Nothafen-Klausel
engl. port of distress clause

Ziffer 1.2-g der ADS Güterversicherung oder Ziffer 2.1-f der eingeschränkten Deckung nach DTV-Güter 2000/2004 vereinbart, dass Schäden an den versicherten Gütern durch Entladen, Zwischenlagern oder Verladen in einem Nothafen dann versichert sind, wenn das Schiff infolge einer versicherten Gefahr diesen Nothafen anlaufen musste.



Weitere Begriffe können in der Rubrik "Transportversicherung von A bis Z" im TIS nachgeschlagen werden.

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