Urteil OLG Stuttgart 3 W 50/09 vom 17.11.2009
  
Gericht:   OLG Stuttgart
Aktenzeichen:   3 W 50/09
Datum:   17.11.2009
Fundstelle:   NJW-RR 2010, 883
Land :   Deutschland

Einordnung in die Urteilsdatenbank
Normenregister:  HGB-> §§ 425 Abs. 1, 435, 439, 451f, 467 ff., 475, 475a
   BGB-> § 334 BGB
Haftungskategorie:   Umzug->Sonstige
Stichworte:   Zwangsräumung


Gründe

  1. I. Mit Schriftsatz vom 25.04.2009 (Bl. 1 f d.A.) beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Schadensersatzklage (vgl. Klagentwurf Bl. 3 ff d.A.). Dieser liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
  2. Am 14.08.2006 wurde der Antragsteller und seine Familie aus der Wohnung A….Straße … in 7… A… zwangsgeräumt. Die mit der Zwangsräumung beauftragte Gerichtsvollzieherin H… hatte die Antragsgegnerin als Möbelspedition mit der Räumung, dem Abtransport und der (teilweisen) Einlagerung der Möbel und des Hausrats des Antragstellers beauftragt (vgl. Auftrag zur Durchführung der Räumung vom 10.07.2006, Anl. B 1, Bl. 71 f d.A.). Am 18.10.2006 ließ der Antragsteller durch Mitarbeiter der Firma S…-Transporte seine Sachen aus dem Lager der Antragsgegnerin abholen (vgl. das am 15.08.2006 von dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin, Herrn C…, und am 19.10.2006 von einem Mitarbeiter der Firma S… unterzeichnete Artikelverzeichnis Anl. B 16, Bl. 87 d.A.). Der Antragsteller war bei der Abholung anwesend.
  3. Nach seinem Vortrag stellte er an den eingelagerten Sachen teils erhebliche Beschädigungen fest, teils seien Hausratsgegenstände von Mitarbeitern der Antragsgegnerin entwendet worden. Der Antragsteller macht Schadensersatz für angeblich beschädigte oder in Verlust geratene Möbel und den Hausrat geltend und verlangt weiter die Kosten der Zwischenlagerung und Mehrkosten der von ihm beauftragten Firma S….
  4. Ob und wann Schäden und Verluste vom Antragsteller vor dem 03.12.2006 (vgl. Fax des Antragstellers vom 03.12.2006, Anl. B 10 und B 11, Bl. 80 f d.A.) gerügt wurden, ist streitig.
  5. Der Assekuranzmakler der Antragsgegnerin, die Firma O… S… KG, meldete den Schaden mit Schreiben vom 19.11.2006 (Anl. B 17, Bl. 88 d.A.) der D… D… M….
  6. Mit Beschluss vom 20.07.2009 (Bl. 110 ff d.A.), auf welchen Bezug genommen wird, hat das Landgericht Heilbronn den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
  7. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 04.08.2009 (Bl. 121 ff d.A.). Es sei unrichtig, dass der Antragsteller die eingetretenen Schäden erstmals mit Schreiben vom 03.12.2006 gerügt habe. Er habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass er die Schäden bei Übernahme des Umzugsgutes sofort gegenüber dem anwesenden Personal der Antragsgegnerin gerügt habe. Auch habe die Assekuranzmaklerin bereits mit Schreiben vom 19.11.2006, d.h. vor Eingang des Faxschreibens des Antragstellers vom 03.12.2006, ihrem Versicherer die Schadensanzeige vorgelegt. Angaben zu möglichen Einwänden gegen den geltend gemachten Anspruch seien hierbei nicht gemacht worden.
  8. Die 2-wöchige Frist des § 451 f HGB sei auf Zwangsräumungen nicht anwendbar, da §§ 451 ff HGB allein das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber als Versender und dem ausführenden Transportunternehmer regelten und davon ausgingen, dass - anders als im vorliegenden Fall - Absender und Empfänger identisch seien. Im Falle der Zwangsräumung sei es zumindest interessengerecht, § 451 g HGB analog anzuwenden, wenn nicht der Absender, aber der Empfänger Verbraucher sei. Der Frachtführer müsse diesen auf die sich aus § 451 f HGB ergebende Obliegenheit zur Schadensanzeige hinweisen.
  9. Ohnehin dürften im Prozesskostenhilfeprüfverfahren nicht zweifelhafte Rechtsfragen vorab entschieden werden.
  10. Es stelle einen Verstoß gegen die richterliche Neutralität bzw. den im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz sowie den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn das Gericht (mit Verfügung vom 05.06.2009) die Frage der Verjährung aufwirft, welche weder Gegenstand der vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien, noch der beiden Stellungnahmen der Antragsgegnerin vom 20.05.2009 und 27.05.2009 gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe sich vorliegend nicht auf Verjährung berufen, weshalb diese bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage nicht zu berücksichtigen gewesen sei.
  11. Die Prüfung, ob bzw. in welchem Umfang eine Verlängerung der Verjährungsfrist bzw. ein Wegfall der Haftungsbegrenzung wegen Vorsatz oder Leichtfertigkeit nach § 435 HGB vorliege, müsse dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben.
  12. Der Antragsteller beantragt,
  13. den Beschluss vom 20.07.2009 aufzuheben und Prozesskostenhilfe, wie beantragt, zu gewähren.
  14. Die Antragsgegnerin beantragt,
  15. die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
  16. Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Landgerichts. Zu Recht könne sich die Antragsgegnerin auf § 451 f HGB berufen. Ausweislich Anl. K 1 handle es sich um äußerlich erkennbare Schäden am Gut, die bis zum Ablauf des auf die Ablieferung folgenden Tages hätten angezeigt werden müssen. Dies habe der Antragsteller jedoch bis zum 03.12.2006 nicht getan.
  17. Die Anwendung des § 451 g HGB setze die Verbrauchereigenschaft beim Absender voraus. Der Antragsteller sei nicht Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift.
  18. An der Prüfung der Verjährungsfrage sei das Landgericht nicht gehindert gewesen, zumal u.a. bereits die damaligen Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 01.02.2007 sämtliche Ansprüche abgelehnt hätten, wie zuvor bereits die Firma O… S… KG mit Schreiben vom 29.01.2007 (Anl. K 13, Bl. 54 d.A.). Die Einrede der Verjährung werde ausdrücklich geltend gemacht.
  19. Erst auf das Schreiben des Antragstellers vom 03.12.2006 (Anl. K 8, Bl.48 d.A.) hin sei die Schadensmeldung an den Versicherer erfolgt. Diese sei ausweislich des Eingangsstempels am 22.12.2006 eingegangen (vgl. Anl. B 18, Bl. 131 d.A.); das richtige Datum des Schreibens sei der 19.12.2006, nicht, wie fälschlicherweise angegeben, der 19.11.2006 gewesen.
  20. Auch der vom Antragsteller beauftragte Spediteur S… habe ausweislich des Bestandsverzeichnisses (Anl. B 16, Bl. 87 d.A.) keine weiteren Beschädigungen als bereits bei der Einlieferung angegeben aufgeführt. Der Zustand der Güter sei bei Rückgabe unverändert gewesen.
  21. Auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Heilbronn vom 21.08.2008 (Bl. 132 f d.A.) wird Bezug genommen.
  22. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
  23. Auf die zutreffenden Gründe der Beschlüsse des Landgerichts Heilbronn vom 20.07.2009 (Bl. 110 ff d.A.) und vom 21.08.2009 (Bl. 132 f d.A.) wird vollumfänglich verwiesen.
  24. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass der Antragsteller zwar grundsätzlich aus dem zwischen der Gerichtsvollzieherin und der Antragsgegnerin zum Zwecke der Zwangsräumung geschlossenen Umzugs- und Lagervertrag (§ 451 f i.V.m. § 425 Abs. 1 HGB, §§ 467 ff, 475 HGB i.V.m. § 328 Abs. 2 BGB), in dessen Schutzwirkung er als Räumungsschuldner einbezogen ist (Münchener Kommentar-Andresen, HGB, 2. Aufl., § 451 Rn. 8; Grüßenmeyer, Haftung für Beschädigung oder Verlust von Räumungsgut, NZM 2007, 310 ff), Ansprüche gegen den Frachtführer und Lagerhalter geltend machen kann.
  25. Die Antragsgegnerin kann jedoch gemäß § 334 BGB analog dem Antragsteller gegenüber alle Einwendungen geltend machen, die ihr auch gegenüber ihrer Auftraggeberin zustehen. Dies gilt insbesondere für die Ausschlussfristen des § 451 f HGB.
  26. Gemäß § 451 f Nr. 2 HGB war die Schadensanzeige des Antragstellers vom 03.12.2006 verspätet, da die Ablieferung spätestens mit der Herausgabe des Räumungsgutes an den Antragsteller am 18.10.2006 erfolgte und eine Schadens- oder Verlustanzeige nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung erfolgte.
  27. Dass der Antragsteller unter Beweisantritt behauptet hat, bereits bei Übergabe des Umzugsgutes mündlich äußere erkennbare Schäden gegenüber den Mitarbeitern der Antragsgegnerin gerügt zu haben, ist unbehilflich. Gemäß §§ 451 f, 438 Abs. 1 HGB ist eine Schadensanzeige nur vor Ablieferung formlos möglich (Baumbach/Hopt-Merkt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 438 Rn. 3). Nach Ablieferung ist die Schadensanzeige in Textform (§ 438 Abs. 4 HGB) zu erstatten.
  28. Auf dem von einem Mitarbeiter der vom Antragsteller mit der Abholung des Räumungsgutes beauftragten Firma S… unterzeichneten Artikelverzeichnis findet sich keine Schadensanzeige.
  29. Es kann auch nicht im Hinblick auf die Schadensanmeldung des Assekuranzmaklers, der Firma O… S… KG, vom 19.11.2006 davon ausgegangen werden, dass eine schriftliche Schadensanzeige noch binnen der 14-Tages-Frist bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. Sowohl der Eingangsstempel (22.12.2006, siehe Anl. B 18, Bl. 131 d.A.), wie auch die Tatsache, dass der 19.11.2006 ein Sonntag war, sprechen dafür, dass es sich bei dem Datum auf der Schadensmeldung (19.11.2006) um einen Tippfehler handelte und die Firma O…S… KG tatsächlich erst mit Schreiben vom 19.12.2006 (auf die unstreitige Schadensanzeige des Antragstellers vom 03.12.2006 hin) die Schadensmeldung dem Versicherer zuleitete.
  30. Der Antragsgegnerin ist eine Berufung auf § 451 f HGB auch nicht deshalb verwehrt, weil der Antragsteller Verbraucher im Sinn des § 13 BGB ist (vgl. § 451 g Abs. 1 Ziff. 2 HGB) und er bei Ablieferung des Gutes nicht über die Form und Frist der Schadensanzeige, sowie die Rechtsfolgen bei deren Unterlassen unterrichtet wurde:
  31. Absender ist nicht der Antragsteller, sondern die Gerichtsvollzieherin als Auftraggeberin. Diese ist nicht Verbraucherin im Sinn von § 13 BGB, da sie den Vertrag im Rahmen ihrer (selbstständigen) beruflichen Tätigkeit abgeschlossen hat (vgl. Grüßen-meyer, NZM, a.a.O.). Ob auf die Verbrauchereigenschaft des Antragstellers als Räumungsschuldner und nicht auf die der Auftraggeberin abzustellen ist, wenn das Räumungsgut nicht (wie im Falle der Verwertung) beim Gerichtsvollzieher abgeliefert, sondern letztlich dem Räumungsschuldner (nach Ablauf der 2-Monats-Frist des § 885 Abs. 4 ZPO) zurückgegeben wird (vgl. Grüßenmeyer a.a.O.), kann letztlich dahinstehen, da etwaige Ansprüche des Antragstellers ohnehin verjährt sind.
  32. Gemäß § 439 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB verjähren Ansprüche aus einer Beförderung ebenso wie Ansprüche aus einer Lagerung gemäß §§ 475 a, 439 HGB in einem Jahr ab Ablieferung.
  33. Von der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB ist das Landgericht zu Recht nicht ausgegangen: Ausreichende Tatsachen, die Vorsatz oder ein dem gemäß § 435 HGB gleichstehendes Verschulden der Antragsgegnerin begründen würden, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin Umzugsgut entwendet haben. Das auf die entsprechende Anzeige des Antragstellers hin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Heilbronn eingestellt.
  34. Entsprechend den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts endete daher die (einjährige) Verjährungsfrist spätestens mit Zugang des Schreibens der Firma O… S… KG vom 29.01.2007. In diesem wurde für den Versicherer eine Schadensregulierung abgelehnt. Bei Eingang des PKH-Antrages des Antragstellers bei Gericht (27.04.2009) war daher bereits Verjährung eingetreten.
  35. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers hat auch nicht das Landgericht ohne Anlass die Frage der Verjährung aufgeworfen.
  36. Über die eigentliche Schlüssigkeitsprüfung hinaus sind die Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners zu berücksichtigen, so auch die Verjährungseinrede, es sei denn, dass sich der Gegner voraussichtlich nicht auf sie berufen wird (Zöller-Philippi, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 114 Rn. 24, Münchner Kommentar-Wax, ZPO, 2.A, § 114 Rn 110).
  37. Die Antragsgegnerseite hat sich, wie bereits zuvor die Firma O… S… KG mit Schriftsatz vom 29.01.2007 (Anl. K 13), mit Schriftsatz vom 27.05.2009 auf die verspätete Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 451 f HGB berufen. Nachdem die Antragsgegnerin auf diese Ausschlussfrist abgestellt hat, war gerade nicht davon auszugehen, dass sich die Antragsgegnerin voraussichtlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen würde. Das Gegenteil war wahrscheinlich. Die Verjährung konnte vom Landgericht berücksichtigt werden.
  38. Mit Schriftsatz vom 20.08.2009 (Bl. 128 ff d.A.) hat die Antragsgegnerin sodann auch ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.
  39. Unerheblich ist auch, dass nach Vortrag des Antragstellers bei Abholung des Räumungsguts durch die Firma S… erhebliche Beschädigungen oder Verluste eingetreten waren, wofür der Antragsteller Beweis angetreten hat; entscheidend ist vorliegend die Frage der Verjährung, welche, wie ausgeführt, bereits im Prozesskostenhilfeverfahren berücksichtigt werden kann und nicht dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben muss.
  40. Das Landgericht hat damit auch nicht über etwa zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg entschieden, sondern hat zu Recht den Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen

 



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