Kommerzielles Verschulden
Haftung des Verfrachters für das Vorliegen von Seeuntüchtigkeit und Landungsuntüchtigkeit des Schiffes. Nach § 559 HGB zwingendes Recht.
Kommerzielles Verschulden
Haftung des Verfrachters für das Vorliegen von Seeuntüchtigkeit und Landungsuntüchtigkeit des Schiffes. Nach § 559 HGB zwingendes Recht.
Weitere Begriffe können in der Rubrik "Transportversicherung von A bis Z" im TIS nachgeschlagen werden.