Banngut, Bannware, Konterbande
engl. contraband
Bezeichnet im Seekriegsrecht Güter, die militärischen Zwecken dienen. Schiffe die Bannware für den Feind transportieren dürfen nach Seekriegsrecht beschlagnahmt werden.
Weitere Begriffe können in der Rubrik "Transportversicherung von A bis Z" im TIS nachgeschlagen werden.