Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
Artikel 17 bis 31, 34 bis 40 CMR
 
| Haftungsgrundsatz: |  | Obhutshaftung | |
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| Haftungsdauer: | Ab Übernahme bis zur Auslieferung | ||
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| Haftungsumfang: |  Güterschäden (Verlust, Beschädigung)  Verspätungsschäden  Reine Vermögensschäden | ||
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| Haftungsgrenzen: |  Güterschäden: Wert des Gutes, max. 8,33 SZR pro kg  Lieferfristüberschreitung: Bis zur Höhe der Fracht  Nachnahmefehler: Bis zur Höhe der Nachnahme  Sonstige Vermögensschäden: nur unter der Voraussetzung der Art. 24,26 und 29 CMR | ||
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| Änderung der Haftungsgrenzen: |  Deklaration des Wertes  Deklaration des Interesses | ||
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| Aufhebung der Haftungsgrenzen: | Vorsatz, Verweis auf nationales Recht –> bewusste Leichtfertigkeit (im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde | ||
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| Wichtigste Haftungsausschlüsse: |  Unabwendbares Ereignis  Verpackungs- / Kennzeichnungsfehler, Be- und Entladefehler des Auftraggebers | ||
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| Mängelrügefristen: |  Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung  Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage nach Ablieferung  Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung | ||
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| Verjährung: |  1 Jahr im Regefall  3 Jahre bei Vorsatz / bewusster Leichtfertigkeit  Die schriftliche Geltungmachung des Anspruchs hemmt die Verjährung | ||
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| Besonderheiten: |  Keine Abdingbarkeit durch Vereinbarungen  Keine Versicherungspflicht  Ersatzwert ist der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung (Börsen-, Marktpreis, gemeiner Wert) | ||
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| Verweise: |  VBGL – AGB  ADSp – AGB  Speditionsrecht –  HGB  Frachtrecht –  HGB  Lagerrecht – HGB  Seerecht – HGB  CIM (int. Abk.)  CMNI (int. Abk.)  Int. Luftfahrtabkommen  Int. Seeschifffahrtsabkommen | ||
 
          
        



