5  Organisatorische Empfehlungen
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5.1  Prüfung / Wartung

Zur Gewährleistung eines zuverlässigen Betriebes aller sicherheits- und betriebsrelevanten Einrichtungen sollten regelmäßig oder anlassbezogen, mindestens jedoch jährlich, Funktionsprüfungen und Wartungen festgelegt werden. Deren Durchführung sollte jeweils dokumentiert werden.


5.2  Regelmäßige Unterweisung / Fortbildung der Mitarbeiter

Die Umsetzung dieser Sicherungsanforderungen kann nur gewährleistet werden, wenn alle Mitarbeiter damit vertraut gemacht, ihnen die dahinterstehende Unternehmensphilosophie vermittelt wurde und sie diese verinnerlicht haben. Sicherheit ist nur auf der Basis einer breiten Akzeptanz möglich.

Es ist daher erforderlich, das Personal angemessen auszubilden, in regelmäßigen Zeitabständen sowie ereignisabhängig zu unterweisen und in die Sicherheitsmaßnahmen einzubinden.

Den Mitarbeitern sollte vermittelt werden, dass die Sicherheitsmaßnahmen auch im Interesse ihrer individuellen Sicherheit durchgeführt werden.

Die Einhaltung der Sicherungsanforderungen sollte regelmäßig oder anlassbezogen, mindestens jedoch jährlich, kontrolliert und dokumentiert werden. Bei den Kontrollen festgestellte Verbesserungsnotwendigkeiten sollten unverzüglich realisiert werden.


5.3  Ausrüstung der Mitarbeiter

Es sollte sichergestellt werden, dass sich die für das Personal erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen oder Hilfsmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden und das Personal in deren Handhabungen unterwiesen ist.

Einheitliche und eindeutig zuordenbare Dienstkleidung erleichtert dem Personal die Aufgabenerfüllung und trägt zur Vermeidung von Streitigkeiten im Konfrontationsbereich bei.


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5.4  Verbot berauschender Mittel

"Der Genuss von alkoholischen Getränken und die Einnahme anderer berauschender Mittel während der Dienstzeit sind [zu untersagen]. Dies gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz. Bei Dienstantritt muss Nüchternheit gegeben sein." (4)


4 § 5 Verbot berauschender Mittel; Unfallverhütungsvorschrift BGV C7; Wach- und Sicherungsdienste vom 01. Oktober 1990, in der Fassung vom 01. Januar 1997; Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften.



5.5  Eigensicherung

Bei allen sicherheitsrelevanten Tätigkeiten des Kontrollpersonals ist die Eigensicherung zu beachten. Riskante Aktivitäten gefährden das Sicherungsziel sowie Gesundheit und Leben des eingesetzten Personals.


5.6  Kontrolle des Fahrzeug- und Personenverkehrs

Der gesamte Fahrzeug- und Personenverkehr muss der Aufsicht des Kontrollpersonals obliegen. Technik wird stets nur unterstützend eingesetzt. Der uneingeschränkte Verlass ausschließlich auf die Technik gefährdet das Sicherungsziel.




Abbildung 9: Kontrolle des Fahrzeug- und Personenverkehrs, Bildrechte: Rasthof Uhrsleben e. K.


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5.7  Schlüsselverwaltung

Es wird empfohlen, die Verwaltung aller Schlüssel für sicherheitsrelevante Bereiche durch ein professionelles Schlüsselmanagementsystem in Anlehnung an DIN 77200 (Sicherungsdienstleistungen), Ziff. 4.15, zu realisieren.


5.8  Durchführung von Kontrollen und Streifen

Die Besatzung des Pfortengebäudes ist Garant für die Sicherheit des weiteren Kontrollpersonals. Das Pfortengebäude muss daher zu jeder Zeit ausnahmslos mit mindestens einem Bediensteten besetzt sein. Dieser hat unter anderem die Aufgabe, Abfertigungen im Pfortenbereich sichernd zu beobachten und gegebenenfalls hilfeleistende Stellen zu alarmieren. Das Pfortengebäude ist immer verschlossen zu halten. Zutritt ist ausschließlich autorisierten Personen zu gewähren.

Auf dem Parkplatz eingesetztes Kontrollpersonal (zum Beispiel beim Streifengang), das nicht mit Abfertigungen im Pfortenbereich befasst ist, soll immer ein Funkgerät mit sich führen und Funkkontakt zum Pfortengebäude aufrecht halten. Eine zusätzliche Ausrüstung mit einem elektronischen Personensicherungssystem ist wünschenswert.

Die Funktionssicherheit und Unversehrtheit der Einfriedung sollte durch unregelmäßige visuelle Sicherheitskontrollen zu wechselnden Zeiten geprüft werden.


Erläuterung

Die Absicherung des Kontrollpersonals durch den Bediensteten im Pfortengebäude ermöglicht eine schnelle und angemessene Reaktion bei Angriffen auf das Kontrollpersonal. Dadurch wird eine unverzügliche Alarmierung der Polizei und der Rettungsdienste gewährleistet.



5.9  Parkplatzordnung

Die Sicherstellung geordneter Abläufe auf dem Parkplatz erfordert deren schriftliche Festlegung. Hierbei ist zum Beispiel insbesondere zu achten auf:

Korrekte Beachtung der Standplatzmarkierungen
Einhaltung der festgelegten Seitenabstände der Lkw zueinander
Verbot des Heck-an-Heck-Parkens
Verbot der Nutzung von Kochstellen im Freien außerhalb entsprechend ausgewiesener Zonen
Sauberkeit

Die Einhaltung der Parkplatzordnung bedarf der ständigen Kontrolle und konsequenten Umsetzung.


Erläuterung

Die Beachtung der Standplatzmarkierungen durch die Lkw ist notwendig, um das Überwachungskonzept zu verwirklichen. Dadurch wird zum Beispiel verhindert, dass Videokameras zugeparkt werden.

Saubere Parkplätze reduzieren die Tatgelegenheiten, da herumliegende Gegenstände nicht als Tatwerkzeuge genutzt werden können.



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5.10  Dienstanweisungen

Für alle planmäßigen Betriebsabläufe sowie für Notfälle oder Störungen im Betriebsablauf sind Dienstanweisungen erforderlich, die den Mitarbeitern jederzeit in schriftlicher Form zur Verfügung stehen. Sie geben ihnen Sicherheit für die Abarbeitung ihrer Obliegenheiten und schützen sie vor Fehlverhalten, insbesondere in Ausnahmesituationen.

Diese Dienstanweisungen können zum Beispiel regeln:

Umgang mit Kunden
Durchführung von Ein- und Auslasskontrollen
Besuchermanagement, zum Beispiel:
  Fremdfirmen für Wartungs- und Reinigungsarbeiten
  Rettungsdienste
  Feuerwehr
  Polizei

Kontrollmaßnahmen
Dokumentation
Meldeanweisungen
Verhalten bei besonderen Vorkommnissen
Verhalten bei Ausfall technischer Einrichtungen
Notfallpläne
Notrufe



5.11  Zugangsregelungen für das Personal

Bedienstete sollten den gesicherten Bereich ausschließlich über die Vereinzelungsanlagen betreten und verlassen. Diese Regelung sollte auch für Angehörige der Geschäftsleitung im Sinne einer positiven Vorbildfunktion Gültigkeit haben. Privat-Fahrzeugen von Mitarbeitern sollte generell die Zufahrt auf das gesicherte Gelände verwehrt werden.


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5.12  Abfertigung einfahrender Lkw

Hierbei fallen zum Beispiel die folgenden Tätigkeiten an:

Prüfung auf vorliegende Stellplatzbuchung
Überprüfen von Personenidentitäten anhand Personalausweis oder Reisepass und Fertigung von Fotokopien davon
Digitalfotografie oder Standbild der Videoaufzeichnung (mit entsprechend hoher Bildauflösung, um eine zweifelsfreie Identifizierung sicherzustellen) von den Fahrern mit Fahrzeugvorderseite und amtlichem Kfz-Kennzeichen



Abbildung 10: Standbild der Videoaufzeichnungen und des Kennzeichens, Lkws, Fahrers
Bildrechte: Autohof Wörnitz GmbH & Co. KG


Dokumentation (Digitalfotografie oder Standbild der Videoaufzeichnung) der Lkw von allen Seiten unter Einbeziehung aller amtlicher Kfz-Kennzeichen aus QM-Sicherungsgründen. Davon ausgenommen ist die Fahrzeugunterseite.
Verplombung aller Öffnungen der Fahrzeugaufbauten
Ausgabe von personalisierten Zutrittskarten für die Vereinzelungsanlagen (siehe Ziff. 3.11 Vereinzelung Personenverkehr) mit zeitlich begrenzter Gültigkeit an die Fahrzeugbesatzung
Detaillierte schriftliche Dokumentation wie zum Beispiel:
  Datum und Uhrzeit der Ankunft
  Plombennummern

Bezahlvorgang, möglichst bargeldlos mit Kundenkarte etc.
Meldung der Einfahrt an die Buchungsstelle
Alle Dokumentationen sollten mindestens ein Jahr aufbewahrt werden



Erläuterung

Eine umfassende Kontrolle der Lkw und der Fahrer sowie eine entsprechende lückenlose Dokumentation des Fahrpersonals und der Fahrzeuge reduzieren die Tatgelegenheiten auf dem Gesicherten Lkw-Parkplatz für potenzielle Kriminelle, erhöhen die Sicherheit der Fahrer, schützen das Kontrollpersonal vor vermeidbaren Gefahren sowie den Parkplatzbetreiber vor unkalkulierbaren Risiken.





Abbildung 11: Anlegen einer Plombe an die Zollschnur, Bildrechte: Rasthof Uhrsleben e. K.



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5.13  Abfertigung ausfahrender Lkw

Hierbei fallen zum Beispiel die folgenden Tätigkeiten an:

Überprüfen von Personenidentitäten anhand Personalausweis oder Reisepass unter Einbeziehung bei der Einfahrt gefertigter Fotokopien
Abgleich der vorhandenen Digitalfotografien und Standbilder der Videoaufzeichnung mit Personen und Lkw
Kontrolle der Verplombung an allen Seiten und Abgleich mit der Dokumentation (Digitalfotografie)
Digitalfotografie oder Standbild der Videoaufzeichnung (mit entsprechend hoher Bildauflösung, um eine zweifelsfreie Identifizierung sicherzustellen) von den Fahrern mit Fahrzeugvorderseite und amtlichem Kfz-Kennzeichen sowie von allen Seiten unter Einbeziehung aller amtlicher Kfz-Kennzeichen. Davon ausgenommen ist die Fahrzeugunterseite
Einzug aller personalisierten Zutrittskarten für die Vereinzelungsanlagen
Detaillierte schriftliche Dokumentation wie zum Beispiel:

  Datum und Uhrzeit der Abfahrt
  Unversehrtheit der bei der Einfahrt angelegten Plomben

Meldung der Ausfahrt an die Buchungsstelle
Alle Dokumentationen sollten mindestens ein Jahr aufbewahrt werden



Erläuterung

Siehe Erläuterung zu 5.12 (Abfertigung einfahrender Lkw)





Abbildung 12: Dokumentation während der Abfertigung eines Lkw,
Bildrechte: Rasthof Uhrsleben e. K.


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5.14  Begegnungsverkehr

Sofern auf dem Gesicherten Lkw-Parkplatz Sattelauflieger, Anhänger, Wechselbrücken oder Container getauscht oder vorübergehend abgestellt werden sollen, sollte dies dem Parkplatzbetreiber vorher angekündigt werden.

Die Vorankündigung sollte jeweils für die Ein- oder Ausfahrt des zu tauschenden Transportbehälters zum Beispiel folgende Informationen enthalten:

Vollständige Anschrift sowie Erreichbarkeiten des Transportunternehmens
Vor- und Zunamen, Geburtsdaten sowie nach Möglichkeit Digitalfotografien der Lkw-Besatzung
Datum und Uhrzeit zum Beispiel der voraussichtlichen Ankunft, der vorgesehenen Standzeiten
amtliches Kennzeichen des Zugfahrzeuges
amtliche Kennzeichen des Sattelaufliegers und des Anhängers
amtliche Kennzeichen des Fahrzeugchassis und die Identifizierungsnummer des Wechselbehälters beim Tausch von Wechselbrücken oder Containern



Nicht angemeldetes Tauschen, Abstellen oder Abholen von Sattelaufliegern, Anhängern, Wechselbrücken oder Containern sollte unterbunden werden.

Für Vorgänge des Begegnungsverkehrs sollten innerhalb des gesicherten Bereiches spezielle Zonen ausgewiesen werden, die nach Möglichkeit durch eine Zaunanlage entsprechend Ziff. 3.2 (Einfriedung), Abs. 1 und 2, von den sonstigen Stellflächen deutlich abgegrenzt sind. Darüber hinaus finden die Sicherheitsanforderungen für Gesicherte Lkw-Parkplätze auf diesen Bereich entsprechend Anwendung.

Bei der Abfertigung einfahrender Lkw im Begegnungsverkehr kommt der Feststellung der Nämlichkeit der Transportmittel, der Identität der Fahrer sowie der Berechtigung zur Abgabe des Transportmittels besondere Bedeutung zu. Neben den in Ziff. 5.12 (Abfertigung einfahrender Lkw) genannten Beispielen kann das Schutzziel wie folgt erreicht werden:

Abgleich der Daten des abgebenden Fahrers und des Abgabefahrzeugs mit den Daten der Vorankündigung hinsichtlich der Berechtigung, den Transportbehälter abzugeben
Sicherung der Nämlichkeit der zu tauschenden Transportbehälter (zum Beispiel bei Wechselbrücken durch Kontrolle des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugchassis und der Identifizierungsnummer)
Besondere Kennzeichnung der Transportbehälter zum Beispiel durch farblich gesondert gekennzeichnete Verplombung hinsichtlich einer vereinfachten Abfertigung ausfahrender Lkw



Bei der Abfertigung ausfahrender Lkw im Begegnungsverkehr kommt der Feststellung der Nämlichkeit der Transportmittel, der Identität der Fahrer sowie der Berechtigung zur Übernahme des Transportmittels ebenfalls besondere Bedeutung zu. Neben den in Ziff. 5.13 (Abfertigung ausfahrender Lkw) genannten Beispielen kann das Schutzziel wie folgt erreicht werden:

Abgleich der Daten des abholenden Fahrers und des Abholfahrzeugs mit den Daten der Vorankündigung hinsichtlich der Berechtigung, den Transportbehälter zu übernehmen
Prüfung der besonderen Kennzeichnungen auf Unversehrtheit
Sicherung der Nämlichkeit der zu tauschenden Transportbehälter (zum Beispiel bei Wechselbrücken durch Kontrolle des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugchassis und der Identifizierungsnummer)



Abgestellte Transportbehälter sollten regelmäßig zu wechselnden Zeiten auf ihre Unversehrtheit geprüft werden.


Erläuterung

Am Begegnungsverkehr im Sinne dieser Anforderungen sind mindestens zwei Transportmittel beteiligt. An einer zuvor vereinbarten Örtlichkeit wechseln diese ihre Transportbehälter untereinander.

Der höhere Aufwand bei der Abfertigung einfahrender und ausfahrender Lkw ist notwendig, um das Risiko einer Herausgabe von abgestellten Transportbehältern an unberechtigte Personen zu minimieren.



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5.15  Buchung von Standplätzen

Standplätze auf Gesicherten Lkw-Parkplätzen sollten, soweit absehbar, im Voraus gebucht werden.

In Hinblick auf besondere Fahrersituationen wie zum Beispiel Übermüdung, plötzliches Unwohlsein, unaufschiebbar anstehende Ruhezeit etc. sollte eine entsprechend flexible Standplatzbewirtschaftung mit Platzreserven praktiziert werden.


Erläuterung

Durch die Möglichkeit einer Vorausbuchung von Lkw-Parkplätzen erreichen die beteiligten Speditionen oder Frachtführer Planungssicherheit bei ihrer Tourenplanung von diebstahlgefährdeten Transporten.



5.16  Datenschutz

Sicherungstechnische und organisatorische Maßnahmen sollten so gestaltet werden, dass Datenschutzrechte der Lkw-Fahrer gewahrt bleiben und die Privatsphäre möglichst nicht gestört wird.

Vorzug von Maßnahmen mit geringerer Eingriffsintensität

Nach Möglichkeit sollte anstelle der Videoüberwachung ein größerer Seitenabstand gemäß Ziff. 2.2.2 (Stellplätze / Markierungen) zwischen den Fahrzeugen eingehalten werden. Für datenschutzrechtlich sensible Bereiche und Bereiche ohne erhöhten Sicherungsbedarf sollte die Videoüberwachung als mildere Maßnahme gegenüber der Videoaufzeichnung genutzt werden.
Ausrichtung am Grundsatz der Erforderlichkeit

Maßnahmen mit datenschutzrechtlichem Bezug – wie die Videoüberwachung/-aufzeichnung, sollten nur dann eingesetzt werden, wenn sie für die vorgesehenen Zwecke tatsächlich erforderlich sind (z. B. Ausnahme der Wege zur Gastronomie und sanitären Einrichtungen).
Gewährleistung des Zweckbindungsgrundsatzes

Aufgezeichnete Videodaten/Personenidentitätsdaten dürfen nur für Zwecke der Straftataufklärung verwendet werden. Die Weitergabe dieser Daten durch den Parkplatzbetreiber als die datenverantwortliche Stelle darf nur an Strafermittlungsbehörden erfolgen. Keinesfalls darf es Dritten, beispielsweise dem Arbeitgeber möglich sein, personenbezogene Daten zu erhalten.
Keine Gefährdung der Privatsphäre der Lkw-Fahrer

Da Lkw-Fahrer ihre Freizeit zumindest teilweise in ihren Fahrzeugen verbringen und dort übernachten, gehört der Bereich in der Fahrerkabine zu ihrer Privatsphäre. Dieser Bereich sollte von der Videoüberwachung ausgenommen werden. Ist dies nicht einzurichten, ist die Privatsphäre der Fahrer durch anderweitige technisch-organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
Hinweis auf die Videoüberwachung

Auf die Videoüberwachung und -aufzeichnung muss durch Beschilderung in angemessener und deutlicher Art hingewiesen werden. Ferner sollte die für die Videoüberwachung verantwortliche Stelle die Speicherdauer und der Zweck der Videoüberwachung ausgewiesen werden. Die Weitergabe der Videobilder, im Falle einer Straftat an die zuständige Polizeidienststelle muss ebenfalls aus der Beschilderung hervorgehen. Zusätzlich können entsprechende Hinwiese auf Parkscheinen aufgenommen werden (rückseitiger Aufdruck).
Speicherdauer

Die Speicherdauer für die Videoaufnahmen und die Identitätsdaten bestimmt sich danach, wie lange diese Daten für die Erfüllung des Speicherzwecks erforderlich sind. Empfohlen wird eine Speicherdauer von ca. 30 Tagen. Stehen einer anschließenden Löschung gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegen, können die Daten in gesperrter Form bis zum Ablauf dieser Fristen aufbewahrt werden. Zu prüfen ist die Möglichkeit der Pseudonymisierung bzw. Anonymisierung.




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