Informationen für die Besteuerung
von Versicherungsprämien für Transportversicherer

1 Praxis-Leitfaden


1.5 Steuererstattungen (§ 9 VersStG)


Inhaltsübersicht


Gesetzestext
BMF-Schreiben, Rechtsprechung
Auszug aus den FAQ zum VerkehrStÄndG
Erläuterungen
    –  Grundsätze
    –  Besondere Vorschriften für die Transportversicherung



Gesetzestext:

§ 9 Erstattung, Nachentrichtung der Steuer


(1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig endet oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Die Steuer wird dem Steuerentrichtungsschuldner (§ 7 Absatz 2 bis 5) oder dem Haftenden (§ 7 Absatz 7) für Rechnung des Steuerschuldners und im Fall des § 7 Absatz 6 dem Versicherungsnehmer erstattet.

(2) Die Steuer wird nicht erstattet, wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war.

(3) Treten bei der Versicherung von Schiffen nach Zahlung des Versicherungsentgelts die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und Steuerpflicht ein, so ist für das zeitanteilige Versicherungsentgelt die Steuer nachzuentrichten.



Seitenanfang




BMF-Schreiben, Rechtsprechung:

BFH-Urteil vom 02.06.2005 (AZ: II R 9/03) – Link zur Urteilsdatenbank
Bestätigung des Konzepts der „verdienten“ Prämie Zahlung Versicherungsentgelt auch durch Aufrechnung Verrechnung von Gewinnanteilen nur bei Bilanzüberschuss.
Vorausprämien unterliegen der Versicherungsteuer
BMF-Schreiben vom 12.04.1976
Keine Verrechnung (Erstattung) der Versicherungsteuer bei UBR-Versicherungen (Prämienrückgewähr), aufgrund preisrechtlicher Vorschriften (Beitragsermäßigungen) oder Überschussbeteiligungen


Seitenanfang




Auszug aus den FAQ zum VerkehrStÄndG:


Keine FAQ zu diesem Thema vorhanden.



Seitenanfang



Erläuterungen:

Grundsätze:
  
  • Steuererstattung nur möglich für unverdiente Prämien(-anteile), z. B. bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages oder Wegfall von Risiken
  • Keine Steuererstattung möglich für:
    – verdiente Prämien
    – Erstattungen aufgrund von individuellem Schadenverlauf
    – Prämienrückgewähr war ausdrücklich versichert
Besondere Vorschriften für die Transportversicherung:
  



Seitenanfang | Inhaltsübersicht