Foto des Monats – Juli 2025 |
Foto des Monats – Monat Juli
Kleinbagger niederzurren – Geht theoretisch, ist aber völlig sinnfrei!
Man fragt sich unweigerlich: Was denkt ein Kontrollbeamter in dem Moment, wenn er eine derart fragwürdige Ladungssicherung vorfindet? Welche Gedanken schießen ihm wohl durch den Kopf? Wir werden es vermutlich nie erfahren.
Was war passiert?
Ein Minibagger mit einem Eigengewicht von rund 3,5 Tonnen wurde auf einem zweiachsigen Anhänger transportiert – ohne rutschhemmende Matten. Die Ladefläche bestand aus blankem Stahl und war weder sauber noch frei von losem Material.
Herumliegende Kleinteile stellen laut § 22 StVO bereits ein Problem dar – in diesem Fall aber fast schon ein Nebenschauplatz.
Der Versuch der Ladungssicherung bestand aus genau einem Zurrgurt, ausgeführt als „Niederzurrung“.

Abbildung 1 – [KLSK: Hans Steinbusch]
Festgestellte Mängel – Analyse des Sicherungszustands
Auf dem folgenden Bild ist deutlich zu erkennen, dass mehrere lose Gegenstände wie Keile, Stangen und weitere Bauteile nicht gesichert wurden. Solche Teile stellen eine Gefährdung dar, da sie sich während der Fahrt verschieben oder herausfallen können.
Darüber hinaus war die Ladefläche erheblich verschmutzt und sichtbar feucht. In Kombination mit den Ketten des Baggers ergab sich eine äußerst ungünstige Materialpaarung. Diese spezifische Kombination – Kette auf verschmutztem, nassem Stahlboden – ist in keiner bekannten Norm oder Richtlinie (z. B. DIN EN 12195-1 oder VDI 2700) geregelt oder bewertet.
Erfahrungsgemäß kann unter diesen Bedingungen nur mit einem sehr niedrigen Reibbeiwert gerechnet werden. Eine Schätzung liegt bei maximal µ = 0,15, was für eine kraftschlüssige Sicherung nicht ausreichend ist. Eine zuverlässige Sicherung der Last war in diesem Zustand nicht gewährleistet.

Abbildung 2 – [KLSK: Hans Steinbusch]
Zur Ladungssicherung wurde lediglich ein einzelner Zurrgurt verwendet. Dieser war jedoch nicht mehr zulässig, da am Festende (dem Teil mit der Ratsche) kein Etikett mehr vorhanden war. Damit ist der Gurt gemäß DIN EN 12195-2 und VDI 2700 Blatt 3.1. als Ablegereif einzustufen und darf nicht mehr verwendet werden.
Auch unabhängig vom Zustand des Gurtes wäre die Maßnahme nicht geeignet gewesen, um die auf dem Fahrzeug befindliche Last ordnungsgemäß zu sichern. Unter der Annahme eines noch intakten Zurrgurtes mit einer Vorspannkraft (STF) von 350 daN und einem günstigen Winkel von 45° (der nicht vorhanden war), ergibt die rechnerische Betrachtung, dass zur Sicherung der gegebenen Last mindestens 38 solcher Gurte erforderlich gewesen wären.
Dieses Beispiel verdeutlicht sehr anschaulich, dass das Niederzurren bei schweren Maschinen wie Kleinbaggern weder praktikabel noch ausreichend sicher ist.

Abbildung 3 – [KLSK: Hans Steinbusch]
Besonders kritisch war zudem die Tatsache, dass der verwendete Zurrgurt nicht an einem vorgesehenen Zurrpunkt, sondern unterhalb der Bordwand eingehängt wurde. Auch wenn eine solche Sicherung über die Bordwand hinweg nicht ausdrücklich verboten ist, ist sie aus fachlicher Sicht als äußerst problematisch zu bewerten. Beim Spannen des Gurtes kann sich die Bordwand erfahrungsgemäß verformen oder nach innen ziehen, wodurch die Vorspannkraft deutlich reduziert wird und keine verlässliche Sicherung mehr gegeben ist.
Die nicht vorhandene oder vollkommen unzureichende Sicherung dieses Kleinbaggers stellt eine massive Gefahr für den Fahrzeugführer sowie für unbeteiligte Verkehrsteilnehmende dar. Im Fall einer Gefahrenbremsung oder Kurvenfahrt hätte sich der Bagger sehr wahrscheinlich von der Ladefläche gelöst – mit möglicherweise lebensgefährlichen Folgen.
Glücklicherweise kam es zu keinem Schaden, jedoch wurde die Weiterfahrt durch die Kontrollbehörde untersagt, bis eine ordnungsgemäße Ladungssicherung hergestellt wurde.
Es droht ein Bußgeld für den Fahrer, sowie eine Eintragung im Fahreignungsregister in Flensburg.
Da nicht die erforderlichen Hilfsmittel zur Ladungssicherung bereitgestellt wurden, ist auch der Halter verantwortlich. Ihn erwarten ebenfalls ein Bußgeld und ein Eintrag in Flensburg.

Abbildung 4 – [KLSK: Hans Steinbusch]

Abbildung 5 – [KLSK: Hans Steinbusch]
Lösungsansatz: Diagonalzurren als geeignete Sicherungsmethode
Eine wirksame Möglichkeit zur Sicherung des Baggers stellt das Diagonalzurren dar. Diese Art der Ladungssicherung ermöglicht eine zuverlässige Kraftübertragung in alle Belastungsrichtungen und ist insbesondere bei schweren und kompakten Ladegütern wie Baumaschinen gut geeignet.
Grundvoraussetzungen für das Diagonalzurren:
Das Transportfahrzeug und der Bagger müssen mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Zurrpunkte ausgestattet sein. Die Ladefläche muss sauber (mindestens besenrein) sein. Gleiches gilt auch für die Raupenketten oder Räder von Baugeräten.
Unter der Annahme eines Reibbeiwerts von 0,25 µ (in der DIN EN 12195-1 nicht aufgeführt, aber realistisch angenommen), ergibt sich eine akzeptable Basis für das Diagonalzurren.
Zur Absicherung eines Baggers mit einem Gewicht von ca. 3.500 kg sind vier Zurrmittel mit jeweils einer LC (Ladungssicherungskraft) von 2.000 daN ausreichend, wenn korrekt diagonal in alle vier Ecken gezurrt wird.

Skizze 1 – [KLSK: Draufsicht mit KI erstellt]
Hinweis zu Kleinteilen:
Kleinteile und Zubehörteile sollten stets in einer geschlossenen, fest verschlossenen und sicher befestigten Kiste transportiert werden. Nur so ist gewährleistet, dass sie nicht herausfallen und damit keine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen.
Fazit:
Mit einem geeigneten Transportfahrzeug, funktionsfähigen Zurrmitteln und ein wenig Fachwissen lässt sich Ladung oftmals mit vergleichsweise geringem Aufwand sicher verladen. Wichtig ist, dass alle Beteiligten – von der Planung bis zur Verladung – ihre Verantwortung kennen und die geltenden Regelwerke beachten. Denn nur so wird aus einem möglichen Risiko ein sicherer Transport.
Zurück zum Anfang