CMR (internationales Übereinkommen)
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
Artikel 17 bis 31, 34 bis 40 CMR
Haftungsgrundsatz: Obhutshaftung
Haftungsdauer: Ab Übernahme bis zur Auslieferung
Haftungsumfang:
Güterschäden (Verlust, Beschädigung)
Verspätungsschäden
Reine Vermögensschäden
Haftungsgrenzen: Güterschäden: Wert des Gutes, max. 8,33 SZR pro kg
Lieferfristüberschreitung: Bis zur Höhe der Fracht
Nachnahmefehler: Bis zur Höhe der Nachnahme
Sonstige Vermögensschäden: nur unter der Voraussetzung der Art. 24,26 und 29 CMR
Änderung der Haftungsgrenzen:
Deklaration des Wertes
Deklaration des Interesses
Aufhebung der Haftungsgrenzen:
Vorsatz, Verweis auf nationales Recht –> bewusste Leichtfertigkeit (im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde
Wichtigste Haftungsausschlüsse:
Unabwendbares Ereignis
Verpackungs- / Kennzeichnungsfehler, Be- und Entladefehler des Auftraggebers
Mängelrügefristen: Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung
Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage nach Ablieferung
Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung
Verjährung: 1 Jahr im Regefall
3 Jahre bei Vorsatz / bewusster Leichtfertigkeit
Die schriftliche Geltungmachung des Anspruchs hemmt die Verjährung
Besonderheiten: Keine Abdingbarkeit durch Vereinbarungen
Keine Versicherungspflicht
Ersatzwert ist der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung (Börsen-, Marktpreis, gemeiner Wert)
Verweise: VBGL – AGB
ADSp – AGB
Speditionsrecht – HGB
Frachtrecht – HGB
Lagerrecht – HGB
Seerecht – HGB
CIM (int. Abk.)
CMNI (int. Abk.)
Int. Luftfahrtabkommen
Int. Seeschifffahrtsabkommen