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Packgut,
Packstoff, Packmittel und Packhilfsmittel
Packgut: Die Ware, die verpackt wird, bezeichnet man
als Packgut.
Packstoffe: Als Packstoffe werden die Materialien
bezeichnet, aus denen die Verpackung besteht. Beispiele hierfür sind: Papier, Karton,
Vollpappe, Wellpappe, Holz, Blech, Kunststoff, Glas etc. Diese Bezeichnungen stellen
jedoch nur Oberbegriffe dar. Um eine genaue Definition des Packstoffes zu erhalten,
muss noch die genaue Ausführung angegeben werden:
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Holzverpackungen können z. B. aus Holzarten, wie Fichte,
Tanne, Kiefer, Rotbuche oder Pappel, bestehen. |
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Kunststoffverpackungen werden aus Polyethylen (PE),
Polypropylen (PP), Polyurethan (PU), Polystyrol (PS), Polyamiden (PA) etc. hergestellt. |
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Bei Wellpappen werden u.a. die Anzahl der Wellen, die
Wellengröße, die Materialdicke und die Flächengewichte angegeben. |
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Papier wird je nach Eigenschaft in verschiedene Sorten
unterschieden, wie z. B. Packpapier, nassfestes Papier, Krepppapier, beschichtete Papiere
mit Sperrschichtmaterial oder behandelte Papiere, z.B. mit VCI (Volatile Corrosion
Inhibitor). |
Packmittel: Packmittel ist die Bezeichnung für das
Behältnis, in dem das Packgut (die Ware) verpackt wird. Es werden z.B. folgende
Packmittel unterschieden: Schachtel, Kiste, Verschlag, Sack, Dose, Tonne, Glas, Flasche,
Kanister, Beutel, Schrumpfhaube etc.
Packhilfsmittel: Packhilfsmittel sind Materialien, die die Festigkeit der Packmittel erhöhen oder erst möglich
machen, wie z. B.
Nägel, Klebebänder, Klammern und Umreifungen, die den Zusammenhalt von Kisten und
Schachteln gewährleisten.
Ebenfalls zu den Packhilfsmitteln gehören Label, wie z. B.
Etiketten auf Getränkeflaschen, die Banderolen auf Dosen und Verschlüsse von Flaschen
und Gläsern, Kennzeichnungsmittel (z.B. Warnzettel), Trockenmittel, Sicherungsmittel
(z.B. Plombe, Siegel) oder Polstermittel (Eckpolster, Luftkissen usw.).
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Transportverpackung,
Umverpackung und Verkaufsverpackung
Transportverpackung: Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der
Verpackungsverordnung zählen zur Transportverpackung:
" Fässer, Kanister, Kisten, Säcke einschließlich
Paletten, Kartonagen, geschäumte Schalen, Schrumpffolien und ähnliche Umhüllungen, die
Bestandteile von Transportverpackungen sind und die dazu dienen, Waren auf dem Weg vom
Hersteller bis zum Vertreiber vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der
Sicherheit des Transportes verwendet werden."
Im Gegensatz zu den Verkaufsverpackungen werden die
Transportverpackungen nach dem Transport zum Händler (Großhandel, Einzelhandel etc.)
entfernt und die Ware ohne diese Verpackung an die Verbraucher oder Dritte weitergegeben.
Verpackungen, die dem Endverbraucher geliefert werden und
an denen dieser kein Interesse hat, werden ebenfalls als Transportverpackungen bezeichnet.
Beispiele für Transportverpackungen sind:
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Pappepaletten und Folien als Verpackung für Getränkedosen |
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Kisten für Investitionsgüter, wie z. B. Maschinen, Motoren
etc. |
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Schachteln und Folien, die als Verpackungsmaterial für
Möbel dienen |
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Schachteln, in denen eine größere Stückzahl einer Ware
zusammengefasst wird, wie z. B. Zahnpastatuben, Konserven |
Umverpackung: Zur Umverpackung gehören gemäß dem
§ 3 Absatz 1 Satz 3 der Verpackungsverordnung:
"Blister, Folien, Kartonagen oder ähnliche
Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, als zusätzliche Verpackung um Verkaufsverpackungen
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die Abgabe von Waren im Wege der Selbstbedienung zu
ermöglichen oder |
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die Möglichkeit des Diebstahls zu erschweren oder zu
verhindern oder |
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überwiegend der Werbung zu dienen." |
Beispiele:
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Schachteln, in denen Zahnpastatuben verpackt sind |
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Schachteln, in denen wertvolle Getränkeflaschen verpackt
sind |
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Schachteln, in denen mehrere Zigarettenschachteln verpackt
sind |
Verkaufsverpackung: Die Verkaufsverpackung wird in
§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Verpackungsverordnung wie folgt beschrieben:
"Geschlossene oder offene Behältnisse und
Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen,
Kanister, Kartonagen, Schachteln, Säcke, Schalen, Tragetaschen oder ähnlich
Umhüllungen, die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren
verwendet werden. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Einweggeschirr
und Einwegbestecke."
Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die erst beim
Endverbraucher ihre Funktion verlieren, es sei denn, die Verpackung wird dem
Endverbraucher geliefert, und dieser hat kein Interesse an dieser Verpackung.
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Handelsübliche,
seemäßige und beanspruchungsgerechte Verpackung
Die Bezeichnung einer Verpackung als handelsübliche bzw.
seemäßige Verpackung war lange Zeit weit verbreitet und ist es zum Teil immer noch. Da
es sich hierbei jedoch um relativ schwammige" Begriffe handelt und eine genaue
Definition einer solchen Verpackung nicht gegeben ist, sollten sie vermieden werden. Auch
eine schlechte Verpackung kann handelsüblich sein.
Die handelsübliche Verpackung richtet sich nur nach
bestimmten Gepflogenheiten, die im Land des Versenders üblich sind. Man muss hierbei die
Anforderungen berücksichtigen, die während des Transportes an die Ware gestellt werden,
wie z. B. Reiseroute, Dauer der Reise, Bestimmungsort, Lagerdauer, evtl. Nachreisen.
Mit der Bezeichnung seemäßige Verpackung soll zum
Ausdruck gebracht werden, dass die Verpackung zusätzlich noch den Belastungen des
Seetransportes und damit den höheren Beanspruchungen standhalten soll. Es wird dabei
jedoch oft nicht beachtet, dass die größten Belastungen nicht während des Seetransports
selber auftreten, sondern beim Umschlag der Waren (durch Stoßen, Schieben, Umstürzen
etc.).
Die Bezeichnungen handelsübliche und seemäßige
Verpackung führen in Problemfällen immer wieder zu Streitigkeiten, da sie
nicht definiert sind. Es ist daher sinnvoll, in vertraglichen
Abmachungen die Art der Verpackung genau zu definieren. Dies kann z. B. durch Angabe der
folgenden Kriterien erfolgen:
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Packstoff |
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Packmittel |
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Packhilfsmittel |
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Einzuhaltende Normen und Gesetze |
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Ausführungsart |
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Festigkeitsanforderungen |
In den Versicherungsbedingungen wird mittlerweile von
beanspruchungsgerechter Verpackung gesprochen, wodurch eine genauere Beschreibung der
Verpackung erreicht wird und im Schadenfall eher beurteilt werden kann, ob eine Verpackung
ausreichend oder mangelhaft war.
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Schrumpfverpackung
und Streckverpackung (Stretch-Verpackung)
Beide Verpackungsarten dienen zur
Zusammenfassung von Einzelpackungen, Gebinden oder Packgütern auf einer Palette zu einer
Ladeeinheit.
Schrumpfverpackung:
Beim Schrumpfen wird das Packgut von einer Schrumpffolie (Flach-
oder Schlauchfolie) umschlossen, an noch offenen Stellen verschweißt und von der
Folienbahn getrennt oder mit einer Schrumpfhaube abgedeckt. In Abhängigkeit von Form und
Gewicht des Packgutes, sind als Packstoff PE- oder Weich-PVC-Folie mit einer Dicke
von 0,01 bis 0,2 mm einzusetzen, wobei PE-Folien besonders für schweres Packgut geeignet
sind. Im Schrumpfofen oder mit besonderem Handgerät wird die Folie von außen erwärmt.
Dabei wird die in der Folie vorhandene "eingefrorene" Spannung freigesetzt. Schrumpffolien
werden sowohl monoaxial (in einer Richtung) als auch biaxial (in zwei Richtungen)
verstreckt hergestellt. Während des Abkühlvorganges schmiegt sich die Folie dann mit
sehr geringem Flächendruck an das Packgut an. Die Reißfestigkeit von Schrumpffolien nach
DIN 53371 beträgt in Längsrichtung 1,8 bis 3,2 Nm/mm² und in Querrichtung 1,6 bis 2,5
Nm/mm². Soll die Schrumpfverpackung u.a. als Transportsicherung dienen, ist die
VDI-Richtlinie 3968 Blatt 4 zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Druckfestigkeit der Packgüter sowie variierender Ladungsfläche, -höhe
und -gewicht gibt es keine Einschränkungen. Scharfkantige Packgüter sollten mit
entsprechend dicker Folie oder Kantenschutz geschrumpft werden. Beim Schrumpfen von
Palettenladungen sollte die Folie so eingesetzt werden, dass sie über den unteren Rand
des Palettendecks reicht (vgl. Abbildung 1), nur so kann die Ladung nicht verrutschen und
als funktionelle Ladeeinheit bezeichnet werden. Ist die Grundfläche des Packgutes kleiner
als die Palettenfläche, ist sicherzustellen, dass das Packgut fest mit der Palette
verbunden ist, bevor es geschrumpft wird. Staub- und Feuchtigkeitsschutz ist bei
Innenlagerung gegeben. Besonders hygroskopische Waren erfordern eine Unterfolie auf der
Palette oder andere Schutzmaßnahmen. Schrumpfverpackungen bieten psychologischen
Diebstahlschutz.

Abbildung 1 |
Streckverpackung (Stretch-Verpackung):
Beim Strecken (Stretchen) werden eine oder mehrere Flachfolien mechanisch unter Spannung
gebracht und wendelförmig um das Packgut gewickelt. In Abhängigkeit von Form und Gewicht
des Packgutes, sind als Packstoff PE- oder Weich-PVC-Folie mit einer Dicke von 0,01
bis 0,05 mm einzusetzen, wobei die Streckverpackung jedoch nur bei geringen Gewichten und
festen Verbunden angewendet werden sollte. Das Folienende wird versiegelt oder
angestrichen. Die Ladeeinheit wird durch die Spannung zusammengehalten. Soll die
Streckverpackung u.a. als Transportsicherung dienen, ist die VDI-Richtlinie
3968 Blatt 5 zu berücksichtigen. Die Vorspannung beim Stretchen darf die Druckfestigkeit
des Packgutes nicht überschreiten. Mit niedriger Vorspannung reduziert sich jedoch eine
Transportsicherung. Die Transportsicherung wird durch Über- oder Unterstapelung der
Palettengrundfläche ebenfalls vermindert. Für unterschiedliche Ladungsflächen, -höhe
und -gewicht gibt es keine Einschränkungen. Scharfkantige Packgüter sollten nur mit
Kantenschutz gestretcht werden, da sich bereits beim Strechtvorgang Risse bilden können.
Beim Strecken von Palettenladungen sollte die Folie so eingesetzt werden, dass sie über
den unteren Rand des Palettendecks reicht, nur so kann die Ladung nicht verrutschen und
als funktionelle Ladeeinheit bezeichnet werden. Staub- und Feuchtigkeitsschutz bei der
Innenlagerung kann nur mit zusätzlichem Ladungsdeckblatt erreicht werden. Besonders
hygroskopische Waren erfordern ebenfalls ein Ladungsdeckblatt sowie eine Unterfolie auf
der Palette oder andere Schutzmaßnahmen. Streckverpackungen bieten psychologischen
Diebstahlschutz.
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Einwegverpackung
und Mehrwegverpackung
Einwegverpackung: Die Einwegverpackung ist
nur für einen einzigen Transport bestimmt. Das kann z. B. darin begründet liegen,
dass eine Rückführung und erneute Verwendung nicht wirtschaftlich ist, die Verpackung
weiteren Transporten nicht standhält oder dass es sich bei dem Packgut um Unikate
handelt, die eine ganz speziell zugeschnittene Verpackung erfordern (z. B. Holzkisten für
Maschinen). Wird eine Einwegverpackung mehrfach benutzt, kann es im Schadenfall zu
Problemen kommen, da es sich um mangelhafte Verpackung aufgrund von Mehrfachnutzung
handelt.
Beispiele für Einwegverpackungen sind:
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Einwegflaschen |
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Joghurtbecher |
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Konservendosen |
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Holzkisten |
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Wellpappschachteln |
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Einwegpaletten |
Mehrwegverpackung: Die Mehrwegverpackung
ist im Gegensatz zur Einwegverpackung für mehrere Umläufe vorgesehen, wodurch die Anzahl
an Verpackungen und damit auch die Menge des Verpackungsmülls gesenkt wird.
Mehrwegverpackungen müssen im Gegensatz zu Einwegverpackungen stabiler konstruiert
werden, da sie öfter beansprucht werden.
Eine weitere Forderung an Mehrwegverpackungssysteme ist die
problemlose und kostengünstige Rückführung, d.h. diese Verpackungen müssen so
konstruiert sein, dass sie zusammenfaltbar oder zerlegbar sind.
Beispiele für Mehrwegverpackungen sind:
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Getränkekisten |
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Mehrwegflaschen |
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Joghurtgläser |
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Mehrwegkisten aus Holz mit Klippverschlüssen |
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zusammenlegbare Wellpappe/Holz-Verbundkonstruktionen |
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