Partenreederei
engl. shipowning partnership
Partenreederei ist eine besondere seerechtliche Organisationsform (§ 489 HGB). Sie liegt vor, wenn mehrere Personen ein ihnen gemeinschaftlich gehörendes Seeschiff für gemeinschaftliche Rechnung zum Erwerb durch die Seefahrt verwenden. Das Eigentum am Schiff verteilt sich in Form von Anteilen, sogenannten Schiffsparten, auf die Eigentümer. Eine Partenreederei kann immer nur ein Seeschiff besitzen. Sind deren Miteigentümer darüber hinaus auch Miteigentümer eines weiteren Schiffes, so besteht dann eine zweite Partenreederei. Die Miteigentümer haften persönlich mit ihrem Vermögen. Sie sind zwar zur Geschäftsführung berechtigt, jedoch einigen sie sich meistens auf einen sogenannten Korrespondentreeder, der mit der Geschäftsführung beauftragt wird. Ihm wird ein Schiff vom eigentlichen Schiffseigner zur Bewirtschaftung vertraglich übertragen. Er wird befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Geschäftsbetrieb einer Reederei üblicherweise verlangt, zu tätigen. Ein Partenreeder ist stets Unternehmer.