Foto des Monats – April 2011
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Es ist angerichtet: "Zucchini auf Schwarzdecke…"


Nach der Ernte wurden die Zucchinis zunächst in Schachteln und dann auf die Ladefläche von zwei Anhängern verstaut. Über eine Sicherung auf der jeweiligen Ladefläche wurde offensichtlich nicht nachgedacht. Vielleicht hängt das mit der relativ kurzen Strecke vom Feld bis zum Hof zusammen…. "Auf diesem kurzen Stück wird schon nichts passieren!"

Das hätte man den Zucchinis auch mal sagen sollen. Diese lagen in ihren Kisten und kannten die Wegstrecke nicht. Vielleicht war es so, wie in der Fahrschule, da sagt der Fahrlehrer auch immer: "Wenn ich nichts anderes sage, fahren wir geradeaus!" Der Traktor, an den die zwei Anhänger angehängt waren, fuhr nun Richtung Hof. Dann kam eine Kreuzung, er blinkte rechts und bog ab.
Die Zucchinis erkannten das aufgrund der dunkelgrünen „fensterlosen“ Schiebegardinen nicht. Also sind sie geradeaus weiterfahren … und drückten alle gemeinsam gegen die linke Plane. Nach dem Motto gemeinsam sind wir stark, waren sie stärker als die Plane.

Die Plane riss oben aus der Führung und gab den Weg frei. Die Zucchinis rutschen und fielen in und mit ihren Schachteln in die Freiheit. Überwiegend auf eine Linksabbiegerspur (hier stören wir den übrigen Verkehr am wenigsten).

Foto des Monats - April 2011

Abbildung 1  [Glaser]

Zum Glück wartete und fuhr hier gerade kein anderes Fahrzeug. Die Folgen hätten fatal sein können, wenn man sich vorstellt, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Fahrradfahrer gehandelt hätte.

Glück gehabt. Dies ist aber nicht der Verdienst des Traktorfahrers, sondern reiner Zufall!

Schauen wir uns das Fahrzeuggespann einmal an:


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Abbildung 2  [Glaser]

Ein Traktor mit zwei Anhängern.


Foto des Monats - April 2011

Abbildung 3  [Glaser]

Beim zweiten Anhänger öffnete sich die Schiebeplane.


Foto des Monats - April 2011

Abbildung 4  [Glaser]

Auf der Abbildung 4 kann man erkennen, was passiert ist. Betrachtet man die Plane, dann fällt auf, dass alle Führungsrollen, die die Plane normalerweise oben in der Führung des Dachaufbaus halten sollen, ausgerissen sind. Ein klares Zeichen dafür, dass diese Plane nicht zur seitlichen Ladungssicherung geeignet ist. Sie dient offensichtlich nur als Wetterschutz. Bei der Planung und Durchführung der Ladungssicherung muss so vorgegangen werden, als ob die Plane gar nicht vorhanden wäre, denn sie übernimmt sicherungstechnisch ja auch keine Aufgaben.

Zu den Ladeeinheiten!
Die Schachteln standen im Kaminstau auf Paletten übereinander. An den äußeren Ecken wurden Pappwinkel angebracht, um die Stabilität der Ladeeinheit zu verbessern. Um das obere Drittel der Ladeeinheit wurde ein Gummiband gelegt, um die Stabilität der Ladeeinheit zu erhöhen. Ladungssicherungsmaßnahmen…Fehlanzeige.


Insgesamt war dies dann auch das Problem. Die in der Kurve kippende Ladung fiel in die Plane. Diese konnte die Kräfte aber nicht aufnehmen und riss aus ihrer Verankerung.
Die freie Bahn für die Zucchinis war gegeben.

Der Fahrzeugaufbau (Schiebeplane) ist für diesen Transport nicht ausreichend stabil, sodass die Fahrt mit ungesicherter Ladung nicht angetreten werden durfte.

Was kann man tun, um diese Ladung sicher zu transportieren?

Aus unserer Sicht gibt es zwei Möglichkeiten:

Durch die Verwendung stabiler Ladeeinheiten, wie z. B. Gitterboxen oder ähnliches, kann eine widerstandsfähige Ladeeinheit hergestellt und ggf. durch Niederzurrungen gesichert werden.
Die etwas weichen Ladeeinheiten können auf einen festen Aufbau (Koffer) verladen werden, der die seitliche Sicherung übernehmen kann.

Werden diese Vorschläge berücksichtigt, dann haben die Zucchinis eine große Chance, bestimmungsgemäß ihr Ziel zu erreichen.


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Abbildung 5  [Glaser]

Hinweis:

Dürfen eigentlich zwei Anhänger mitgeführt werden?

Nach § 32 a StVZO ist es erlaubt, hinter Zugmaschinen (dazu zählt auch der Traktor) zwei Anhänger mitzuführen, wenn die zulässige Länge nicht überschritten wird, die auch für einen Anhänger gültig ist (18,00m eventuell 18,75m ——-siehe § 32 StVZO)

Warum ist hier ein Aufkleber von 40 am Heck angebracht?

Foto des Monats - April 2011

Nach § 58 (3) Nr. 2 StVZO müssen unter anderem folgende Fahrzeuge mit Geschwindigkeitsschildern ausgerüstet sein:
Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h.

Diese Anhänger, haben nur eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Daher ist dieses Schild erforderlich. Es muss hier an der Rückseite der einzelnen Fahrzeuge angebracht sein.





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