Abandon
engl. abandonment
Unter Abandon versteht man die Preisgabe eines Rechts.
In der Transportversicherung bedeutet Abandon des Versicherers, dass sich der Versicherer durch Zahlung der Versicherungssumme innerhalb einer bestimmten Frist von allen weiteren Verbindlichkeiten befreit. Der Versicherer erwirbt durch die Zahlung keine Rechte an den versicherten Gegenständen. Für die Güterversicherung finden sich entsprechende Regelungen in der Ziffer 19 der DTV-Güter 2000/2004.