Geschäftsbesorgungsspediteur

Spediteur, der die Pflicht hat, die Versendung der Waren zu besorgen und für den Transport keine eigenen Transportmittel einsetzt. Er wird auch als „Sofaspediteur“ bezeichnet.

Im Rahmen eines Speditionsvertrages haftet der Geschäftsbesorgungsspediteur grundsätzlich nur für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entstehen bzw. bei Verletzung einer ihm nach § 454 HGB obliegenden Pflicht (z. B. bei der Auswahl des Frachtführers, Beförderungsmittels und -weges).

(Vgl. Fixkostenspediteur, Selbsteintritt)