Nothafen-Klausel
engl. port of distress clause
Ziffer 1.2-g der ADS Güterversicherung oder Ziffer 2.1-f der eingeschränkten Deckung nach DTV-Güter 2000/2004 vereinbart, dass Schäden an den versicherten Gütern durch Entladen, Zwischenlagern oder Verladen in einem Nothafen dann versichert sind, wenn das Schiff infolge einer versicherten Gefahr diesen Nothafen anlaufen musste.