| Haftungsgrundsatz: |
 |
Obhutshaftung bei Obhut, Fixkosten, Sammelladung und Selbsteintritt
Verschuldenshaftung bei reiner speditioneller Tätigkeit
|
 |
| Haftungsdauer: |
|
Ab Übernahme bis zur Auslieferung |
 |
Haftungsumfang:
|
|
Güterschäden (Verlust, Beschädigung)
Verspätungsschäden
Reine Vermögensschäden
|
 |
| Haftungsgrenzen: |
|
Fracht- und Speditionsgeschäft:
 Speditionelle Güterschäden: 5 EUR je kg; beförderungsbedingte Güterschäden den für
diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag
 Seehafenspedition: 2 SZR je kg
 Lieferfristüberschreitung: 3-fache Fracht
 Sonstige Vermögensschäden: 3-facher Betrag wie bei Güterschaden, max. 100.000 EUR
 Grenze für Gesamthaftung: Pro Schadenfall max. 1 Mio. EUR oder 2 SZR je kg bzw. pro Schadenereignis max. 2 Mio. EUR oder 2 SZR je kg



Lagergeschäft:
 Güterschäden: Grundsätzlich 5 EUR je kg, max. 5.000 EUR je Schadenfall, 25.000 EUR bei Inventurdifferenzen
 Andere als Güterschäden 5.000 EUR je Schadenfall, max. 2 Mio. EUR je Schadenereignis
|
 |
Änderung der Haftungsgrenzen:
|
|
Durch Individualabrede ohne Einschränkung
|
 |
Aufhebung der Haftungsgrenzen:
|
|
Vorsatz,
bewusste Leichtfertigkeit (im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde)
|
 |
Wichtigste Haftungsausschlüsse:
|
|
Unabwendbares Ereignis, höhere Gewalt
Verpackungs- / Kennzeichnungsfehler, Be- und Entladefehler des Auftraggebers
Verschulden des Berechtigten
|
 |
| Mängelrügefristen: |
|
Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung
Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage nach Ablieferung
Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung
|
 |
| Verjährung: |
|
Keine Regelung, daher HGB:
1 Jahr im Regelfall
3 Jahre bei Vorsatz, bewusster Leichtfertigkeit
Die schriftliche Geltungmachung des Anspruchs hemmt die Verjährung
|
 |
| Besonderheiten: |
|
Verpflichtung zur Eindeckung einer Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen
Besorgung der Versicherung des Gutes, wenn ein Auftrag dazu vorliegt oder der Spediteur ein Interesse des Auftraggebers vermuten darf
Die ADSp finden keine Anwendung bei Verkehrsverträgen mit Verbrauchern |
 |
| Verweise: |
|
VBGL - AGB
Speditionsrecht - HGB
Frachtrecht - HGB
Lagerrecht - HGB
Seerecht - HGB
CMR (int. Abk.)
CIM (int. Abk.)
CMNI (int. Abk.)
Int. Luftfahrtabkommen
Int. Seeschifffahrtsabkommen
|