Informationen für die Besteuerung
von Versicherungsprämien für Transportversicherer

1 Praxis-Leitfaden


1.1 Aufzeichnungspflichten (§ 10 VersStG)


Inhaltsübersicht


Gesetzestext
BMF-Schreiben, Rechtsprechung
Auszug aus den FAQ zum VerkehrStÄndG
Erläuterungen
    –  Grundsätze
    –  Besondere Vorschriften für die Transportversicherung



Gesetzestext:

§ 10 Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung


(1) Alle Gesamtschuldner im Sinne des § 7 Absatz 8 Satz 1, die nach der Abgabenordnung oder anderen Gesetzen aufzeichnungspflichtig sind, haben zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen, die alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere

  1. der Name und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
  2. die Nummer des Versicherungsscheins; bei Bevollmächtigten diejenige des jeweiligen Versicherers,
  3. die Versicherungssumme,
  4. das Versicherungsentgelt, und zwar sowohl das steuerpflichtige als auch das steuerfreie,
  5. der Steuerbetrag,
  6. der Steuersatz,
  7. die vom Lloyd´s Register im Auftrag der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization) vergebene IMO-Schiffsidentifikationsnummer,
  8. die schriftliche Bevollmächtigung im Sinne des § 7 Absatz 4 und 5.

Wer nach § 7 Absatz 4 steuerentrichtungspflichtig ist, hat den Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts sowie die Nummern der Versicherungsscheine aller beteiligten Versicherer in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken. Die die Steuerentrichtungspflicht übertragenden Versicherer haben in ihren Geschäftsbüchern anzugeben, wer die Steuer für sie entrichtet hat. Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung ein vollständiges Verzeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden Versicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 genannten Angaben schriftlich zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

(2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient, die gemäß § 7 Steuerschuldner oder Steuerentrichtungsschuldner sind oder für die Steuerentrichtung haften.

(3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und Personenvereinigungen zulässig, die eine Versicherung im Sinne des § 2 vereinbart haben oder die gemäß § 7 Steuerschuldner oder Steuerentrichtungsschuldner sind oder für die Steuerentrichtung haften.

(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den letzten Monat, das letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr des Prüfungszeitraums festzusetzen. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.



Seitenanfang




BMF-Schreiben, Rechtsprechung:

keine


Seitenanfang




Auszug aus den FAQ zum VerkehrStÄndG:


FAQ 42, FAQ 43, FAQ 46
Allgemeine Erläuterungen zu Aufzeichnungspflichten und schriftlicher Bevollmächtigung
FAQ 44, FAQ 44a, FAQ 45, FAQ 45a, FAQ 49, FAQ 49a, FAQ 49b
Detaillierte Erläuterungen der Aufzeichnungspflichten bei Mitversicherung unter Beteiligung von Maklern und Assekuradeuren
FAQ 51
Aufzeichnung der IMO-Schiffsidentifikationsnummer


Seitenanfang



Erläuterungen:

Grundsätze:
  

Konkretisierung der Aufzeichnungspflichten seit 01.01.2014:


Alle Gesamtschuldner:

  • Steuerschuldner
  • Steuerentrichtungsschuldner
  • Jeder Haftende

Alle Angaben die für Feststellung und Berechnung der Steuer von Bedeutung sind – insbesondere:

  • Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
  • Nummer des Versicherungsscheins; bei Bevollmächtigten diejenige des jeweiligen Versicherers
  • Versicherungssumme,
  • Versicherungsentgelt – steuerpflichtig und steuerfrei
  • Steuerbetrag
  • Steuersatz
  • IMO-Schiffsidentifikationsnummer
  • Schriftliche Bevollmächtigung im Sinne des § 7 Absatz 4 und 5

Mitversicherung:

  • Entrichtungsschuldner: Alles
  • Mitversicherer: Nur eigenen Anteil oder wer die Steuer für ihn entrichtet
Besondere Vorschriften für die Transportversicherung:
  

keine




Seitenanfang | Inhaltsübersicht