Rechtliche Grundlagen

Vortrag von Herrn Kap. AG Winfried Strauch, Freier Sachverständiger


Aufgabe und Möglichkeit der Rechtsordnung für den Bereich Ladungssicherung ist die Bestrafung von Rechtsgutverletzungen nach dem Strafrecht (StGB) oder dem Ordnungswidrigkeitsgesetz (OwiG), die Gefahrenabwehr nach dem öffentlichen Recht, wie z.B. nach straßenverkehrsrechtlichen, eisenbahnrechtlichen und seerechtlichen Bestimmungen usw. sowie der wirtschaftliche Ausgleich von Schäden nach dem Zivilrecht wie BGB, Handelsrecht usw.

Straftatbestände können fahrlässige Tötung und Körperverletzung sein.

Abbildung 17

Abbildung 17
Dieser Container hat sich verformt, weil die Sicherung zu schwach war, um "den Freiheitsdrang der Ladung zu zügeln".

Sachbeschädigung kommt als Straftatbestand nicht in Betracht, da sie im Rahmen einer Beförderung nicht vorsätzlich erfolgt.

Strafrechtliches relevantes Handeln kann auch durch "Unterlassen" verwirklicht werden, nämlich dann, wenn der Täter – z.B. der Führer eines Fahrzeugs – eine sogenannte Garantenstellung für von ihm ausgehende Gefahren hatte; dies kann regelmäßig angenommen werden, wenn ungesicherte Ladungen mitgeführt werden .

Sanktionen nach dem "Gesetz über Ordnungswidrigkeiten" [OwiG] können Verwarnungen, Verwarn- oder Bußgelder sein. Es können auch Auflagen erteilt werden, erteilte Genehmigungen können widerrufen bzw. entzogen werden, und im Extremfall können Gegenstände der Gefährdung wie Fahrzeug oder Ladung eingezogen werden.

Die Höhe der Geldbuße beträgt nach § 17 mindestens zehn und höchstens tausend Deutsche Mark, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Da Geldbußen den wirtschaftlichen Vorteil, den Täter aus Ordnungswidrigkeiten gezogen haben, übersteigen soll, kann das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden.

Nach § 130 OWiG handeln Betriebs- oder Unternehmensinhaber ordnungswidrig, die vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtmaßnahmen unterlassen, die erforderlich sind, um im Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern.

Ist die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Deutsche Mark geahndet werden.


Verantwortlichkeiten im Straßenverkehr

Abbildung 18

Abbildung 18
Abbildung 19

Abbildung 19


Im Straßenverkehr sind unter anderem unbedingt zu beachten:

StVO und StVZO
Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge
VDI-Richtlinien über die Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen (VDI 2700 ff.)

Nach den Grundregeln des § 1 der StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§ 30 der StVZO sagt über die Beschaffenheit der Fahrzeuge ähnliches aus: Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass … ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt.

In § 22 Straßenverkehrsordnung wird darauf hingewiesen, dass die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders zu sichern sind.

Abbildung 20
Abbildung 21

Abbildung 21
Mit Umspannungen gesicherter Träger.

Abbildung 22

Abbildung 22
Infolge mangelhafter Sicherung heruntergefallenes Coil.

Die Verwaltungsvorschrift zu § 22 (1) StVO sagt: "Zu verkehrssicherer Verstauung gehört sowohl eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung, als auch deren sichere Verwahrung. Wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen unmöglich macht."

Abbildung 23

Abbildung 23
Hier war das Verrutschen der Spaltbänder doch möglich.

Mit § 22 (1) StVO ist keine bestimmte Person angesprochen. Jeder, der mit dem beladenen Fahrzeug am Verkehr teilnimmt bzw. mit der Beladung von Straßenfahrzeugen zu tun hat, muss diesen Paragraphen beachten.

Mit § 23 StVO wird der Fahrer direkt angesprochen. Es heißt:

Der Fahrzeugführer ….. muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, …sowie die Ladung …. vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung … nicht leidet. ….Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; ….

Für die Ladungssicherung ist Abschnitt IV. der Unfallverhütungsvorschrift interessant, er regelt den Betrieb mit Fahrzeugen. Die Bestimmungen aus Abschnitt IV. richten sich an Unternehmer und Versicherte.

Wichtig ist § 33. Es heißt u.a. "Fahrzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein."

Abbildung 24

Abbildung 24
Wer diese Bestimmungen nicht beachtet …
… den bestraft das Leben (frei nach Gorbatschow).


Dem (Fuhr-)Unternehmer obliegt der bestimmungsgemäße Einsatz der Fahrzeuge.

Abbildung 25

Abbildung 25
Ist dieses Fahrzeug zur Beförderung der Blechpakete geeignet?


In § 37 der VGB 12 über das Be- und Entladen heißt es in Absatz (4): Die Ladung ist so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.

Abbildung 26

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Abbildung 27

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Abbildung 28

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Abbildung 29

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Abbildung 30

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Abbildung 31

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Menschen mussten ihr Leben lassen bzw. wurden schwer verletzt, weil vorschriftswidrig gehandelt wurde!

Zu den "üblichen Verkehrsbedingungen" gehören auch Vollbremsungen, oder Unebenheiten der Fahrbahn … und auch Ausweichmanöver.

Die Maßnahmen der Ladungssicherung richten sich ansonsten nach der Art des Ladegutes und den Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugaufbaues.

Ist eine ausreichende Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, so sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen.

Abbildung 32

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Abbildung 33

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Abbildung 34

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Abbildung 35

Abbildung 35

Zwei Gurte und ein paar Keile sind bestimmt keine ausreichenden Hilfsmittel!


Dem Fahrzeughalter wird eine spezielle Verantwortung in der Straßenverkehrs- Zulassungsordnung (StVZO) zugewiesen. In §31 über die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge wird gesagt: Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ….das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung … nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung … leidet.

Diese Bestimmung wird so ausgelegt, dass der Fahrzeughalter zur Ausrüstung bzw. Ausstattung des Fahrzeugs mit Ladungssicherungsmaterial verpflichtet ist, d.h. er muss den Fahrzeugführer in die Lage versetzen, eine ordnungsgemäße Beladung und Ladungssicherung durchführen zu können.

Als Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung wird der Fahrzeughalter durch mehrere Paragraphen der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge in die Pflicht genommen. U.a. wird die Ausrüstung mit bestimmten Hilfsmitteln vom Unternehmer bzw. Fahrzeughalter verlangt.

VGB 12 – § 22 [Fahrzeugaufbauten, Einrichtungen zur Ladungssicherung]

Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeugs … die Ladung gegen Verrutschen , Verrollen, Umfallen, Herabfallen …. gesichert ist oder werden kann. Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein.

Für Coiltransporte kommen – so wie hier – nur Fahrzeuge mit Coilmulde in Betracht:

Abbildung 36

Abbildung 36
Verladung in einer Coilmulde. Die Ladungssicherungshilfsmittel sind unzureichend verarbeitet.


Weiter heißt es in § 22: Pritschenaufbauten und Tieflader müssen mit Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet sein.

Abbildung 37

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Abbildung 38

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Abbildung 39

Abbildung 39
Abbildung 40

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Nur der zuletzt abgebildete Zurrpunkt entspricht den Anforderungen,
die beim Stahltransport an diese zu stellen wären.


Die beste Lösung ist:

Keine ungeeigneten oder mangelhaft ausgestatteten Fahrzeuge auf das Betriebsgelände lassen
und keinesfalls ungeeignete Fahrzeuge beladen.

Fahrzeughersteller trifft eine besondere Verpflichtung nach dem Gerätesicherungsgesetzes (GSG). In § 3 heißt es über das Inverkehrbringen und Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln:

Technische Arbeitsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den in den Rechtsverordnungen … enthaltenen sicherheitstechnischen Anforderungen und …… entsprechen … Technische Arbeitsmittel, für die in Rechtsordnungen … keine Anforderungen enthalten sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, … wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, …. dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben und Gesundheit …. geschützt sind.

Käufer von Fahrzeugen sollten sich bescheinigen lassen, dass das Fahrzeug gemäß den geltenden Normen gebaut ist und die gesetzlich vorgeschriebenen Zurreinrichtungen vorhanden sind oder sollten für besondere Zwecke eingesetzte Fahrzeuge speziell herrichten lassen (oder selbst herrichten).

Verstöße gegen in der Straßenverkehrsordnung oder Straßenverkehrs- Zulassungsordnung festgelegte Pflichten könn(t)en Ordnungswidrigkeiten sein und mit Bußgeld geahndet werden. Bußgeldempfänger können neben dem/den für den Ladevorgang Verantwortlichen insbesondere der Fahrer und Halter sein, wenn ihnen die Vernachlässigung der Pflicht zur Ladungssicherung nach dem Straßenverkehrsrecht vorgeworfen werden kann.

Abbildung 41
Abbildung 42

Abbildung 42
Ungenügende Sicherung!


Im Transportrechtsreformgesetz (TRG), das seit dem 1. Juli 1998 in Kraft ist, wird in § 412 das Verladen und Entladen geregelt: Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

Abbildung 43

Abbildung 43
Abbildung 44

Abbildung 44
So fahren lassen?


Nach einem Urteil des OLG Koblenz … hat der Verlader auch für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung während der gesamten Beförderung Sorge zu tragen, …wenn für ihn erkennbar ist, dass es im Verlauf der Beförderung zu Teilentladungen kommt. Er muss dem Fahrzeugführer gegebenenfalls Sicherungsmaterial mitgeben, das geeignet ist, auch nach einer Teilentladung die vorschriftsmäßige Sicherung zu ermöglichen.

Unabhängig davon, wer die Belade- und Sicherungsarbeiten tatsächlich durchführt, hat der Absender grundsätzlich die Verpflichtung,

die Arbeiten zu überwachen bzw. zu kontrollieren;
bei festgestellten Mängeln Anweisungen zu deren Beseitigung zu geben und deren Befolgung durchzusetzen;
im Zweifel Maßnahmen des Fahrers durch eigene zu ergänzen und
(unter Vorbehalt und je nach Rechtslage gesagt) das Fahrzeug bis zur Beseitigung der Mängel festzuhalten.

Nicht generell kann der Absender im Streitfall für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden, weil eine mangelhafte Sicherung nicht immer sofort feststellbar ist. Wird diese während der Fahrt oder an einer der nächsten Ladestellen bemerkt, muss der Fahrer selbst nachbessern oder – besser noch – fernmündliche oder fernschriftliche Anweisungen vom Absender darüber einholen, was zweckmäßigerweise zu unternehmen ist. Versäumt er das, kann daraus eine Mitschuld erwachsen, die eine Teilhaftung für aufgetretene Schäden begründen kann.

Abbildung 45

Abbildung 45
Nicht immer zu realisieren, aber wünschenswert: Ungeeignete Fahrzeuge gehören an die Kette gelegt!


Wesentliche Maßnahmen zur Schadenverhütung sind:

Der Einsatz geeigneter Transportmittel und Transporthilfsmittel
Klare und eindeutige innerbetriebliche Anweisungen
Die Befolgung existierender technischer Regeln
Das Arbeiten gemäß national oder international gültiger Standards

Empfehlungen zur Beladung, zur Lastverteilung und zur Ladungssicherung enthalten:

VDI-Richtlinien
DIN-Blätter
Europäische Normen
Handbuch zur Ladungssicherung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung

und last but not least

das Ladungssicherungshandbuch des GDV.

Die Straßenverkehrszulassungsordnung sieht die Möglichkeit vor, die Abmessungen und auch die Radlasten, Achslasten und Gesamtgewichte zu überprüfen (StVZO § 31 c). Mittels mobiler Radlastmesser können die Aufsichtbehörden die Einhaltung der zulässigen Gewichte im Rahmen einer Verkehrskontrolle auch vor Ort überprüfen.

Abbildung 46

Abbildung 46
Mittels mobiler Radlastmesser können die Aufsichtbehörden die Einhaltung der zulässigen Gewichte im Rahmen einer Verkehrskontrolle auch vor Ort überprüfen.

Abbildung 47

Abbildung 47
Die höchstmögliche Nutzlast kann nur geladen werden, wenn der Gesamtschwerpunkt der Lasten in der rechnerischen Lastmitte der Ladefläche liegt.

Abbildung 48

Abbildung 48
Abbildung 49

Abbildung 49
Beispiele für Lastverteilungsdiagramme.


Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. Werden Güter schuldhaft weder beförderungssicher noch betriebssicher verladen, besteht auf Grund von § 254 BGB [Mitverschulden] eine teilweise Schadensersatzpflicht des Fuhrunternehmers bzw. Frachtführers. Ein die Betriebssicherheit vernachlässigender Fuhrunternehmer oder Frachtführer haftet auch nach § 823 BGB. Die Haftung erstreckt sich dabei sowohl auf Ansprüche der Absender als auch gegenüber Dritten, die z.B. durch herabfallende Güter verletzt werden. Stichwort: Verkehrssicherungspflicht.


Verantwortlichkeiten im Schienenverkehr

Verantwortlich ist im Wagenladungsverkehr derjenige, der die Waggons belädt. Zu beachten sind:

Eisenbahnverkehrsordnung
Richtlinien für die Beladung von Güterwagen
Unfallverhütungsvorschrift Eisenbahn u.ä. Bestimmungen

Im Gegensatz zur Straße stehen bei der Bahn immer geeignete Waggons zur Verfügung. sie müssen nur richtig ausgesucht und geordert und nach Gestellung auf ihre Ladetüchtigkeit hin überprüft werden.

Abbildung 50

Abbildung 50
Shis-Wagen – Vierachsiger Drehgestellflachwagen in Sonderbauart mit Teleskophauben und Höckergestellen zum Coiltransport.
Abbildung 51

Abbildung 51
Sahimms-Wagen – Sechsachsiger Drehgestellflachwagen in Sonderbauart mit Teleskophauben und Höckergestellen zum Coiltransport.


Spezielle Hinweise über Lastgrenzen, Ladungssicherungseinrichtungen usw. sind unbedingt zu beachten.

Abbildung 52

Abbildung 52
Tabelle am Waggon über die Ladefähigkeit bei unterschiedlichen Lastlängen sowie gleichmäßiger und punktförmiger Auflage.
Abbildung 53

Abbildung 53
Wagen mit Teleskophaubenabdeckung und Lademulden bzw. Höckergestellen für Coils. Hier Drehgestell-Flachwagen in Sonderbauart: Shis.


Die Probleme beim Bahnversand liegen fast ausschließlich beim Verladepersonal und dessen Qualifizierung.

Abbildung 54

Abbildung 54
Auch im kombinierten Ladungsverkehr Straße Schiene (KLV) liegt die Verantwortlichkeit für eine ordnungsgemäße Verstauung und Sicherung beim Beladenden.
Abbildung 55

Abbildung 55
Containertragwagen mit besonderen Einrichtungen zum Festlegen der Container.



Verantwortlichkeiten im Seeverkehr

Im "normalen" Seeverkehr liegen die Verantwortlichkeiten beim Schiff.

Aus HGB § 513: Der Schiffer hat vor dem Antritte der Reise dafür zu sorgen, dass das Schiff in seetüchtigem Stande … ist.

Aus HGB § 514: Der Schiffer hat zu sorgen für … die gehörige Stauung nach Seemannbrauch, auch wenn die Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird. Das Schiff nicht überladen … und mit der erforderlichen Garnierung versehen wird.

Abbildung 56

Abbildung 56
Coils an Bord eines kleineren Seeschiffes.


§ 606 HGB: Der Verfrachter ist verpflichtet, beim Einladen, Stauen, Behandeln und Ausladen der Güter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters zu verfahren.

Abbildung 57

Abbildung 57
Löschen eines Locking-Coils mittels Coilmatte.
Abbildung 58

Abbildung 58
Löschen von Brammen mittels Traverse und Kranzketten aus einem kleineren Seeschiff.
Abbildung 59

Abbildung 59
Rohre, Coils und andere Stahlladungen an Bord eines Massengutfrachters.


Im Verkehr mit Cargo Transport Units (CTUs) verlagert sich die Verantwortung für Stuffen und Sichern auf den Beladenden.

Abbildung 60

Abbildung 60
Abbildung 61

Abbildung 61
Wenn Sie packen und sichern lassen gilt das Lenin zugesprochene Wort …
… Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!



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