Beförderungshindernis
engl. obstacles to carriage

Wird im Frachtrecht (§ 419 HGB) geregelt, für den Fall, dass vor Ankunft der Ware an der für die Ablieferung vorgesehene Stelle absehbar ist, dass die Beförderung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann. Liegt ein Beförderungshindernis vor, hat der Frachtführer eine Anweisung des Absenders über die Weiterbehandlung des Gutes einzuholen.

(Vgl. Ablieferungshindernis)