Technische Regeln – Vorschriften – Normen



Die Flüssiggasseite hat für die Sicherheit schon sehr früh technische Regeln für alle Flüssiggasanlagen in Gebäuden aufgestellt. Aus diesen ersten Regeln TRF sind dann um 1963 die ersten Regeln für Freizeitfahrzeuge, heute Technische Regeln Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen – DVGW Arbeitsblatt G 607, zusammengestellt worden. 1964 wurden vom Verfasser die ersten Schulungen für Freizeitfahrzeuge, in Zusammenarbeit mit dem ZKF-Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik und dem damaligen Flüssiggasverein, heute DVFG – Deutscher Verband Flüssiggas, für Wohnwagenhersteller und –Händler durchgeführt. Diese Schulungen führten dazu, dass Unfälle mit Flüssiggas in der aufkommenden Freizeitbranche erheblich gemildert werden konnten.

Da auch auf Freizeitbooten die Benutzung von Flüssiggasgeräten, nicht nur bedingt durch die saubere und leise Verbrennung, sondern auch wohl durch das verstärkte Engagement des Verfassers immer mehr zunahm, wurden auch speziell für diesen Sektor eigenständige Regeln aufgestellt, heute bekannt unter "Technische Regeln Flüssiggasanlagen in Wassersportfahrzeugen – DVGW Arbeitsblatt G 608" und ebenfalls Schulungen vorgenommen. Ausgenommen war immer der gewerbliche Sektor. Dieser ist durch Vorschriften der Binnen- und See- Berufsgenossenschaft abgedeckt. Interessant ist in diesem Zusammenhang vielleicht auch, dass die Diesel- und Benzin-Energieseite bis heute keine Sicherheitsregeln für Boote aufgestellt hat.

Im § 3 des Gerätesicherheitsgesetz sind neben den DIN-Normen auch die Technischen Regeln des DVFG genannt und gelten damit als Vorgabe zur Herstellung und in Verkehr bringen von Flüssiggasanlagen. Technische Regeln sind jedoch kein Gesetz, sondern Vorgaben für Hersteller und Nutzer als Mindestanforderungen. Theoretisch braucht ein Hersteller diese Anforderungen nicht zu beachten, wenn er den Nachweis liefert, dass er die Sicherheit auf andere Weise erbringt. Dieses dürfte aber schon mit erheblichen Problemen verbunden sein.

Im Zuge der Zusammenarbeit in der EU wurde versucht, einheitliche Regeln für Flüssiggas in allen EU-Länder aufzustellen. Dieses ist leider erfolglos geblieben, da das Sicherheitsdenken der verschiedenen Länder doch sehr stark von einander abweicht. Im Zuge der OE-Zertifizierung des kompletten Sportbootes, wurde auch leider nur grob überschlägig etwas über eine Flüssiggasanlage ausgesagt und es sind keinerlei einzelne Details erfasst. Für den deutschen Betreiber bedeutet es daher, dass er u. U. zwar ein OE-zertifiziertes Boot hat, dass aber nicht unbedingt den in Deutschland festgelegten Regeln der G 608 entspricht. Gerade versicherungstechnisch könnte dieses zu Problemen führen. Es wird daher bei OE-zertifizierten Booten immer empfohlen, die Flüssiggasanlage nach den Regeln der G 608 zusätzlich von einem anerkannten Sachkundigen prüfen und eventuell ändern zu lassen, um die deutsche blaue Prüfbescheinigung nach G 608 zur Dokumentation und auf Wunsch auch die freiwillige Prüfplakette zu erhalten.

In der Praxis heisst das, ein Hersteller / Auslieferer muss bis heute die nationale G 608 einhalten. Ab 1994 konnte er aber auch eine Gesamtzertifizierung des Bootes erbringen, die nicht unbedingt die G 608 beinhaltet.

In der deutschen G 608 ist eine Wiederholungsprüfung für den Nutzer / Betreiber der Flüssiggasanlage vorgegeben. Der Betreiber ist also gehalten, diese Überprüfung vornehmen zu lassen. Aber er kann nicht durch einen Bußgeldbescheid oder sonstigem dazu gezwungen oder bestraft werden. Die Prüfung dient ausschließlich der Sicherheit einer Anlage und damit dem Betreiber selbst und unter Umständen dem Umfeld. Die zweijährige Wiederholungsprüfung wird leider oft als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme angesehen, betrifft aber die Sicherheit. Dieses wird leider gern von Betreibern übersehen. Es funktioniert doch alles, ist die Begründung.

Zur Vorbeugung bei einem Schadensfall ist es für einen Betreiber jedoch schon dringend zu empfehlen, die Flüssiggasanlage überprüfen zu lassen, denn es sind Gerichtsentscheidungen bekannt, wo der Passus des "technisch einwandfreien Zustands" zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, zur Verringerung einer Versicherungsleistung geführt hat, da u.a. nicht der Nachweis erbracht werden konnte, dass auch die Flüssiggasanlage regelmässig geprüft wurde.

Im 3. Quartal 2000 wurde jetzt neu die ISO 10239 für Flüssiggasanlagen dokumentiert und wird damit verbindlich für die Länder. Mit der deutschen Übersetzung und Umsetzung ist jetzt im Frühjahr 2001 zu rechnen und wird also für alle Hersteller von so genannten "kleinen Wasserfahrzeugen von 2,5 – 24 m" verbindlich. Die neue ISO 10239 enthält ausschließlich Installationshinweise und eine Erstprüfung. Zugelassen sind u. a. nur OE-zertifizierte Geräte.

Welche Änderungen kommen nun mit der ISO 10239 auf uns zu? In diesem Beitrag wird schon auf diverse Dinge eingegangen. Als grundsätzlicher Vorteil ist anzusehen, dass für alle Länder die gleichen Maßstäbe zählen und nicht mehr einzelne unterschiedliche Auffassungen über Materialien usw. zu Länderproblemen führen können. Für uns in Deutschland bedeutet es aber auch, dass wir unser sensibles Sicherheitsdenken in einigen Punkten überdenken müssen. Andererseits aber auch u. U. mit Dingen konfrontiert werden, die uns als Techniker unbehaglich sein könnten, wo Deutschland zwar interveniert hat, aber bei der Endabstimmung überstimmt wurde.

Natürlich wird im Zusammenhang mit der ISO 10239 auch die "Technische Regel G 608" durch den zuständigen Arbeitskreis des DVGW –der Verfasser ist Mitglied dieses Arbeitskreises- überarbeitet werden. Hier wird dann national die Wartung, Reparatur, Wiederholungsprüfung usw. festgelegt werden. Jedoch nicht mehr die Installation. Wieweit andere Länder eigene nationale Anforderungen aufstellen werden, ist zurzeit noch nicht bekannt. In der Vorgabe der Prüfung und Wiederholungsprüfung war Deutschland bisher einsamer Vorreiter. Einige europäische Länder haben jedoch seit längerem die bisherige G 608 auch in ihrem Land als Grundlage angesehen und empfohlen.



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