Urteil des Monats: Januar 2014
  
"Korrosion II - vom Spediteur verpackt"

In der vergangenen Ausgabe des Urteil des Monats hatten wir uns mit der vertraglichen Einordnung von korrosionsschützenden Verpackungsarbeiten auseinandergesetzt, die durch ein Logistikunternehmen erbracht werden.

Der BGH hatte in der damaligen Entscheidung festgestellt, dass für die Verpackungsarbeiten Werkrecht, für die sonstigen erbrachten Leistungen aber Speditionsrecht maßgeblich sei.

 

Anders im vorliegenden Fall:

Der Auftraggeber beauftragte die Beklagte zu festen Kosten mit dem Multi-Modal-Transport einer Industriemaschine sowie mit der Verpackung für den Seetransport. Nach Durchführung des Seetransports wurden an der transportierten Maschine Korrosionsschäden in Höhe von ca. 275.000,- € festgestellt. Die Abdeckplane war während des Transports offenbar gerissen und hatte sich zum Teil gelöst, eine Konservierung der Maschine oder eine sonstige Verpackung war nicht vorgenommen worden.

Nach Auffassung des BGH haftet die Beklagte gem. § 461 Abs. 2 HGB, weil sie durch die mangelhafte Verpackung des Transportgutes eine beförderungsbezogene, speditionelle Nebenpflicht im Sinne des § 454 Abs. 2 S.1 HGB verletzt habe. Hat der BGH seine Meinung im Vergleich zur hier im

vergangenen Monat vorgestellten Entscheidung also grundsätzlich geändert? Schließlich hatte er ja damals entschieden, dass bestimmte Verpackungsleistungen gerade nicht speditionsüblich seien.

Der BGH hat sich ausführlich mit seiner „Vor“-Entscheidung auseinandergesetzt und betont, dass für die Einordnung von Verpackungsleistungen als speditionelle Nebentätigkeit oder als werkvertragliche „Zusatz“-Leistung  stets die Einzelfallumstände maßgeblich sind. Vorliegend handelte es sich bei der Beklagten um ein Speditionsunternehmen, das grundsätzlich selbst keine Verpackungsleistungen anbietet und hierfür auch keine Garantien übernimmt. Vereinfacht gesagt, kam es dem Auftraggeber gar nicht darauf an, dass die Beklagte eine besondere „Verpackungskompetenz“ aufwies, ihr kam es auf ihre Erfahrung als Spediteur an. Aus waren sonst keine Anhaltspunkte vorgetragen worden, aus denen sich die Selbständigkeit der Verpackungsleistung neben der sonstigen speditionellen Tätigkeit ergab.

Im Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass es sich bei einzelnen Tätigkeiten dann nicht um speditionelle handelt, wenn die Tätigkeit aufgrund ihrer Komplexität besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse erfordert, die dem ausser-speditionellen Bereich zuzuordnen sind. Wollen die Vertragsparteien also der fraglichen Tätigkeit eine besondere, neben der Besorgung des Transports eigenständige Bedeutung zumessen, dann beurteilen sich verschiedene, aufgrund eines einzigen Vertrags geschuldete Leistungen nach unterschiedlichen Rechtsgebieten, nämlich dem Speditionsrecht einerseits und dem Werkvertragsrecht andererseits.

Allerdings ist Verpackung nicht unbedingt gleich Verpackung, wie der BGH weiter ausführt. Mit einer schallenden Ohrfeige hat der BGH nämlich die Beweiswürdigung der Vorinstanz gekippt. Grundsätzlich kann der BGH die Auslegung einer Individualvereinbarung durch die Vorinstanz nur darauf überprüfen, ob Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurde. Letzteres sah der BGH im Hinblick auf die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages hinsichtlich der geschuldeten Verpackungsleistungen als erfüllt an. Die Vorinstanz hatte nämlich entschieden, dass die Beklagte nicht nur das Anbringen einer äußeren Schutzhülle (Folie) geschuldet habe sondern zusätzlich eine seefeste Verpackung. Dies hätte die vorherige Entrostung und Konservierung der Maschine beinhaltet. Eine solche über die Erbringung einer „normale“ Verpackungsleistung hinausgehende Vereinbarung vermochte der BGH allerdings weder aus dem Wortlaut der Vereinbarung („incl. Packing - with Tarpaulin and shrink-wap“) noch aus der Tatsache herzuleiten, dass Gegenstand des Vertrages ein Überseetransport war.

 

Gleichwohl deutete der BGH an, dass die Beklagte gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen hatte, als sie den Seetransport durchführte, ohne ihren Auftraggeber zuvor darüber zu informieren, dass Entrostung und Konservierung der Maschine erforderlich wären.


Das hier besprochene Urteil ist in unserer Urteilsdatenbank mit folgenden Angaben zu finden:

Aktenzeichen:   I ZR 150/10
Datum:   16.02.2012
Link zur Urteilsdatenbank:   BGH, Urteil vom 16.02.2012, AZ: I ZR 150/10




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