Beförderungssichere Verladung

Gemäß § 412 (1) HGB hat der Absender, soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt, die zu transportierende Ware beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) und zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

Das bedeutet, die Ware darf durch beförderungsbedingte Ereignisse nicht beschädigt werden und ist u. a. gegen Erschütterung, Schwanken, Umfallen, Verschieben, Herabfallen, Notbremsung, Ausweichmanövern, Fliehkräfte bei Kurvenfahrten, schlechte Straßenverhältnisse und übliche Rangierstöße zu sichern.