Kernenergiegefahren
engl. nuclear energy risks
Ausschlussrisiko in allen Transportversicherungen. Bis 1986 schlossen die Transportversicherer in der Warenversicherung das Kernenergierisiko in begrenztem Umfang im Rahmen der sogenannten „Kernenergieklausel“ auf Wunsch ein. Seit dem Reaktorunfall in Tschernobyl im Jahr 1986, der das mögliche Ausmaß einer solchen Katastrophe erstmals dramatisch vor Augen führte, wird dieses Risiko in den Musterbedingungen des GDV ausgeschlossen.
Die Betreiber von Kernanlagen sind nach dem Atomgesetz zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen oder Freistellungs- bzw. Gewährleistungsverpflichtungen ab.
Mit Schäden durch Kernenergie sind Schäden durch radioaktive Strahlung gemeint, ausgehend von radioaktiven Stoffen.