3  Anspruchsberechtigung (Aktivlegitimation)


3.1 Gesetzlicher Forderungsübergang
3.2 Abtretung
3.3 Offenlegung der Berechtigung
3.3.1 "Anonymer" Regress
3.3.2 Halbanonymer Assekuradeurregress
3.3.3 Führender Versicherer
3.4 Was können Sie tun, damit es im Bereich der Aktivlegitimation keine vermeidbaren Probleme gibt?






Einen Anspruch auf SE hat grundsätzlich nur der Berechtigte. Das ist bei vertraglichen Ansprüchen gegen den Transportunternehmer immer dessen Auftraggeber (vom Gesetz bezeichnet als Absender) und ferner der Empfänger. Bei Ansprüchen aus Konnossementen ist es der berechtigte Inhaber des (Original-)konnossements. Bei deliktischen Ansprüchen ist es der Eigentümer des Gutes.

Der Versicherer ist nie Auftraggeber, Absender, Empfänger berechtigter Konnossementsinhaber oder Wareneigentümer. Er kann Ansprüche auf SE deshalb nur aus abgeleitetem Recht geltend machen. Dazu bestehen folgende Möglichkeiten:


3.1 Gesetzlicher Forderungsübergang

Hat der Versicherer den Schadenreguliert, so geht der etwaige Schadenersatzanspruch seines Versicherungsnehmers kraft Gesetzes auf ihn über, § 67 VVG a.F., § 86 VVG n.F.


3.2 Abtretung

Hat der Versicherer den Schaden noch nicht reguliert – Stichwort: Vorausregress -, so hat er die Möglichkeit, sich die Ansprüche seines Versicherungsnehmers abtreten zu lassen. Dies kann auch konkludent erfolgen durch Übergabe der Schadenunterlagen zwecks Regressierung (BGH, TranspR 1997, 174). Eine Abtretung auch in Höhe der SB verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.

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3.3 Offenlegung der Berechtigung

Nur eine Reklamation und/oder Klagerhebung durch den Berechtigten führen zur Hemmung der Verjährung. Wer als Berechtigter SE geltend macht, hat nach deutschem Rechtsverständnis deshalb mit "offenem Visier" zu kämpfen, also seine Identität und die Grundlagen seiner Anspruchsberechtigung offen zu legen.


3.3.1 "Anonymer" Regress

"we are acting for the cargo owners an their underwiters" bzw. "wir vertreten die Ladungsinteressenten und ihre Versicherer" genügt nicht. Dass keine Klage ohne namentliche Benennung der Klagpartei möglich ist, bedarf keiner Erläuterung. Im Übrigen führt eine solche Vorgehensweise – auch außergerichtlich – nach deutschem Rechtsverständnis nicht zur Verjährungshemmung solange nicht offen gelegt wird, für welche Rechtssubjekte konkret gehandelt wird.


3.3.2 Halbanonymer Assekuradeurregress

"wir sind Assekuradeur der xxx … " genügt nicht, wenn Identität trotz Aufforderung nicht offen gelegt wird.


3.3.3 Führender Versicherer

Der führende Versicherer ist in aller Regel von den Mitversicherern ermächtigt, alle Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Ob er es im Einzelfall ist, ergibt sich nicht aus Handelsbrauch oder Gewohnheitsrecht, sondern aus der Formulierung der konkreten Führungsklausel.

Wer nicht offen legt, dass er nicht alleiniger Versicherer, sondern nur führender Versicherer ist, bewirkt mit Reklamation und/oder Klagerhebung eine Hemmung der Verjährung nur bezüglich des von ihm gezeichneten Teils.

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3.4

Was können Sie tun, damit es im Bereich der Aktivlegitimation keine vermeidbaren Probleme gibt? Soweit die Ansprüche des VN nicht schon durch Regulierung kraft Gesetzes auf Sie übergegangen sind: > hinreichend bestimmte Abtretungserklärung unterzeichnen lassen und im Anspruchsschreiben präzise offen legen, wessen Ansprüche von welchen Versicherern und ggf. zu welchen Anteilen geltend gemacht werden.



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