OLG München, Beschluss vom 18.10.2012, AZ: 23 U 2208/12
  
Gericht:   OLG München
Aktenzeichen:   23 U 2208/12
Datum:   18.10.2012
Vorinstanzliches Gericht:   LG München
Fundstelle:   VersR 2013, 1441 f.
Land :   Deutschland

Einordnung in die Urteilsdatenbank
Normenregister:  LuftVO-> § 6 Abs. 4
Haftungskategorie:   Luft->Ausschlüsse
Versicherungskategorie:   Luftfahrt
Stichworte:   grobe Fahrlässigkeit, Ausschluss, behördliche Erlaubnis, Genehmigung, Mindestflughöhe, Trainingswoche


Die Parteien stritten über Ansprüche aus einer Luftfahrtkaskoversicherung. Die Kl. machte Ansprüche wegen einer Kollision des versicherten Luftfahrzeugs mit einer Baumgruppe geltend.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:


Das LG hat zu Recht eine Einstandspflicht der Bekl. für den Un­ fallschaden vom 7. 4. 2010 verneint. Die hiergegen von der Kl. erhobenen Rügen greifen nicht durch.

1. Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass der vorliegende Schadensfall gem. § 1 Nr. 3.2 ALKS 10 nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Nach dieser Bestimmung ist das Luftfahrzeug nur versichert, wenn der Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Schadensereignisses die vorgeschriebenen Erlaubnisse und erforderlichen Berechtigungen oder wetterbedingte Freigabe hatte. Dem LG ist darin zuzustimmen, dass vorliegend die Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde nach § 6 Abs. 4 LuftVO als vorgeschriebene Erlaubnis im Sinne dieser Bestimmung an­ zusehen ist, die unstreitig nicht vorlag.

§ 1 Nr. 3.2 ALKS 10 ist dahin gehend zu verstehen, dass Versicherungsschutz nur für luftrechtlich genehmigte Flugbewegungen gewährt werden soll. Für eine vorhersehbar besonders gefährliche Benutzung des Fluggeräts gewährt der Versicherer keinen Versicherungsschutz (vgl. OLG Stuttgart vom 23. 4. 2009 -7 U 220/08- VersR 2011, 1559). Wie sich aus der Ergänzung zum Unfallbericht ergibt, wurde bei dem zum Unfallereignis führenden Flug die Sicherheitsmindesthöhe entsprechend dem Zweck der Trainingswoche planmäßig und bewusst unterschritten, ohne dass dies für Start oder Landung notwendig gewesen wäre. Solche geplanten Tiefflüge sind ohne eine Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach§ 6 Abs. 4 LuftVO unzulässig, mithin keine genehmigte Flugbewegung. Eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis für "Trainingswochen" lässt sich der LuftVO nicht entnehmen. Die Zustimmung nach § 6 Abs. 4 LuftVO betrifft auch entgegen der Ansicht der Kl. durchaus die Frage, ob dem Piloten "persönlich" der konkret beabsichtigte Flug erlaubt ist. Die Einhaltung der Sicherheitsmindesthöhe ist, wie der entsprechende Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 43 Nr. 11 LuftVO zeigt, eine den Luftfahrzeugführer persönlich treffende Pflicht. Ohne die entsprechende Zustimmung der Luftfahrtbehörde ist er von dieser Pflicht nicht entbunden. Es ist für ihn eindeutig erkennbar, dass er dann nicht zu einem geplanten Tiefflug starten darf. Nicht maßgebend ist insoweit, wer die Zustimmung nach § 6 Abs. 4 LuftVO beantragen kann. Wie Nr. 3 der Nebenbestimmungen der vorgelegten Beispielsgenehmigung zeigt, ist die Zustimmung zur persönlichen Kenntnisnahme des verantwortlichen Luftfahrzeugführers bestimmt.

Eine strikte Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 1 Nr. 3.2 ALKS 10 auf ,. Führerscheine" des Piloten lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. Gerade bei geplanten Tiefflügen unter Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe liegt die damit verbundene besondere potenzielle Gefahr für das Versicherungsgut auf der Hand. Der Versicherer hat ein offenkundiges berechtigtes Interesse daran, dass solche Flugbewegungen- wenn überhaupt- nur nach behördlicher Zustimmung stattfinden, die nur erteilt werden wird, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung weit­ gehend ausgeschlossen werden können.

2. Selbst wenn man im vorliegenden Fall nicht von einem Fehlen des Versicherungsschutzes nach § 1 Nr. 3.2 ALKS 10 ausgeht, bestünde- wovon auch das LG ausgeht- keine Einstandspflicht der Bekl. nach§§ 4 Nr. 1.11 ALKS 10, 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei muss es sich auch in subjektiver Hinsicht um ein unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH vom 25. 5. 2011 - IV ZR 151/09- VersR 2011, 1390).

Dies ist hier der Fall: Der Geschäftsführer der Kl. hat bei dem zum Unfallereignis führenden Flug die durch die LuftVO vorgeschriebene Sicherheitsmindesthöhe von 500 Fuß bewusst und plan­ mäßig unterschritten, ohne dass dies für Start und Landung not­ wendig gewesen oder behördlich gestattet gewesen wäre. Die Unterschreitung war bei einer Flughöhe von 100 Fuß objektiv erheblich. Aber auch subjektiv lag eine eindeutige und gewollte Unterschreitung vor, selbst wenn man den Vortrag der Kl. als richtig unterstellt, der Flugzeugführer habe geglaubt, 200 Fuß hoch zu fliegen, wobei sich für diese Annahme keine Anhaltspunkte im Unfallbericht des Piloten finden und die Kl. auch nicht vorträgt, aufgrund welcher Umstände der Pilot von dieser größeren Flug­ höhe ausgegangen sein soll. Die diesem -unerlaubten- Flug­ verhalten typischerweise und offenkundig innewohnende Gefahr hat sich gerade in der zum Schaden führenden Berührung mit den Bäumen am Rande des Flugplatzes verwirklicht, wie das LG zutreffend feststellt. Erschwerend kommt hinzu, dass nach dem Vortrag der Kl. bereits aufgrund der Konstruktion des Flugzeugs die Sicht des Piloten in Flugrichtung stark eingeschränkt ist (,.keinerlei Schrägsicht nach vorne"), und der Pilot die touchierten Bäume deshalb nicht rechtzeitig sehen konnte. Die Bekl. weist insoweit zu Recht darauf hin, dass eine eingeschränkte Voraussicht gerade dazu hätte führen müssen, dass der Pilot eine sichere Flughöhe einhält. Konstruktionsbedingte Sichtbeeinträchtigungen können den Geschäftsführer der Kl. entgegen ihrer Ansicht also gerade nicht entlasten. Wer wie der Geschäftsführer der Kl. die Sicherheitsmindesthöhe ohne behördliche Zustimmung bewusst und deutlich unterschreitet und die Gefahren des Tiefflugs dabei wegen konstruktionsbedingt eingeschränkter Voraussicht nicht beherrschen kann, lässt allgemeingültige und bekannte Sicherheitsregeln außer Acht und handelt grob fahrlässig.

Umstände, die das Verschulden in objektiver oder subjektiver Hinsicht mildern könnten, sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für ein Augenblicksversagen bestehen nicht. Die Wetterbedingungen haben auch nach dem Vortrag der Kl. nicht zu dem Schadensereignis beigetragen. Dass die Baumgruppe, die sich am Rand des Fluggeländes befand und mit der das Flugzeug kollidierte, vom Geschäftsführer der Kl. bei Sichtung des Fluggeländes vor Durchführung des Fluges nicht ohne Weiteres auszumachen gewesen wäre, wird von der Kl. nicht behauptet und erscheint auch nicht möglich. Für den Piloten war damit erkennbar, dass ohne hinreichende Voraussicht ein Tiefflug über den Flugplatz mit besonderen Gefahren verbunden war. Das Verhalten des Luftfahrzeugführers erscheint daher auch subjektiv unentschuldbar. Der Geschäftsführer der Kl. musste wissen, dass sein Verhalten geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern. Die Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung des Flugzeugs bei einer tiefgeflogenen Platzrunde bei eingeschränkter Voraussicht aufgrund einer Kollision mit den am Ende des Flughafengeländes stehenden Bäumen war offenkundig so groß, dass es ohne Weiteres nahelag, zur Vermeidung des Versicherungsfalls ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen.

Das besondere Gewicht der hier verwirklichten groben Fahrlässigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigt vorliegend auch eine Reduzierung der Einstandspflicht der Bekl. auf null. Die Einhaltung des erforderlichen Abstands zum Boden gehört zu den elementarsten Pflichten des Luftfahrzeugführers, gerade auch im Hinblick auf die Vermeidung einer Beschädigung des Luftfahrzeugs selbst. Wird gegen diese Pflicht wie hier leichtfertig verstoßen, ist eine Reduzierung der Versicherungsleistungen auf null gerechtfertigt.

 



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