Verkehrshaftungsrecht
engl. carrier’s liability law

1. Im vierten Buch des Handelsgesetzbuches (§§ 407ff) wird das Verkehrshaftungsrecht verkehrsübergreifend für die nationale Güterbeförderung zu Lande, auf Binnengewässern und mit Luftfahrzeugen harmonisiert und geregelt – und zwar für das Fracht-, das Speditions- und das Lagergeschäft.

2. Für das Seerecht finden im Wesentlichen die §§ 476 bis 905 Anwendung.