz Warntafel schlecht erkennbares Blech mit Überbreite [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.1.28: Trotz Aufhellung des Bildes bleibt das Blech schlecht erkennbar [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.1.29: Schlecht erkennbares Blech mit Überbreite [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.1.30: Durch Warntafeln mit roten Leuchten ist die Überbreite erkennbar [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.1.31: Ohne Warntafeln ist die Überbreite schlecht erkennbar [W. Strauch]

Zum Nachweis gemäß § 59a der StVZO für die Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG tragen die Fahrzeuge auf dem Fabrikschild entsprechende Vermerke. Hier ein Beispiel für die Breite:


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.1.32: Muster für die Fahrzeugkennzeichnung bei Übereinstimmung mit EG-Richtlinie [W. Strauch]