2 Begriffe

2.1 Fahrzeug
2.2 Kraftfahrzeug
2.3 Fahrgestell
2.4 Einteilung und Anforderungen Nutzfahrzeuge





2.1 Fahrzeug

Unter einem Fahrzeug kann viel gemeint sein. Das reicht vom Pferdefuhrwerk, Fahrstuhl, Kettenfahrzeug bis hin zu einem Hoovercraft. Da die folgenden Ausführungen sich auf Landfahrzeug und von diesen auf Straßenfahrzeuge beziehen, ist es sinnvoll, eine Begriffsfestlegung an den Anfang zu stellen.


Fahrzeuge sind
Fortbewegungs- und Transportmittel
für
Menschen, Ladungen, Maschinen und Fahrzeuge.




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2.2 Kraftfahrzeug

Daneben existieren noch Kraftfahrzeuge. Nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) ist ein Kraftfahrzeug

ein motorangetriebenes Landfahrzeug, das nicht an Schienen gebunden ist.


Die Kriterien "motorangetrieben", "Landfahrzeug" und "nicht an Schienen gebunden", sind notwendig, um ein Kraftfahrzeug zu beschreiben. Weitere "Eigenschaften" sind nach jahrzehntelanger Anwendung nicht nötig. Der Begriff „motorangetrieben“ unterscheidet keine Antriebsart. Um 1960 wurden Führerscheine allerdings auf den Antrieb mit Verbrennungskraftmaschinen begrenzt. Er galt nicht für Fahrzeug mit Elektromotorenantrieb!

Im Folgenden soll besonders auf Nutzfahrzeuge eingegangen werden. Ein Nutzfahrzeug kann unterschieden werden in ein Fahrwerk und in einen Aufbau, Abb. 2.1.


Abb. 2.1


Diese Unterscheidung hat Bedeutung für Haftungsfragen. Der in Abb. 2.1 skizzierte Auflieger kann z. B. von 3 Herstellern gebaut sein: 1. Ein Produzent für die komplette Achsengruppe, ein weiterer für den Rahmen und ein Dritter für den Aufbau. In der Regel ist der Hersteller des Rahmens verantwortlich für das gesamte Fahrzeug. Von ihm stammt dann das Fabrikschild und er stellt den Fahrzeugbrief aus, wenn er eine Allgemeine Betriebserlaubnis besitzt.



Abb. 2.2




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2.3 Fahrgestell

Ein Fahrgestell kann wie folgt beschrieben werden:

    Ein Fahrgestell oder auch Fahrwerk ist die Gesamtheit aller Baugruppen eines Kraftfahrzeugs, die der Fahrfähigkeit dienen, wie z. B. Rahmen Federn, Achsen
    und Räder.




Abb. 2.3


Die "Identität" eines Fahrzeugs bestimmt der Rahmen des Fahrgestells. Deshalb wird auf dem Rahmen die Fahrzeugidentitätsnummer (= Fahrgestellnummer) eingeschlagen.



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2.4 Einteilung und Anforderungen Nutzfahrzeuge

Fahrzeuge können nach ihrer Nutzung, wie in Übersicht 2.1 dargestellt, unterschieden werden.



Übersicht 2.1.


Im Folgenden sollen Straßenfahrzeuge für den Landtransport von Ladungen behandelt werden. Der Schwerpunkt soll bei den Zügen, insbesondere den Sattelzügen liegen. Da bei den Zügen stets auch eine Zugmaschine benötigt wird, wird allerdings auch die rechte Spalte "zum Ziehen" in die Ausführungen mit einbezogen.

Die Übersicht 2.2 stellt die Bedingungen zusammen, die die Auslegung eines Transportfahrzeuges beeinflussen, nämlich der Betrieb, die Eigenheiten des Transports, Eigenschaften der Ladung und die Vorgaben aus Vorschriften.

Deutlich wird, dass im Flachland z. B. eine Bremsanlage weniger leisten muss, als wenn Pässe gefahren werden müssen. Ebenso wichtig ist die Traktion eines Fahrzeugs. Muss der Zug öfters relativ große Steigungen bewältigen, dann sollte die Sattelzugmaschine zwei Triebachsen haben. Sonst können Züge bei Steigungen und insbesondere bei Schnee und Eis evtl. nicht mehr vorwärts bewegt werden, da die Vortriebskraft einer Antriebachse nicht mehr ausreicht.



Übersicht 2.2


Es ist ein großer Unterschied, ob das Fahrzeug im Fernverkehr oder im Verteilerverkehr fährt. Im Verteilerverkehr muss das Fahrzeug z. B. sehr wendig sein.

Muss das Fahrzeug im kombinierten Verkehr von der Straßen auf einen Eisenbahnwagen umgesetzt werden oder sogar auf ein Fährschiff, so muss es entsprechend ausgelegt werden.

Auch das Ladegut ist entscheidend. So muss ein Tankfahrzeug anders gebaut werden als ein Kipper und ein Stückguttransporter anders als ein Containerfahrzeug.

Auch Rechtsvorschriften beeinflussen die Fahrzeugauslegung wesentlich. Deutsche Vorschriften über die Fahrzeugauslegung enthält die Staßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO). Sie stellt im Regelfall auf "Wirkungen" ab. Sagt also nicht, wie eine technische Lösungen aussehen muss, sondern, welche Wirkung erzielt werden muss.



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