Meistbegünstigungsklausel
engl. most-favoured-nation clause, most-favored-status clause

Mit der Klausel erklärt sich der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer bereit, ihm die gleichen Vorteile einzuräumen wie allen anderen Versicherungsnehmern. Derartige Begünstigungsklauseln sind verboten. Sie können gegen das „Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ AGBG, das „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ GWB und den „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ EGV verstoßen.