Ausgewählte beim
Transport von Kühlgütern auftretende Ladungsschäden
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| Vortrag von Herrn Kapt. Detlev Nielsen,
International Research Centre of Seafarers, Safety and Occupational Health, Cardiff |
Transport und Lagerung von Ladung aller Art verlangt große
Sorgfalt bei allen Beteiligten. Die potentiellen Fehlermöglichkeiten sind groß und
umfassen z.B.
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physische Beschädigungen, |
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Diebstahl, |
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Verlust ganzer Container z.B. durch Seeschlag, Sinken des
Schiffes oder Verkehrsunfälle bei LKW-Transport (Auffahrunfälle, LKW zu schnell in der
Kurve, Übermüdung des Fahrers und Abkommen von der Fahrbahn) |
Beim Transport von Kühlgütern können noch zusätzliche
Schadenursachen hinzukommen. Diese umfassen z.B.
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Zusammenbruch der Kühlmaschine des Seeschiffes oder auch
des Kühlcontainers, |
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falsche Voreinstellung der Transporttemperatur an der
Kühlmaschine, |
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wegen fehlender Luftkanäle ungeeignete Kühl-LKW fehlende
Luftzirkulation im LKW oder für Kartonware ungeeigneter LKW |
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Verstopfung der Bodenrippen im Container durch gefrorenes
Abtauwasser und damit blockierte Luftzirkulation |
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Brand im Kühlhaus |
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Austritt von Kältemittel (Ammoniak) mit der Folge der
Genußuntauglichkeit |
Kühlgüter sind weitgehend Lebensmittel und nur relativ
selten beispielsweise Chemikalien (organische Peroxide). Bei einem Schadenfall muß daher
der Sachverständige die Regelungen des nationalen Lebensmittelrechts mit in Betracht
ziehen.
In Deutschland ist dies der § 17 Abs. 1 LMBG. Und im Falle
eines Transport- oder Lagerschadens insbesondere § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMG:
"Es ist verboten, zum Verzehr nicht geeignete
Lebensmittel [...] gewerbemäßig in den Verkehr zu bringen."
Zum Tatbestand der Nr. 1 gehört nur, daß das Lebensmittel
nicht mehr zum Verzehr geeignet ist. Nicht erforderlich ist, daß der Verbraucher die
Ungeeignetheit und die Umstände, die dazu geführt haben, kennt. Der Verbraucher soll ja
gerade davor geschützt werden, daß er nichtsahnend verdorbene Lebensmittel erwirbt. Dies
kann z.B. bei Austritt von Kältemittel (NH3) von Bedeutung sein. Verschiedene
Veterinärbehörden oder auch Ordnungsämter vertreten die Auffassung, daß ein
Lebensmittel, das direkt oder auch dessen Verpackung mit Ammoniak in Berührung gekommen
ist, automatisch nicht mehr verkehrsfähig ist und daher vernichtet werden muß.
Ähnliche Bestimmungen gibt es in den Lebensmittelgesetzen
fast aller Länder, wobei z.T. nationale Besonderheiten zu beachten sind. Hierunter fallen
dann z.B. die Regelungen in Ägypten hinsichtlich des Fettgehaltes von Rindfleisch oder
auch die maximal zulässige Kerntemperatur von Rindfleisch bei Einfuhr in die USA oder die
EU.
Schäden an Kühlgütern werden häufig mit einem Ausfall
der Kühlung gleichgesetzt. Allerdings kann auch ein Temperaturanstieg ohne den von der
Institute Frozen Food Clause verlangten 24-stündigen Ausfall der Kühlmaschine zu einem
Warenschaden fuhren. Stark schwankende Temperaturen von z.B. Winterhering, der einen hohen
Fettgehalt hat, können leicht zu einem Ranzigwerden führen. Der Fisch wäre dann
genußuntauglich. Dies kann insbesondere von Wichtigkeit sein, wenn eine Rejection
Versicherung mit eingedeckt wurde.
In derartigen Schadenfällen ist es unumgänglich, mit
einem versierten und spezialisierten Lebensmittelchemiker zusammenzuarbeiten, der die
Laborergebnisse auch deuten und kommentieren kann.
Andere Möglichkeiten (die demonstriert werden) können
z.B. die falsche Beladung des LKW sein, eine falsche Auswahl des LKW oder auch die
Verstopfung der Bodenrippen des Containers durch gefrorenes Abtauwasser der Kühlmaschine.
Auch im Containerverkehr können erhebliche Werte betroffen
sein. Ein 20'-Container mit gekochten und geschälten Shrimps kann z.B. einen Wert von US$
75.000 haben. Sendungen mit wertvolleren rohen Shrimps der großen Sortierungen können
leicht US$ 200.000 erreichen.
Lebensmittel aller Art und natürlich auch Kühl- und
Gefriergüter werden bei der Einfuhr bemustert und untersucht. Bei diesen
Einfuhrkontrollen werden repräsentative Muster aus allen im Container oder Schiff
deklarierten Partien oder auch Größensortierungen von den Veterinärbehörden gezogen.
Sofern eine Sorte zu hohe bakterielle Keimzahlen aufweist oder mit pathogenen Keimen (z.B.
Salmonellen oder E. coli) behaftet ist, wird dies mindestens zur Zurückweisung der
betroffenen Größensortierung führen.
Falls der Hersteller/Abpackbetrieb/Exporteur hier keine
weitere Unterteilung des Lots in einzelne Chargen vorgenommen hat, kann dies zu
erheblichen Schäden führen.
Im demonstrierten Fall der Schweinerippen waren die Kartons
lediglich mit dem Einfriermonat gemarkt. Die durchgeführte Recherche im Abpackbetrieb
ergab, daß vermutlich nur an einem Tag das Einfrieren nicht ordnungsgemäß durchgeführt
wurde. Dies betraf aber nur ca. 10% der in dem betreffenden Monat verarbeiteten und
gelieferten Menge. Wegen der fehlenden Unterteilung in einzelne Tageschargen konnte der
Schaden durch Sortierung und detaillierter Bemusterung nicht weiter reduziert werden.
Als beispielhaft kann in diesem Zusammenhang Frischfrucht
erwähnt werden. Bananenschachteln haben immer einen Codeaufdruck, der es ermöglicht,
sowohl den Abpackbetrieb als auch den Abpacktag, häufig sogar die betreffende
Tagesschicht, zu identifizieren. Gleiches gilt z.B. für Speiseeis.
Die Möglichkeit der Identifizierung der jeweiligen Charge
und damit des Produktionstages und der Schicht kann auch im Falle eines Regresses von
großer Bedeutung sein. Bei Bananen ist es immer möglich, zu demonstrieren, daß sehr
viele verschiedene Abpackbetriebe in einer Luke verladen waren, die einen hohen Verderb
aufweist. Damit kann die häufig von der Schiffsseite vorgebrachte Behauptung entkräftet
werden, die Bananen stammten aus einer überreifen Partie.
Im Falle der Heringe waren zwar alle Partien gleichmäßig
betroffen, es lagen aber keine Produktionsaufzeichnungen vor. Die Behauptungen der
Reederei zum Zustand der Ware bei Verladung ließen sich nur über aufwendige und teure
Laboruntersuchungen widerlegen.
Abbildungen

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Abbildung 5 |

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Abbildung 9 |

Abbildung 10 |

Abbildung 11 |

Abbildung 12 |
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