Informationen für die Besteuerung
von Versicherungsprämien für Transportversicherer

1 Praxis-Leitfaden


1.8 Vorschriften für das Erstellen von Rechnungen (§ 5 VersStG)


Inhaltsübersicht


Gesetzestext
BMF-Schreiben, Rechtsprechung
Auszug aus den FAQ zum VerkehrStÄndG
Erläuterungen
    –  Grundsätze
    –  Besondere Vorschriften für die Transportversicherung



Gesetzestext:

§ 5 Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis


(1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherungen berechnet, und zwar

  1. regelmäßig vom Versicherungsentgelt,
  2. bei der Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden auf Grund von Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen von der Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr,
  3. nur bei
    a)
    der Feuerversicherung und der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 60 Prozent des Versicherungsentgelts,
    b)
    der Wohngebäudeversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 86 Prozent des Versicherungsentgelts,
    c)
    der Hausratversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 85 Prozent des Versicherungsentgelts.


Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach der Isteinnahme (Istversteuerung), sondern nach dem im Anmeldungszeitraum gemäß § 8 Absatz 2 und 3 angeforderten Versicherungsentgelt berechnet wird (Sollversteuerung). Im Fall der Berechnung nach der Sollversteuerung ist die auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer von der Steuer für den Anmeldungszeitraum abzuziehen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.

(2) Im Fall der Istversteuerung entsteht die Steuer mit der Zahlung des Versicherungsentgelts, wenn der Zahlende nach § 7 selbst entrichtungspflichtig ist, anderenfalls mit Entgegennahme des Versicherungsentgelts. Im Fall der Sollversteuerung entsteht die Steuer mit Fälligkeit des Versicherungsentgelts. Die Sätze 1 und 2 sind für anteilige Versicherungsentgelte entsprechend anzuwenden.

(3) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach dem Umsatzsteuer-Umrechnungskurs in Euro umzurechnen, den das Bundesministerium der Finanzen als Durchschnittskurs für die jeweilige Währung für denjenigen Monat öffentlich bekannt gibt, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt oder bei Sollversteuerung fällig wird. Eine Umrechnung nach dem durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachgewiesenen Tageskurs kann vom Bundeszentralamt für Steuern gestattet werden.

(4) In der Rechnung über das Versicherungsentgelt ist der Steuerbetrag offen auszuweisen und der Steuersatz sowie die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Versicherungsteuernummer, zu der die Steuer abgeführt wird, anzugeben. Bei steuerfreien Versicherungsentgelten ist die zugrunde liegende Steuerbefreiungsvorschrift anzugeben. Wird keine Rechnung über das Versicherungsentgelt ausgestellt, müssen sich die in den Sätzen 1 und 2 genannten Angaben aus anderen das Versicherungsverhältnis begründenden Unterlagen ergeben.



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BMF-Schreiben, Rechtsprechung:

keine


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Auszug aus den FAQ zum VerkehrStÄndG:


FAQ 11, FAQ 14, FAQ 16, FAQ 18, FAQ 19, FAQ 22, FAQ 23, FAQ 24
Erläuterungen zum erforderlichen Ausweis des Versicherungsteuerbetrags (VersSt) in der Rechnung“
FAQ 16a
Ausweis der VersSt bei Gruppenversicherungen
FAQ 17
Ausweis der VersSt bei Verrechnung von Prämien
FAQ 20, FAQ 20a, FAQ 21, FAQ 25
Ausweis der VersSt bei steuerbefreiten Prämien
FAQ 26, FAQ 27
Erläuterungen zum Ausweis der Versicherungsteuernummer in der Rechnung
FAQ 28, FAQ 29, FAQ 30, FAQ 30a, FAQ 30b, FAQ 31, FAQ 31a, FAQ 31b
Ausweispflichten bei Mitversicherung und Beteiligung von Bevollmächtigten (z. B. Makler, Assekuradeure)


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Erläuterungen:

Grundsätze:
  

Ausweis in der Rechnung gegenüber dem Kunden:

  • Versicherungsteuerbetrag
  • Steuersatz oder Steuerbefreiungsvorschrift
  • Steuernummer zu der die Versicherungsteuer abgeführt wird
Besondere Vorschriften für die Transportversicherung:
  

Besondere Relevanz für Verträge mit Maklern / Assekuradeuren:

  • Übernimmt der Makler / Assekuradeur die Abführung der kompletten Versicherungsteuer, ist in der Rechnung gegenüber dem Kunden nur seine Steuernummer anzugeben.
  • Erstellt der Makler / Assekuradeur die Rechnung und übernimmt ggf. das Beitragsinkasso, führt die Steuer jedoch nicht selbst ab (sondern der / die Versicherer / Mitversicherer / Führende) ist / sind die jeweiligen Steuernummern auszuweisen, zu denen die Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abgeführt wurde.
  • Im Mitversicherungsgeschäft ist in der Gesamtrechnung für jeden Mitversicherer der
  • auf den jeweiligen Beitragsanteil entfallende Steuerbetrag sowie die Steuernummer des Mitversicherers anzugeben, wenn dieser die Versicherungsteuer selbst abgeführt hat.
  • Bei Mitversicherern aus Drittländern besteht keine Pflicht zur Angabe einer Steuernummer, jedoch ist zu empfehlen, Name und Anschrift des Versicherers anzugeben.



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