Ablieferungshindernis
engl. obstacles to delivery

Wird im Frachtrecht (§ 419 HGB) geregelt für den Fall, dass die Ware dem Empfänger nicht ausgeliefert werden kann, z. B. weil er nicht zu ermitteln ist, die Annahme verweigert oder nicht innerhalb einer Annahmefrist die Ware abnimmt. Liegt ein Ablieferungshindernis vor, hat der Frachtführer unverzüglich eine Anweisung des Absenders über die Weiterbehandlung des Gutes einzuholen.

(Vgl. Beförderungshindernis)