5 Versandfähigkeit von Gütern – allgemein





Eine isolierte Beurteilung von Versand- bzw. Beförderungsfähigkeit ist nicht möglich. Es müssen möglichst viele obwaltende Umstände berücksichtigt werden:

Konstruktions- oder Herstellungsmerkmale der Güter;

Eigenschaften zum Versand kommender Güter;

Versandform oder Verpackung der Güter;

Eigenschaften der Fahrzeuge oder Ladungsträger;

Hilfsmittel und Geräte zum Be- und Entladen;

Pack-, bzw. Stau- und Sicherungsmethoden;

Einsetzbare Ladungssicherungsmaterialien;

Verarbeitung der Sicherungsmaterialien;

Transportwege usw.

Grundvoraussetzungen der Schadenverhütung und damit der “Sicherheit für die Ladung” ist:

Eine möglichst fahrzeug- oder ladungsträgergerechte Konstruktion von Ladungen, Gütern und/oder deren Verpackungen, d.h. zum Beispiel auch die Berücksichtigung von Fahrzeugabmessungen und Nutzlasten sowie die Abstimmung der Ladungsmaße auf die Beförderungsmittel;

das fachgerechte Packen der Ladung in den Fahrzeugen oder Ladungsträgern; sofern diese über ausreichend feste Ladeflächenbegrenzungen verfügen;

und wenn das nicht reicht

die Ergänzung durch angemessene Ladungssicherungsmaßnahmen.

Die Auswahl richtiger Pack- und Packhilfsmittel bei verpackten oder teilverpackten Gütern hat unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit einer Verladung, die Schadenverhütung und die Kosten für Lagerung, Umschlag und Transport. Die Hauptaufgaben von Verpackungen wurden bereits genannt, nämlich:

Waren vor Verlust, Beschädigung oder Wertminderung zu schützen;

eine hochgradige Mechanisierung und Rationalisierung von Lager-, Umschlag- und Transportprozessen zu ermöglichen.

Menschen, Umwelt und Beförderungsmittel vor schädlichen Einflüssen der Ware zu bewahren.

Um sich Ärger zu ersparen, sollten nicht beförderungsfähige Ladungen vom Transport ausgeschlossen werden.

Hier ein reales Beispiel: Die Beschaffenheit einer teuren Druckmaschine ließ bei Abholung eine Sicherung ohne Beschädigungsrisiko nicht zu. Ein Verantwortlicher des Herstellers wurde auf fehlende Befestigungspunkte an der Maschine angesprochen. Seine Antwort: „Das stört das Design“. Trotz geäußerter Bedenken wurde die Druckmaschine übernommen. Bei der Sicherung wurde improvisiert. Während des Transportes kam es zum Totalschaden. Ein langjähriger Zivilprozess mit hohen Gerichts- und Gutachterkosten endete mit einem Vergleich. Jede Partei musste die Hälfte des Schadens übernehmen.

Bei einem Schaden kann das folgende Beispiel ähnlich ausgehen. Die Sicherung des Anlageteils auf dem Sattelanhänger soll dabei nicht beurteilt werden. Es geht um etwas Grundsätzliches:


Abbildung - LSHB

Abbildung 5.26: Unverpacktes Anlageteil [W. Strauch]

Zum Heben und einer korrekten Lastverteilung ist die Kenntnis des Schwerpunktes wichtig. Da am Versandstück eine Kennzeichnung fehlt, muss das Verladepersonal von einer mittigen Schwerpunktlage ausgehen. Kommt es beim Umschlag aufgrund bestehender Ausmittigkeit zum Schaden, liegt das Verschulden beim Absender. Zum Einhaken der Zurrketten sind die Bolzen der Schäkel in Bohrungen geschraubt, die der Montage des Anlagenteils dienen. Dem Ladepersonal ist nicht bekannt, ob diese zur Sicherung benutzt werden dürfen. Vor Anbringung der Zurrungen ist zu klären, ob daran Zurrketten o.ä. Sicherungen angebracht werden dürfen. Dem Absender ist zu empfehlen, bei derartigen Ladungen grundsätzlich Kennzeichnungen für das Heben und Sichern anzubringen. So kann Schäden oder eventuellen Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden.

Hier ein Beispiel für verpackte Güter:


Abbildung - LSHB

Abbildung 5.27: Oktabins [W. Strauch]

Diese Oktabins sind weder beförderungs- noch verkehrssicher geladen, da sich Niederzurrungen (wie auf Abb. 27 unschwer zu erkennen ist) für diese Art der Verpackung grundsätzlich nicht eignen. Außerdem ist die Befestigung auf den Paletten mit Wickelfolie unzureichend. Schon geringe Trägheitskräfte werden sie von den Paletten rutschen lassen. Frei gesetzter Inhalt könnte mitgeführte Waren beschädigen.

Das Gesagte schließt nicht aus, dass Oktabins bei einer Beförderung auf einem anderen Fahrzeug und bei anderer Packweise und Sicherung durchaus versandfähig sein können sowie beförderungs- und verkehrssicher verladen werden können.

Die Beurteilung einer Beförderungs- oder Versandfähigkeit von Gütern hängt deshalb generell von den obwaltenden Umständen ab.

In ISO 9367-1 sowie DIN EN 29367-1 und 2 finden sich Regelungen für Zurr- und Befestigungseinrichtungen an Straßenfahrzeugen für den Seetransport auf Ro-Ro-Schiffen. Bei derartigen Beförderungen ist das gesamte Fahrzeug als Packstück oder Versandgut zu betrachten.


Abbildung - LSHB   Abbildung - LSHB   Abbildung - LSHB

Abbildung 5.28 – 5.30: Fahrzeuge für den Fährverkehr ohne Befestigungspunkte [W. strauch]

Die in den Abb. 29 und 30 gezeigten Fahrzeuge sind im Grunde beförderungsunfähig da sie nicht über die in den Normen geforderten Befestigungspunkte verfügen.

Anders hier:


Abbildung - LSHB

Abbildung 5.31: Beförderungsfähiges Fahrzeug mit Befestigungspunkten
für den Ro-Ro-Verkeh [W. Strauch]

An beiden Längsseiten des Sattelanhängers sind die in den Normen festgelegten Befestigungspunkte vorhanden. Gemäß „DIN EN 29367-1“ müssen diese so beschaffen sein, dass Straßenfahrzeuge auf den Schiffen gesichert werden können, also Kraftwagen und Anhänger. Nähere Einzelheiten zu diesem Thema behandelt „ Kapitel 7“.

Die Versandunfähigkeit dieser Speichertrommeln für Kabel bzw. Drähte leuchtet auf den ersten Blick nicht ein, denn der Unterbau bietet viele Möglichkeiten zur Sicherung:


Abbildung - LSHB

Abbildung 5.32: Speichertrommeln auf Tiefbett-Fahrzeug [W. Strauch]

Aber: Es sind keine Befestigungspunkte für ordnungsgemäßes Sichern am Unterbau vorhanden. Hier ist die Folge eine chaotische Befestigung mit Ketten, die zur Beschädigung der Ware führen kann – und sei es „nur“ eine Nachlackierung an abgeschabten Teilen. Durch sachkundig gesetzte und gekennzeichnete Befestigungspunkte kann das verhindert werden.