Dokumentenakkreditiv  


Inhaltsverzeichnis

Ablauf eines Dokumentenakkreditivs anhand einer grafischen Darstellung
Akkreditivarten
Akkreditiv-Standardbedingungen ERA 600


Dokumentenakkreditiv (Letter of Credit, L/C)

Bei internationalen Warenlieferungen ist das Dokumentenakkreditiv eine sichere Form der Abwicklung des Zahlungs− und Kreditverkehrs. Es ist die Anweisung eines Käufers (Akkreditivsteller ⁄ Auftraggeber beim Dokumentenakkreditiv ⁄ Importeur beim Warengeschäft) an seine Bank, eine Zahlung eines bestimmten Betrages gegen Vorlage bestimmter Dokumente [dazu gehören z. B.: Transportdokumente (original Konnossement), Begleitpapiere (Lieferrechnung des Absenders, Ursprungszeugnis) sowie original Versicherungszertifikat], welche die Versendung der Ware beweisen, an den Verkäufer (Begünstigter beim Dokumentenakkreditiv ⁄ Exporteur beim Warengeschäft) zu leisten.

Ablauf eines Dokumentenakkreditivs anhand einer grafischen Darstellung

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Akkreditivarten

Widerrufliche und unwiderrufliche Akkreditive (revocable – unrevocable L/C):
Akkreditiveröffnungen, die sich auf die ERA 600 beziehen, sind grundsätzlich unwiderruflich, selbst wenn sie diesbezüglich keine Angaben enthalten. Einmal ausgestellt, können sie nicht widerrufen werden. Widerrufliche Akkreditive kommen in der Praxis selten vor; sie finden nur Anwendung zwischen Partnern, die sich kennen und einander vertrauen.

Sicht-Akkreditive / Nachsicht-Akkreditive (sight – deferred payment):
Sicht−Akkreditiv bedeutet, dass die Zahlung an den Begünstigten bei Einreichung ordnungsgemäßer Dokumente entweder bei der eröffnenden oder bei der avisierenden Bank erfolgt (Zug−um−Zug).
Nachsicht−Akkreditive sind Akkreditive auf Zeit, d. h. sie beinhalten Zahlungsziele (z. B. 60 Tage nach Versand der Waren). Bei Vorlage von ordnungsgemäßen Dokumenten erfolgt die Zahlung erst nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums.

Unbestätigte und bestätigte Akkreditive (nonconfirmed – confirmed L/C):
Beim unbestätigten  Akkreditiv führt die avisierende Zahlstelle (Avisbank, Akkreditivstelle) nur Weisungen der Akkreditivbank durch, sie gilt nicht als Beteiligte und haftet somit nicht für die Zahlung.
Zur Erhöhung der Zahlungssicherheit kann der Exporteur ein bestätigtes Akkreditiv vereinbaren, dann haftet neben dem Importeur und der Akkreditivbank auch die Akkreditivstelle.

Übertragbare Akkreditive (transferable L/C):
Beim übertragbaren Akkreditiv, das als solches gekennzeichnet sein muss, hat der Erstbegünstigte (Exporteur, Zwischenhändler) die Möglichkeit, seine Ansprüche aus dem Akkreditiv ganz oder teilweise einem oder mehreren Zweitbegünstigten (eigentlicher Lieferant) zur Verfügung zu stellen. Dies ist ohne besondere Weisungen einmal möglich.

Diese Form des Akkreditivs ermöglicht dem Exporteur eine Zwischenfinanzierung ohne selbst Kredit aufzunehmen. Beim nicht übertragbaren Akkreditiv kann nur der Begünstigte über den Betrag verfügen. Nachträgliche Änderungen können nur mit Zustimmung des Importeurs durchgeführt werden.

Gegenakkreditiv (back-to-back L/C):
Ein Gegenakkreditiv wird verwendet, wenn die Übertragung des Akkreditivs nicht möglich ist.
Ist der Exporteur Zwischenhändler, eröffnet er ein rechtlich unabhängiges Akkreditiv zugunsten seines Lieferanten (Einkaufsakkreditiv). Der Importeur eröffnet ein Akkreditiv zugunsten des Zwischenhändlers (Verkaufsakkreditiv).

Revolvierendes Akkreditiv (revolving L/C):
Das revolvierende Akkreditiv findet Anwendung bei Geschäftsbeziehungen, die fortdauernd vereinbart sind.
Im Unterschied zu den normalen Akkreditiven lebt das revolvierende Akkreditiv immer wieder zu gleichen Akkreditivbedingungen auf, bis der Akkreditivgesamtbetrag ausgeschöpft ist. Die nicht genutzten Restbeträge verfallen.

Werden die nicht genutzten Restbeträge auf spätere Revolvierungen übertragen, wird dies als kumulativ revolvierendes Akkreditiv bezeichnet.

Beistandsakkreditiv (standby L/C):
Diese Form des Akkreditiv findet überwiegend im US-Handel Anwendung. Im Gegensatz zum normalen Akkreditiv übernimmt es neben der Funktion als Zahlungsinstrument auch eine garantieähnliche Sicherungsfunktion.

Vorschussakkreditiv (packing credit, red clause, green clause):
Hierbei handelt es sich um besondere Klauseln im Dokumentenakkreditiv, die dem Exporteur einen Vorschuss gewähren, um z. B. etwaige hohe Verpackungskosten zu finanzieren.
Die Klauseln wurden durch grüne und rote Markierungen in den Akkreditivdokumenten hervorgehoben, daher stammen die Bezeichnungen red ⁄ green clause.



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Akkreditiv-Standardbedingungen ERA 600

Das Akkreditiv wird von den Banken nach Standardbedingungen ERA 600 abgewickelt, die im Juli 2007 in einer überarbeiteten Form in Kraft getreten sind. Die ERA 600 der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris sind einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten Akkreditive (engl. Uniform Customs and Practice for Documentary Credits – UCP 600).

Die ERA 600 sind bindend für alle Parteien und beziehen sich auf Dokumentenakkreditive.  

Einige wesentliche Änderungen der ERA 600 gegenüber der ERA 500 im Überblick:
Die Dauer der Bearbeitungszeiten bei der Dokumentenprüfung für die Banken wird von sieben auf fünf Bankarbeitstage verkürzt.

Bislang war die Auslegung der Dokumente bei der Dokumentenprüfung sehr strikt. Wurde beispielsweise im Firmennamen ein "ü" als "ue" geschrieben, so wurde das Dokument nicht anerkannt.

Nun gilt: Angaben in den Dokumenten müssen nicht hundertprozentig identisch sein, dürfen jedoch nicht mit dem Inhalt in anderen Dokumenten oder dem Akkreditiv im Widerspruch stehen.

Die Möglichkeit zur Authentisierung kann nun auch elektronisch erfolgen, hier wurde den neuen technischen Entwicklungen Rechnung getragen.
Akkreditive sind stets unwiderruflich, selbst wenn sie diesbezüglich keine Angaben enthalten. Einmal ausgestellt, können sie nicht widerrufen werden.

Artikel 28 der ERA 600 regelt in lit. a bis j die Anforderungen an eine das Akkreditiv begleitendes Ver-sicherungsdokument. Artikel 28 der ERA lit. g regelt:

Das Akkreditiv sollte vorschreiben, welche Art von Versicherung verlangt wird und, ggf., welche zusätzlichen Risiken zu decken sind. Ein Versicherungsdokument wird ungeachtet der Risiken, die nicht gedeckt sind, angenommen, wenn im Akkreditiv ungenaue Begriffe wie „übliche Risiken“ oder „handelsübliche Risiken“ verwendet werden.

Copyright © 2011 ICC Deutschland e.V., Artikel 28 (g) ERA/ UCP 600 ist ein Absatz dieses Artikels, der sich noch bis Artikel 28 (j) erstreckt. Die weiteren Ziffern regeln u.a. die Anforderungen an eine All-Risk-Deckung (lit. h), die Voraussetzungen der Aufnahme von Ausschlussklauseln (lit. i) und der Ausweisung von (Abzugs-) Franchisen (lit. j).

Der vollständige Text dieses Artikels/der ERA/UCP 600 ist zu beziehen über ICC Deutschland e.V., www.icc-deutschland.de .

Bestellinformationen:

ERA 600, Publikation Nr. 600, Englisch/Deutsch: ISBN-10: 3-929621-60-6 bzw. ISBN-13: 978-3-929621-60-0

Anbieter:

ICC Deutschland − Vertriebsdienst
Internationale Handelkammer
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Internet: http:⁄⁄www.icc−deutschland.de

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