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| ACEP-Programm zur Überprüfung
eines Containers unter dem CSC-Übereinkommen |
Inhaltsverzeichnis

Stellungnahme der
Schadenverhütungs-Kommission (Gremium der Abteilung Transport im GDV) zu CSC und der
ACEP-Kontrolle
Bewertung:
| 1.) |
ACEP ist ein Programm zur laufenden
Überprüfung eines Containers. Es ersetzt die zeitlich starr vorgegebenen
Kontrollintervalle (erste Kontrolle nach dem Neubau eines Containers nach 5 Jahren und
jede weitere Kontrolle alle 2,5 Jahre), wie sie ursprünglich im CSC-Übereinkommen
vorgegeben waren. |
| 2.) |
Die Qualität der Untersuchung, wie sie
unter der Alternative 1 durchgeführt wird, muss dem Sicherheitsstandard, wie er im
CSC-Übereinkommen vorgegeben ist, erfüllen und unterscheidet sich somit nicht von der
Qualität wie sie durch die Untersuchung nach der Alternative 2 erreicht wird. In den
meisten Fällen werden die Container, die unter ACEP laufen, von den gleichen
Institutionen kontrolliert wie vor dem Inkrafttreten von ACEP, nur nicht mehr in den
festen Zeitintervallen. |
| 3.) |
Da das ACEP-Programm von den jeweiligen
nationalen Behörden der Vertragsparteien abzunehmen ist, kann davon ausgegangen werden,
dass sichergestellt ist, dass die vorgelegten Programme die an sie gestellten
Anforderungen auch erfüllen. |
| 4.) |
Dadurch, dass die laufenden Kontrollen
der Container häufiger vorgenommen werden als die Kontrollen vor Inkrafttreten des
ACEP-Übereinkommens, ist weiterhin davon auszugehen, dass eventuell eingetretene Mängel
am Container früher entdeckt und beseitigt werden, als dies bei den alten
Kontrollintervallen der Fall war. |
| 5.) |
Es gilt zu beachten, dass ein
CSC-konformer Container die Sicherheit der Menschen, die mit ihm umgehen, garantiert. Da
die ACEP-Kontrolle aber nur eine äußere Sichtprüfung ist, bedingt sie nicht in jedem
Fall auch die Ladetüchtigkeit des Containers. |
| 6.) |
Ein Container, der unter einem
ACEP-Programm betrieben wird, ist ebenso sicher wie ein Container, der unter den starren
Kontrollintervallen betrieben wird. |
| 7.) |
Die SVK empfiehlt den Mitgliedern des
GDV bei Haftungsfragen die Container, die nach der Alternative 1
betrieben werden, den der Alternative 2 gleichzusetzen. |
Das internationale Übereinkommen über
sichere Container (International Convention for Safe Containers CSC ) wurde zum Schutz und
zur Sicherheit des menschlichen Lebens bei Umschlag, Beförderung und der Stapelung der
Behälter am 02.12.1972 geschlossen.
In Deutschland wurde das CSC mit dem Gesetz
vom 10.02.1976 verkündet. Im CSC verpflichten sich die Vertragsparteien (63 Staaten), die
Container, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, den in der Convention
enthaltenen Sicherheitsstandards zu unterwerfen und diese bei Kontrollen von Containern
der Mitgliedsstaaten anzuwenden. Die Standards beinhalten:
1. Zulassung
Die Zulassung eines Containers nach den
CSC-Kriterien wird von den Vertragsstaaten gegenseitig anerkannt. Keine Vertragspartei
erlässt eigene, über CSC hinausführende, bautechnische Sicherheitsbestimmungen. Zum
Zeichen seiner Zulassung muss der Container ein Sicherheits-Zulassungsschild tragen, die
sog. CSC-Plakette.
Für Container, die besonders für die
Beförderung gefährlicher Güter oder für flüssige Bulkladung gebaut sind, gelten die
nationalen und internationalen Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut. In
Deutschland werden Tankcontainer für die Beförderung von Gefahrgut von der Bundesanstalt
für Materialforschung in Berlin (BAM) geprüft und zugelassen.
Zuständig für das Zulassungsverfahren
sind die Bundesländer, die sich der technischen Hilfe des Germanischen Lloyd (GL) oder
der technischen Überwachungsvereine bedienen.
2. Prüfung und Besichtigung
Werden Container in Serie gefertigt, so
kann dies nach dem Baumusterprinzip geschehen. Hierbei wird der Prototyp eines
Seriencontainers zugelassen und geprüft. Der Produzent verpflichtet sich, alle weiteren
Container der Serie so zu fertigen, dass sie dem mit Erfolg geprüften Prototypen
entsprechen. Die Verwaltung, in Deutschland z.B. der GL, kann während der Serienfertigung
jederzeit eine Prüfung verlangen.
3. Instandhaltung der Container
Der Eigentümer eines zugelassenen
Containers ist verpflichtet, den Container in sicherem Zustand zu erhalten.
Die Überprüfung nach Regel 2 der Anlage I des Übereinkommens kann der Eigentümer
selbst durchführen oder durch eine Person, die im Umgang mit Containern erfahren ist,
durchführen lassen. Die Überprüfung hat durch eine eingehende Außensichtkontrolle zu
erfolgen. Bei den Prüfungsintervallen kann der Eigner zwischen zwei Alternativen
wählen.
ALTERNATIVE 1
Auf der sog. CSC-Plakette ist das Datum,
vor dem die nächste Kontrolle durchzuführen ist, vermerkt. Bei neuen Containern beträgt
dieser Zeitraum zwischen Herstellung und erster Überprüfung fünf Jahre. Jede weitere
Überprüfung hat innerhalb von 30 Monaten (2,5 Jahre) zu erfolgen. Bei jeder Kontrolle
muss auf der CSC-Plakette das Datum der nächsten Überprüfung vermerkt sein.
ALTERNATVE 2
Auf Antrag des Eigners kann die zuständige
Behörde ein Programm für die laufende Überprüfung (ACEP approved continuous
examination programme) genehmigen, wenn der Containereigner nachweisen kann, dass
dieses Programm nicht unter dem Sicherheitsstandard der Alternative 1 liegt.
In Hamburg ist die zuständige Behörde das
Amt für Arbeitsschutz. Sie hat u.a. der Reederei Hapag Lloyd das ACEP-Programm genehmigt.
Als Zeichen dafür, dass der Container unter einem genehmigten ACEP-Programm betrieben
wird, trägt er einen ACEP-Sticker, der auf oder in unmittelbarer Nähe der
CSC-Plakette angebracht ist. Aus diesem Sticker geht die Ländercodierung (D für
Deutschland), das Bundesland (HH für Hamburg) und ein Firmenkürzel (die "3"
für Hapag Lloyd) hervor.
Laufende Kontrollen
Die Containerservicebetriebe der Hapag
Lloyd haben sich u.a. dazu verpflichtet, Container, die das Leerlager verlassen und wieder
zur Beladung bereitgestellt werden, einer Außensichtkontrolle durch einen entsprechend
erfahrenen Mitarbeiter zu unterziehen. Bei dieser Kontrolle müssen die
Sicherheitsgrundlagen des CSC-Übereinkommens zu Grunde gelegt werden. Zusätzlich zu
dieser Maßnahme werden die Container beim Passieren des Interchange, also immer wenn sie
das Terminalgate passieren, einer entsprechenden Kontrolle unterzogen.
Das ACEP-Verfahren selbst wurde mit der 2.
Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage I und II über das
Übereinkommen vom 02. Dez. 1972 über sichere Container am 10. Nov. 1984 in der BR
Deutschland in Kraft gesetzt. Die Verordnung greift auf Änderungen der IMO des Jahres
1983 zurück.
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