Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017)

Vertragsbedingungen für Speditions-, Fracht- (auch: Lohnfuhr-), Lager- und sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Tätigkeiten (unter anderem nicht Umzugsgut, Schwergut, Verpackung)


Haftungsgrundsatz: Obhutshaftung bei Obhut, Fixkosten, Sammelladung und Selbsteintritt
(vermutete) Verschuldenshaftung bei reiner speditioneller und Lagertätigkeit
Haftungsdauer: Ab Übernahme bis zur Ablieferung
Haftungsumfang:
Güterschäden (Verlust, Beschädigung)
Verspätungsschäden
Reine Vermögensschäden
Haftungsgrenzen: Fracht- und Speditionstätigkeit:
Speditionelle Güterschäden: 8,33 SZR je kg; sonstige Güterschäden: es gilt der für die Beförderung gesetzlich festgelegte Haftungshöchstbetrag
Multimodalbeförderung unter Einschluss einer Seebeförderung: 2 SZR je kg
Lieferfristüberschreitung: auf den für die Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag (z.B. 3-fache Fracht gemäß HGB) (Lieferfristüberschreitung selbst ist in ADSp nicht geregelt)
Sonstige Vermögensschäden: 3-facher Betrag des bei Verlust zu zahlenden Betrags, max. 125.000 EUR je Schadenfall
Grenze für Gesamthaftung: Pro Schadenfall max. 1,25 Mio. EUR oder 2 SZR je kg bzw. pro Schadenereignis max. 2,5 Mio. EUR oder 2 SZR je kg (je nach dem welcher Betrag höher ist)



Lagertätigkeit:
Güterschäden: Grundsätzlich 8,33 SZR je kg, max. 35.000 EUR je Schadenfall, 70.000 EUR je Jahr bei Inventurdifferenzen
Andere als Güterschäden 35.000 EUR je Schadenfall
Grenze für Gesamthaftung: pro Schadenereignis max. 2,5 Mio. EUR
Änderung der Haftungsgrenzen:
Durch Individualabrede oder Wertdeklaration
Aufhebung der Haftungsgrenzen:
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
Wichtigste Haftungsausschlüsse:
Gemäß Gesetz (z.B. unabwendbares Ereignis, höhere Gewalt, Verpackungs- / Kennzeichnungsfehler, Be- und Entladefehler des Auftraggebers, Verschulden des Berechtigten)
Feuer an Bord und nautisches Verschulden
Schadenanzeigefristen: Keine Regelung, daher gesetzliche Vorschriften:
Äußerlich erkennbare Schäden: Sofort bei Ablieferung
Nicht erkennbare Schäden: 7 Tage nach Ablieferung
Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung
Verjährung: Keine Regelung, daher gesetzliche Vorschriften:
1 Jahr im Regelfall
3 Jahre bei Vorsatz, bewusster Leichtfertigkeit
Die Geltendmachung des Anspruchs in Textform hemmt die Verjährung
Besonderheiten: Verpflichtung zur Eindeckung einer Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen
Besorgung der Versicherung des Gutes, wenn ein Auftrag dazu vorliegt oder der Spediteur ein Interesse des Auftraggebers vermuten darf
Die ADSp finden keine Anwendung bei Verkehrsverträgen mit Verbrauchern
Verweise: VBGL – AGB
Speditionsrecht – HGB
Frachtrecht – HGB
Lagerrecht – HGB
Seerecht – HGB
CMR (int. Abk.)
CIM (int. Abk.)
CMNI (int. Abk.)
Int. Luftfahrtabkommen
Int. Seeschifffahrtsabkommen