6.1  Allgemeines

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Kisten und Verschläge sind in der Regel tragende Verpackungen. Sie sind konstruktiv so gestaltet, dass sie beim Unschlag das volle Gewicht des Packgutes tragen. Das Hebemittel (Ladegeschirr, Flurfördermittel) liegt dabei am Packstück an, d. h., dass eine tragende Verpackung beim Umschlag höheren Belastungen ausgesetzt ist als eine mitgenommene Verpackung.

An tragende Verpackungen werden folgende Anforderungen gestellt, sie sollen:

  • aus Einzelteilen bestehende Packgüter zusammenhalten, instabile Güter versteifen und die Überstaubarkeit ermöglichen,

  • das Packgut standfest machen. Dieses ist wichtig bei Packgütern mit einer ungünstigen Schwerpunktlage oder bei kleinen Standflächen,

  • für die gängigen Flurförder- und Hebezeuge geeignet sein und Stapellasten tragen,

  • die für das Packgut kritischen TUL-Belastungen fernhalten,

  • auf Ladeflächen eine gleichmäßige Bodenbelastung erzeugen und damit örtliche Überbeanspruchungen vermeiden.



    Abbildung 45: Prinzipskizze einer tragenden Kistenverpackung (links),
    tragende Verpackung mit außermittigem Schwerpunkt und Anschlagpunkten (rechts)


Als tragende Verpackungen werden aufgrund nahezu gleicher Konstruktion die Kiste und der Verschlag zusammen betrachtet. Verschläge entsprechen in ihrer Bauart Schnittholzkisten mit der Ausnahme der Anordnung der Schalung, die bei Verschlägen nicht durchgängig ganzflächig vorhanden ist.

Alle weiteren Betrachtungen werden aus diesem Grund hauptsächlich am Beispiel Kiste vorgenommen.

Auf Besonderheiten des Verschlages wird zusätzlich hingewiesen.

Kisten und Verschläge im Schwergutbereich sind in der Regel sog. "zugeschnittene Verpackungen". Diese Verpackungen sind in Bezug auf ihre Abmessungen und Dimensionierung auf das jeweilige Packgut zugeschnitten und so für jeden Verpackungsfall eine spezielle Einzelanfertigung. Für jede dieser Verpackungen müssen Aufmaße genommen werden, die dann in Abhängigkeit der Packgutabmessungen und der erforderlichen Sicherheitsabstände zwischen Packgut und Verpackungsinnenflächen die Innenmaße bestimmen. Diese Innenmaße werden in cm in der Reihenfolge Länge ("L"), Breite ("B") und Höhe ("H") angegeben.

Für die Ermittlung der Packmittel-Innenmaße gelten folgende Grundsätze:

Die Innenabmessungen von Kisten / Verschlägen werden zwischen den Kisten- / Verschlagbauteilen bestimmt, die sich als Seiten, Boden und Deckel jeweils gegenüberliegen. Die Innenabmessungen müssen so bemessen sein, dass sich zu den Wand- und Deckelelementen ein ausreichender Sicherheitsabstand zum Packgut ergibt.


6.1.1  Sicherheitsabstand Verpackung / Packgut

Der Sicherheitsabstand zwischen Packgut und Packmittel soll nicht kleiner als 3 cm sein, in Verbindung mit den Korrosionsschutzmethoden „Trockenmittelmethode“ und "VCI-Methode" mindestens 5 cm, um die Folienhülle zu schützen.

Sicherheitsabstand:


Abbildung 46: Darstellung der Sicherheitsabstände
bei Kisten- und Verschlagverpackungen, Prinzipskizze



Abbildung 47: Sicherheitsabstand Packgut-Kistenwand






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