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Pre Loading Survey
Rechte und Pflichten
des mit der Verladeüberwachung beauftragten Surveyors
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| Vortrag von Herrn Andreas
Brautlacht, debis Assekuranz Makler GmbH, Berlin |

1. Einleitung
Wer ein Interesse daran hat, daß ein bestimmtes Frachtgut
eine Reise unbeschadet übersteht, sollte eigentlich vernünftige Vorkehrungen gegen
Schäden treffen. Der Hersteller, der mit der Ware handelt - also als Verkäufer ein
Interesse an der Erfüllung des Kaufvertrags hat - und die Ware im übrigen am besten
kennt, sollte also Hinweise für ihre Handhabung geben. Er sollte das Frachtgut weiterhin
beanspruchungsgerecht verpacken und Wert darauf legen, daß die Ladung im Transportmittel
angemessen gesichert wird.
Trotz des Interesses des Herstellers, seine Pflichten aus
dem Kaufvertrag zu erfüllen, ist sein Interesse an einer ausreichenden Verpackung oder
Ladungssicherung aber oft gering. Das mag zum einen natürlich an den damit verbundenen
Kosten liegen, zum anderen aber auch daran, daß er sein Sicherheitsinteresse oft durch
den Abschluß einer Transportversicherung befriedigt. Seine Bereitschaft, Maßnahmen zur
Schadenverhütung zu treffen, kann dadurch offenbar merklich beeinträchtigt werden.
Ein Interesse des Beförderers an einer Verpackung oder
Ladungssicherung ist sicherlich insoweit gegeben, als er für Mängel an Verpackung oder
Ladungssicherung haftet. Darüber hinaus soll die Ladung das Schiff, den LKW oder ein
sonstiges Beförderungsmittel nicht beschädigen. Was darüber hinausgeht, wird den
Beförderer oft nicht interessieren.
Der Transportversicherer: Bei ihm ist das Interesse an der
Ware versichert. Er stellt die Ware nicht her, er handelt nicht mit ihr, er ist auch nicht
für ihre Beförderung verantwortlich, also kein Partner irgendeines Speditions- oder
Frachtvertrags, und dennoch fühlt er sich oft als der einzige, dem ein Schaden oder gar
ein völliger Verlust wirklich nahegeht. Denn er muß dann zahlen.
Die Transportversicherer veranlassen daher
schadenverhütende Maßnahmen, insbesondere Verladeüberwachungen, um schon im Vorfeld
mögliche Gefährdungen des Frachtguts zu erkennen und zu verhindern. Sie befinden sich
dabei in einer undankbaren Situation: Der Versicherungsnehmer steht unter hohem
Kostendruck, der auch durch die Versicherungsprämie mitverursacht wird. Er wünscht
deswegen keine Kontrollen des Versicherers, die möglicherweise noch eine Kostensteigerung
zur Folge haben. Aus diesem Grund sieht auch der Beförderer den Versicherer ungern seine
Ladungssicherung kontrollieren. Nachbesserungen sind kostensteigernd, und die Kosten will
nachher niemand tragen.
Es ist daher für alle Beteiligten, für den
Versicherungsnehmer und seinen Makler, für den Beförderer und natürlich für den
Transportversicherer eine interessante Frage, was die Versicherer und die von ihnen
geschickten Surveyor eigentlich dürfen. Obwohl der Pre Loading Survey gängige Praxis
ist, obwohl die Versicherer eigene Leute, aber auch beauftragte Havariekommissare immer
wieder zur Verladeüberwachung einsetzen, ist bislang offenbar nicht geprüft worden, wozu
diese eigentlich berechtigt sind. Das ist auch deswegen überraschend, weil
Versicherungsnehmer oder Beförderer immer wieder ein Pre Loading Survey ablehnen und dem
Surveyor in Ausnahmefällen die Überprüfung direkt verweigern, während das Interesse
der Versicherer aus den genannten Gründen ausgesprochen groß ist.
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2. Was darf der Surveyor?
Die Frage ist sehr allgemein formuliert, und sie könnte in
vielen Punkten präzisiert werden: Wem gegenüber soll der Surveyor berechtigt sein? Was
genau macht der Surveyor? Verursacht der Surveyor im Rahmen seiner Tätigkeit Kosten und
wenn ja, wer trägt sie?
Die rechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Surveyors ist
vor allem deswegen nicht einfach, weil er bzw. der hinter ihm stehende Versicherer einen
Versicherungsvertrag mit dem Versender hat, aber durch die Tätigkeit des Surveyors nicht
nur die Interessen aus dem Versicherungsvertrag, sondern auch die Interessen der Parteien
aus dem Beförderungsvertrag berührt werden. Der Beförderungsvertrag besteht zwischen
dem Versender und dem Beförderer, der Versicherer und sein Surveyor werden vom diesem
Vertragsverhältnis unmittelbar jedenfalls nicht betroffen. Dennoch wollen sie mit dem
Beförderer kooperieren.
Abbildung 1: Die vertraglichen Beziehungen
zwischen Versicherungsnehmer, Versicherer und Beförderer
Folgende Thesen sollen auf ihre Richtigkeit geprüft
werden:
 |
Der Surveyor darf besichtigen. |
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Der Surveyor darf die seiner Meinung nach erforderlichen
Maßnahmen auf Kosten desjenigen veranlassen, der die Maßnahmen selbst hätte veranlassen
müssen. |
 |
Wird dem Surveyor die Besichtigung verweigert oder werden
sein Anweisungen nicht befolgt, kann das Auswirkungen auf den Versicherungsschutz bis hin
zu dessen Verlust haben. |
2.1. Besichtigungsrecht des Surveyors
Der Surveyor (genauer: der hinter ihm stehende Versicherer)
ist berechtigt, Verpackung und Ladungssicherung zu kontrollieren.
Das Recht des Surveyors, sowohl Verpackung als auch
Ladungssicherung zu prüfen, folgt aus dem Versicherungsvertrag. Im folgenden wird von der
Geltung deutscher Versicherungsbedingungen, also den ADS und den Besonderen Bestimmungen
für die Güterversicherung (ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984),
ausgegangen. Ein Transportversicherer, der in Deutschland sein Geschäft betreibt, wird
Versicherungsverträge regelmäßig auf dieser Grundlage abschließen.
2.1.1 Prüfung der Verpackung
Ein Recht des Surveyors zur Prüfung der Verpackung folgt
aus Ziff. 1.4.1.5 der ADS Güterversicherung 1973/1984.
Nach dieser Bestimmung leistet der Versicherer keinen
Ersatz für Schäden, die durch Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung verursacht
wurden. In der Fassung von 1994 heißt es "beanspruchungsgerechte" Verpackung.
Vor der Formulierung der ADS Güterversicherung 1973 hieß es "mangelhafte"
Verpackung, aber auf diese unterschiedlichen Formulierungen kommt es hier nicht an.
Entscheidend ist vielmehr, daß es sich um einen objektiven Risikoausschluß handelt, der
zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind.
Wenn sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit aus diesem Grund berufen möchte, trägt
er die Darlegungs- und Beweislast. Um diesen Beweis führen zu können, muß dem
Versicherer offensichtlich die Möglichkeit gegeben werden, die Verpackung zu prüfen.
Sonst wäre der Risikoausschluß gegenstandslos. Aus diesem Grunde ist es unumstritten,
daß der Versicherer jedenfalls im Schadenfall das Recht hat, eine Besichtigung
durchzuführen oder durchführen zu lassen.
In der Praxis allerdings wird dem Versicherer dieses
Prüfungsrecht schon vor dem Schadenfall nicht immer zugestanden.
Das ist nicht haltbar. Der Inhalt des Versicherungsvertrags
kann durch einen Schadenfall nicht beeinflußt werden. An einen Schadenfall mögen sich
bestimmte Verhaltenspflichten knüpfen, die im Detail z.B. in Ziff. 8 der ADS
Güterversicherung 1973/84 geregelt sind und erst im Schadenfall relevant werden.
Vertragsinhalt sind diese Verhaltenspflichten jedoch vom Moment des Vertragsschlusses an.
Das gilt auch für den objektiven Risikoausschluß des
Fehlens oder der Mängel einer handelsüblichen Verpackung. Im Schadenfall muß der
Versicherer diese Umstände prüfen, da ihm sonst der ihm obliegende Beweis nicht möglich
ist. Das Recht zur Prüfung besteht aber schon vor dem Schadenfall, da der objektive
Risikoausschluß von Anfang an zwischen den Parteien des Versicherungsvertrags vereinbart
war. Durch den Schadenfall wird im Grunde nur der spätestmögliche Zeitpunkt bestimmt, zu
dem der Versicherer sein Prüfungsrecht realisieren kann.
Dem Versicherer kann auch nicht entgegengehalten werden, er
habe vor dem Schadeneintritt keinen Grund, die Verpackung zu prüfen. Der Versicherer
trägt die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Risikoausschluß und muß
deswegen in die Lage versetzt werden, den ihm obliegenden Beweis zu führen. Zu welchem
Zeitpunkt er seine Beweismittel beschafft, ist seine Sache.
Unter diesen Umständen muß das Recht zur Prüfung der
Verpackung auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer einen Dritten mit dem Verpacken der
Güter beauftragt hat. Schließlich hat es keine Auswirkungen auf die Darlegungs- und
Beweislast, wenn ein Dritter verpackt. Die Rechtsstellung des Versicherers und des von ihm
beauftragten Surveyors wird dadurch nicht beeinflußt.
Abbildung 2: Prüfung der Verpackung
2.1.2 Prüfung der Ladungssicherung
2.1.2.1 Eigener Anspruch des Surveyors?
Der Fall: Der Versender beauftragt einen Spediteur mit der
Besorgung des Transports; dieser läßt die Ware abholen oder holt sie selbst ab.
Üblicherweise vor dem Hauptlauf, also bei der Verladung in das eingesetzte
Beförderungsmittel, möchte der Surveyor die Ladungssicherung prüfen. Darf er das?
Hier zeigt sich das eingangs erwähnte Problem der
wechselseitigen vertraglichen Beziehungen: Zwischen dem Suryeyor bzw. dem hinter ihm
stehenden Versicherer und dem Versender (Versicherungsnehmer) besteht ein
Versicherungsvertrag. Zwischen dem Beförderer und dem Surveyor bestehen dagegen keine
vertraglichen Beziehungen. Ein vertraglicher Anspruch des Surveyors gegen den Beförderer
auf Prüfung der Ladungssicherung kann daher nicht bestehen.
Zwischenergebnis: Da keine rechtlichen Beziehungen
zwischen dem Surveyor und dem Beförderer bestehen, hat der Surveyor keinen vertraglichen
Anspruch gegen den Beförderer auf Prüfung der Ladungssicherung.
2.1.2.2 Anspruch des Versicherers gegen
den Versicherungsnehmer auf Prüfung der Ladungssicherung
Es bestehen vertragliche Beziehungen zwischen dem
Beförderer und seinem Auftraggeber, dem Versender (gleichzeitig Versicherungsnehmer),
nämlich ein Frachtvertrag. Natürlich darf der Versender als Auftraggeber des
Frachtvertrags die vom Beförderer vorgenommene Ladungssicherung prüfen. Ein Recht zur
Prüfung der vom Vertragspartner erbrachten Leistung ist jedem Vertragsverhältnis
immanent. Als Auftraggeber eines Vertrags über eine Personenbeförderung, eine Taxifahrt
z.B., ist der Fahrgast innerhalb vernünftiger Grenzen ebenfalls berechtigt, die für die
Erfüllung des Vertrags wichtigen Einrichtungen des Fahrzeugs zu prüfen. Er wird eine
Beförderung z.B. ablehnen können, wenn das Fahrzeug keine Sicherheitsgurte haben sollte.
Unerheblich ist, ob der Versender selbst direkter Partner
des Beförderers ist oder ob ein oder mehrere Spediteure oder sonstige Dienstleister
zwischengeschaltet sind. Der Versender darf dann jedenfalls aus abgetretenem Recht die
Ladungssicherung prüfen. Außerdem bestehen regelmäßig sachenrechtliche Beziehungen zur
Ware, z.B. Eigentum, die ebenfalls Zugangs- und Besichtigungsrechte begründen.
Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer die
Wahrnehmung der Rechte aus dem Beförderungsvertrag verlangen. Der Versicherer kann also
verlangen, daß der Versender (Versicherungsnehmer) die vom Beförderer vorgenommene
Ladungssicherung prüft. Dieses Recht des Versicherers folgt aus dem Versicherungsvertrag
und der dadurch begründeten Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht.
Abbildung 3: Pflichten der Vertragsparteien
Wie bei allen vertraglich begründeten Schuldverhältnissen
haben auch die Parteien des Versicherungsvertrags die Pflicht, Schäden vom
Vertragspartner abzuwenden oder bereits eingetretene Schäden zu mindern. Ausdrücklich
geregelt ist die Schadenabwendungs- und -minderungspflicht des Versicherungsnehmers z.B.
in Ziff. 8.1.1 ADS Güterversicherung 73/84, der dem Versicherungsnehmer nach dem
Schadeneintritt bestimmte Pflichten auferlegt. Die Bestimmung lautet: "Der
Versicherungsnehmer hat die Anweisungen des Versicherers für den Schadenfall zu befolgen,
den in der Police oder im Versicherungszertifikat bestimmten Havariekommissar
unverzüglich zur Schadenfeststellung hinzuzuziehen und dessen Havarie-Zertifikat dem
Versicherer einzureichen."
Abbildung 4: Prüfung der Ladungssicherung
als Pflicht des Versicherungsnehmers
Der Versender und Versicherungsnehmer ist aber nicht erst
nach, sondern auch schon vor dem Schadenfall verpflichtet, Schäden vom Versicherer
abzuwenden. Eine Ausprägung dieser Pflicht ist in Ziff. 7.10.2 der ADS Güterversicherung
73/84 geregelt. Satz 1 lautet: "Kann von einem mit der Abwicklung des Transportes
beauftragten Dritten Ersatz des Schadens nicht verlangt werden, weil dessen gesetzliche
Haftung über das verkehrsübliche Maß hinaus beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist
der Versicherer insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei."
Regreßmöglichkeiten dürfen nicht zum Nachteil des Versicherers eingeschränkt werden.
Es handelt sich um eine vor dem Schadenfall bestehende Pflicht des Versicherungsnehmers.
Erstes Zwischenergebnis: Aus dem Versicherungsvertrag
folgt eine vor und nach dem Schadenfall bestehende Schadenabwendungs- und
-minderungspflicht des Versicherungsnehmers.
Aufgrund dieser Pflicht ist der Versender
(Versicherungsnehmer) zur Prüfung der Ladungssicherung verpflichtet:
Erstes Argument: Wenn ich als Versender
(Versicherungsnehmer) nicht prüfe, ob die von mir beauftragten Beförderer ihre
Vertragspflichten ordentlich erfüllen, kann die beförderte Ware beschädigt werden mit
der Folge, daß der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag leistungspflichtig wird und
damit einen Schaden erleidet. Da die Erfahrung zeigt, daß Ladung immer wieder
unzureichend gesichert wird, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine
unzureichende Ladungssicherung und damit für einen Schaden. Deswegen kann sich der
Versender (Versicherungsnehmer) auch nicht darauf berufen, ihn interessiere das nicht, der
Beförderer soll seine Pflichten aus dem Frachtvertrag erfüllen, er werde ihn nicht
kontrollieren.
Natürlich kann der Versicherer nicht verlangen, daß der
Versender jede Verladung prüft. Es ist fraglich, wo eine Grenze zu ziehen ist. Die Frage
muß aber an dieser Stelle nicht entschieden werden, denn der Versicherer möchte ja nicht
den Versender (Versicherungsnehmer) zur Verladeüberwachung schicken, er möchte das
selbst tun. Entscheidend ist, daß der Versicherer vom Versender (Versicherungsnehmer)
grundsätzlich Kontrollen verlangen kann.
Zweites Argument: Ein zweites Argument für die
Prüfungspflicht des Versenders (Versicherungsnehmers) ist die bereits zitierte Ziff.
7.10.2 der ADS Güterversicherung 73/84, wonach der Versicherungsnehmer zur Regreßwahrung
verpflichtet ist. Die Bestimmung verbietet dem Versender (Versicherungsnehmer), auf
Regreßrechte zum Nachteil des Versicherers zu verzichten. Sie kann als weitergehender
Grundsatz verstanden werden, nach dem der Versender (Versicherungsnehmer) verpflichtet
ist, Regreßrechte grundsätzlich zu wahren. Dazu würde auch die Prüfung der
Ladungssicherung gehören:
Der Beförderer (nicht der Versender!) ist für die
Verladung und damit auch für die Ladungssicherung verantwortlich und haftet für
Schäden, die aus fehlerhafter Ladungssicherung resultieren. Das gilt für jeden
Transportmodus. Wer eine vertragliche Pflicht verletzt, ist für den entstandenen Schaden
ersatzpflichtig. Für den Seetransport z.B. gelten Art. 3 Nr. 2 Haager Regeln, § 606
Satz 1 HGB. Danach muß der Beförderer die Ladung sorgfältig laden, stauen, befördern,
behandeln und entladen. Ob aus dieser Bestimmung unmittelbar die Haftung bei fehlerhafter
Ladungssicherung folgt oder ob sie nur ein Freizeichnungsverbot ist (Puttfarken,
Seehandelsrecht, RN 163), kann hier offen bleiben. Entscheidend ist die Pflicht des
Beförderers und die aus der Verletzung folgende Ersatzpflicht.
Den Ersatzanspruch des geschädigten Versenders wird
regelmäßig der Transportversicherer nach erfolgter Regulierung geltend machen, denn nach
Regulierung des Schadens gehen die Ersatzansprüche auf den Versicherer über, § 45
ADS/67 VVG. Der Versicherer ist aber zur Durchsetzung der Ansprüche nicht in der Lage,
wenn er nicht darlegen und ggf. beweisen kann, daß der Schaden auf mangelhafte
Ladungssicherung zurückzuführen ist. Er ist also darauf angewiesen, Informationen zur
Schadenursache zu erhalten, also Informationen zur Ladungssicherung. Die kann er nur von
demjenigen erhalten, der zur Prüfung der Ladungssicherung auch berechtigt ist, also vom
Auftraggeber des Beförderungsvertrags, mithin vom Versender und Versicherungsnehmer.
Zweites Zwischenergebnis: Aufgrund der sich aus dem
Versicherungsvertrag ergebenden allgemeinen Schadenabwendungs- und
Schadenminderungspflicht ist der Versender (Versicherungsnehmer) gegenüber dem
Versicherer verpflichtet, die Ladungssicherung zu prüfen.
Allerdings ist es auch hier kaum haltbar, bei jeder
Versendung eine Prüfungspflicht des Versenders (Versicherungsnehmers) anzunehmen. In
sinnvollen Abständen - hier sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend - wird er
aber Kontrollen vornehmen müssen.
Ergebnis: Pre Loading Survey als besonderer Service des
Versicherers
Die Situation stellt sich also anders dar, als oft vermutet
wird: Mit der Gestattung eines Pre Loading Survey erweist der Versicherungsnehmer dem
Versicherer bzw. dem Surveyor keinen Gefallen. Es ist umgekehrt: Mit einem Pre Loading
Survey übernimmt der Versicherer Pflichten des Versicherungsnehmers. Der Versicherer ist
bereit, den Versender und Versicherungsnehmer von vertraglichen Pflichten zu entbinden und
sie selbst zu übernehmen.
Abbildung 5: Prüfung der Ladungssicherung:
Weitere Konsequenzen
2.2 Kostentragungspflicht bei
Veranlassung von Maßnahmen zur Ladungssicherung
Die Überprüfung der Ladungssicherung durch den Surveyor
ist nur sinnvoll, wenn er gegebenenfalls die Maßnahmen trifft, die für eine ausreichende
Ladungssicherung erforderlich sind. Wer ist verpflichtet, daraus entstehende Kosten zu
tragen?
Bei der Beantwortung der Frage sind verschiedene
Konstellationen des Beförderungsvertrags zu unterscheiden: Wenn der Beförderer vor
Beginn des Transports oder der Transporte eine bestimmte Höhe der Kosten zugesichert hat,
hat er die durch eine Intervention des Surveyors entstehenden zusätzlichen Kosten für
eine ausreichende Ladungssicherung selbst zu tragen. Diese Kosten wären sowieso
entstanden, da er zu einer ausreichenden Ladungssicherung aus dem Beförderungsvertrag
verpflichtet ist ("Sowieso-Kosten"). Er kann sich selbstverständlich nicht auf
außerordentliche Kosten infolge der Intervention des Surveyors berufen, da seine vorher
niedrigen Kosten auf eine mangelhafte Vertragserfüllung, nämlich auf eine unzureichende
Ladungssicherung, zurückzuführen waren.
Sollte der Beförderer keinen festen Kostensatz zugesichert
haben - heute eher die Ausnahme - sind natürlich die tatsächlich entstandenen Kosten vom
Auftraggeber (Versender, Versicherungsnehmer) zu zahlen. Durch die Intervention des
Surveyors sind keine zusätzlichen Kosten entstanden, sondern lediglich die Kosten, die
bei einer angemessenen Ladungssicherung eben entstehen. Die hätte der Auftraggeber aber
auch ohne die Intervention des Surveyors tragen müssen.
Abbildung 6: Kostentragungspflicht bei
Nachbesserungen
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3. Rechtsfolgen aus Vertragsverletzungen
3.1 Versender/Versicherungsnehmer
verbietet selbst Pre Loading Survey
Ein Fall: Der Surveyor will besichtigen, der Versender
(Versicherungsnehmer) untersagt eine Besichtigung. Es kommt zu einem Transportschaden. Hat
das Besichtigungsverbot Auswirkungen auf den Deckungsschutz?
Das Verhalten des Versenders (Versicherungsnehmers) hat
unter bestimmten Voraussetzungen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Diese
Voraussetzungen sind:
 |
Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich der
Schadenentstehung durch unzureichende Ladungssicherung |
 |
Nachweis des Versicherers, daß durch eine Pre Loading
Survey der Schaden vermieden worden wäre. |
Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam gegeben sein.
Abbildung 7: Auswirkung eines
Besichtigungsverbots auf die Deckung
Wenn geschriebene Bedingungen/Maklerbedingungen vereinbart
wurden, wird sich das Besichtigungsverbot nur in seltenen Ausnahmen auf die Deckung
auswirken. Wenn die ADS gelten, kann das Verbot häufiger zum Erlöschen des
Deckungsschutzes führen:
In geschriebenen Bedingungen oder in den ADS finden sich
keine Bestimmungen, die den Fall des Verbots eines Pre Loading Survey konkret regeln. Es
ist daher auf die allgemeinen Bestimmungen zurückzugreifen, die den Fortbestand oder das
Erlöschen des Versicherungsschutzes bei vorsätzlicher oder fahrlässiger
Schadenverursachung zum Gegenstand haben, also § 33 Abs. 1 ADS oder - wahrscheinlich
häufiger - geschriebene Bedingungen/Maklerbedingungen.
§ 33 Abs. 1 Satz 1 ADS lautet: "Der Versicherer ist
von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherungsfall vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt."
Beispielhaft sei noch eine Formulierung aus
Maklerbedingungen erwähnt: "Soweit Rechtsfolgen an ein Verschulden des
Versicherungsnehmers geknüpft sind, können Einwendungen daraus nur geltend gemacht
werden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Seiten der Repräsentanten des
Versicherungsnehmers vorliegt."
Das Verbot, die Ladungssicherung zu prüfen, wird
natürlich durch den Versender (Versicherungsnehmer) vorsätzlich ausgesprochen. Er will
das Verbot aussprechen und weiß, was er sagt. Auf den Versicherungsschutz wirkt sich
dieses Verbot aber nur aus, wenn sich der Vorsatz auf den Versicherungsfall, also den
Schaden selbst bezieht. Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges
(Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, § 276 RN 10). Es ist nicht notwendig, die
Prüfung zum Vorsatz zu vertiefen, da der Versender (Versicherungsnehmer) vermutlich nur
in seltenen Ausnahmefällen ein Pre Loading Survey verbieten wird, um vorsätzlich einen
Schadenfall herbeizuführen.
Auch die grobe Fahrlässsigkeit wird nur in seltenen
Ausnahmefällen gegeben sein. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt wird (Palandt/Heinrichs,
§ 276 RN 14). Auch hier muß sich die grobe Fahrlässigkeit auf den Schadenfall beziehen.
Es muß also im Hinblick auf den späteren Schadenfall eine besonders schwere Verletzung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sein, daß der Versender dem Surveyor die
Besichtigung verbietet. Ein solcher Fall ist nur schwer vorstellbar. Es müßte also z.B.
für den Versender ohne weiteres zu erkennen gewesen sein, daß der Beförderer mangelhaft
staut oder die Ladung mangelhaft sichert und daß deswegen eine Intervention des Surveyors
notwendig ist. Wenn dem Versender Mängel bei der Stauung oder Ladungssicherung definitiv
bekannt sind, wird er regelmäßig selbst intervenieren.
§ 33 Abs. 1 ADS dagegen verlangt im Gegensatz zu den
meisten Maklerbedingungen keine grobe Fahrlässigkeit. Nach dieser Bestimmung reicht auch
leichte Fahrlässigkeit für die Leistungsfreiheit des Versicherers aus. Dieser Fall kann
häufiger gegeben sein. Es reicht aus, daß der Versender z.B. aufgrund früherer Schäden
befürchten muß, daß Stauung oder Ladungssicherung bei diesem Schiff oder in diesem
Hafen nicht sachgerecht durchgeführt werden.
Wenn sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen
möchte, muß er neben dem Vorsatz oder der Fahrlässigkeit nachweisen, daß der Schaden
nicht eingetreten wäre, wenn eine Verladeüberwachung durchgeführt worden wäre. Es ist
ein allgemeiner Grundsatz im Zivilprozeßrecht, daß derjenige, der sich auf für ihn
günstige Bestimmungen beruft, die Voraussetzungen für ihr Vorliegen darzulegen und zu
beweisen hat. Es sind zahlreiche Fallkonstellationen denkbar, in denen ein solcher
Nachweis leicht fallen wird. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn aufgrund des
Schadenfalls später festgestellt wird, daß elementare Grundsätze der Stauung und
Ladungssicherung verletzt wurden. Dann ist offensichtlich, daß durch eine Intervention
des Surveyors (Versicherers) der Schaden vermieden worden wäre.
3.2 Vertreter des
Versenders/Versicherungsnehmers verbieten den Pre Loading Survey
Mit Vertretern sind nicht die Repräsentanten gemeint,
sondern z.B. vertretungsberechtigte Makler.
Erklärungen von Vertretern wirken für und gegen den
Vertretenen. Das folgt aus § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Bestimmung lautet:
"Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im
Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen." Hat
also z.B. ein zur Vertretung des Versicherungsnehmers berechtigter Versicherungsmakler ein
Pre Loading Survey untersagt, sind die Rechtsfolgen genauso, als ob der Versender
(Versicherungsnehmer) selbst die Besichtigung untersagt hätte.
3.3 Dritte verbieten den Pre Loading
Survey
Gelegentlich versuchen Dritte, z.B. Reeder oder sonstige
Beförderer, dem Surveyor ein Pre Loading Survey zu verbieten. So wird z.B. untersagt, das
Schiff zu betreten, oder es wird verboten, zu fotografieren. Der Surveyor (Versicherer)
wird sich gegen Verbote dieser Art am wirkungsvollsten zur Wehr setzen können, wenn er
dem Beförderer in Abstimmung mit dem Versender (Versicherungsnehmer) deutlich macht, daß
er keine eigenen Ansprüche durchsetzen möchte. Wie oben beschrieben, hat der Surveyor ja
auch keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beförderer, auf die er sich berufen kann.
Nur dem Versender (Versicherungsnehmer) stehen aus dem Beförderungsvertrag Rechte gegen
den Beförderer zu. Wenn der Versender (Versicherungsnehmer) dem Surveyor nachweislich
gestattet, diese Rechte wahrzunehmen, muß der Beförderer seinerseits ein Pre Loading
Survey gestatten. Um dem Surveyor den Nachweis zu ermöglichen, mit Zustimmung des
Versenders zu handeln, dürfte eine entsprechende schriftliche Erklärung des Versenders
geeignet sein.
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4. Schlußbetrachtung
Es konnten einige mit dem Pre Loading Survey
zusammenhängende Probleme angesprochen werden.
Die Fallgestaltungen in der Praxis sind aber so
unterschiedlich, daß es kaum gelingen wird, im hier zur Verfügung stehenden Rahmen alle
interessanten Fragen anzusprechen, geschweige denn, sie zu lösen. Die Abhandlung sollte
daher als ein erster Ansatz gesehen werden, den Pre Loading Survey auf ein rechtliches
Fundament zu stellen. Wie bei jeder juristischen Tätigkeit muß auch hier das Ziel sein,
den Umgang der beteiligten Parteien miteinander zu erleichtern, indem einfache Regeln für
ein Miteinander gefunden werden.
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Quellenverzeichnis | Kontakt - Anbieter | Rechtliche Hinweise | TIS-History |
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© Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), Berlin 1999-2012 |
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